Der Verband der Ersatzkassen (vdek) hat mitgeteilt, dass die Kosten von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung bis zum 2. März 2025 im gleichen Umfang wie bisher übernommen werden. D.h. Versicherte der Ersatzkassen können somit weiterhin im Sachleistungsprinzip mit den entsprechenden Produkten versorgt werden; Kostenübernahmeerklärungen sind nicht erforderlich.
News zu Verordnung
Die letzte COVID-19-Impfstoffbestellung für 2024 ist am 17. Dezember bis 12 Uhr, möglich. Praxen müssen mit dieser Bestellung neben den für die Kalenderwoche 52/2024 (23. bis 29. Dezember) benötigten Impfstoffen auch bereits die Impfstoffe für die Kalenderwochen 01/2025 (30. Dezember bis 5. Januar) sowie 02/2025 (6. bis 12. Januar) anfordern. Die Auslieferung erfolgt am 23. Dezember 2024.
Sonstige Produkte zur Wundversorgung sollten bis auf Weiteres nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Sonst besteht für verordnende Ärzte das Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bis hin zum Regress.
Bitte melden Sie uns den Bedarf an Grippeimpfstoffdosen für die Saison 2025/2026 - dabei handelt sich um die Meldung Ihres voraussichtlichen Bedarfs an Grippeimpfstoff und nicht um eine Bestellung!
Mit dem Bruch der Regierungskoalition ist derzeit unklar, wie es mit der geplanten Verlängerung der Übergangsregelung für Verbandmittel weitergeht. Nach jetzigem Stand läuft die Übergangsfrist am 2. Dezember 2024 aus. Die KBV bemüht sich intensiv um eine zeitnahe Lösung.
Ab Montag, den 28. Oktober 2024, kann Nirsevimab (Beyfortus) – zur Anwendung im Rahmen der RSV Primärphrophylaxe – nur noch über den Sprechstundenbedarf (Anforderung über RPD) angefordert werden. Die GOP 01942 (Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe) ist daher in Hamburg nicht berechnungsfähig. Eine Einzelverordnung zulasten einer gesetzlichen Kasse ist für diese Anwendung dann nicht mehr möglich (Achtung Regressgefahr!).
Stand 15.10.2024 - Das Bundesgesundheitsministerium hat am 13.09. die Rechtsverordnung veröffentlicht, die den Anspruch auf eine RSV Prophylaxe regelt. Danach haben Neugeborene und Säuglinge (Versicherte bis zum 1. Geburtstag) ab dem 16.09.2024 Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit zugelassenen Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab (Beyfortus) enthalten, zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren.
Ärztinnen und Ärzte, die bestimmte Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen besitzen, dürfen ab sofort medizinisches Cannabis ohne Genehmigung der gesetzlichen Krankenkassen verordnen. Welche Fachgruppen das betrifft, hat der G-BA hier veröffentlicht.
Der neu angepasster Covid-19-Impfstoff Comirnaty KP.2 kann erstmalig bis 5. November (erste Auslieferung erfolgt am 11. November) in den Apotheken bestellt werden, aber auch Comirnaty JN.1 ist weiterhin verwendbar und verfügbar. Das Robert Koch-Institut (RKI) weist darauf hin, dass sich die beiden Varianten JN.1 und KP.2 nur minimal durch drei Mutationen im Spike-Protein unterscheiden.
Zum 1.10.24 sind die Regeln zur Verordnung von manueller Lymphdrainage (MLD) geändert worden. Die Vorgaben des Heilmittel-Katalogs zur Dauer der MLD nach Indikationen und Zahl der behandelten Körperteile haben sich als zu starr gezeigt und werden offener formuliert. Z.B. kann MLD 30 jetzt auch bei 2 Körperteilen mit Lymphödem I, MLD 45 auch bei einem Körperteil mit Lymphödem II verordnet werden. Die Angabe der betroffenen Körperteile ist nicht erforderlich.
Die Schutzimpfungs-Richtlinie sieht bei festgelegten Impfungen in bestimmten Konstellationen und Indikationen auch serologische Testungen vor. Diese können jetzt ab 1.Oktober 2024 in Hamburg zu Lasten der GKV abgerechnet werden
Aber: Impfung kann zurzeit nur im Rahmen der Kostenerstattung durchgeführt werden!
Stand 15.10.2024 - Das Bundesgesundheitsministerium hat am 13.09. die Rechtsverordnung veröffentlicht, die den Anspruch auf eine RSV Prophylaxe regelt. Danach haben Neugeborene und Säuglinge (Versicherte bis zum 1. Geburtstag) ab dem 16.09.2024 Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit zugelassenen Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab (Beyfortus) enthalten, zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren.
Für die Saison 2024/2025 gelten jedoch die bisherigen Regelungen, so dass die vorbestellten Impfstoffe weiter verimpft werden können!
Die gesetzliche Krankenversicherung ist verpflichtet (gemäß Schutzimpfungsrichtlinie) die Kosten für die jährliche Impfung gegen Influenza gemäß der aktuellen Stiko – Empfehlung zu übernehmen. Die Stiko empfiehlt die jährliche Impfung gegen Influenza für Kinder und Jugendliche nur bei Vorliegen bestimmter Erkrankungen, die mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung verbunden sind oder wenn sie mit Risikopersonen in einem Haushalt leben.
Die STIKO empfiehlt eine 1-malige RSV-Impfung möglichst vor der RSV-Saison (d.h. idealerweise im September/Anfang Oktober) füralle Personen ab einem Alter von 75 Jahren (Standardimpfung) undfür Personen im Alter von 60 bis 74 Jahren mit Risikofaktoren* oder die in einer Einrichtung der Pflege leben (Indikationsimpfung)
Klarstellung wer mit welchem Impfstoff geimpft werden soll Stand 01. August 2024
Arztpraxen können den an die Omikron-Variante JN.1 angepassten COVID-19-Impfstoff von BioNTech/Pfizer jetzt erstmals für die 33. Kalenderwoche (12. – 16. August) bestellen. Das neue Vakzin steht nach Angaben des Zentrums für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika für alle Altersgruppen zur Verfügung. Es soll besser vor aktuell zirkulierenden Virus-Varianten schützen. Die Auslieferung der an Omikron XBB.1.5 angepassten Comirnaty® Impfstoffe wird eingestellt.
Die erste Verordnung von Cannabisprodukten muss bislang in der Regel von der Krankenkasse genehmigt werden. Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat nun festgelegt, bei welchen Fachgruppen der Genehmigungsvorbehalt zukünftig entfallen soll.
Seit kurzem ist die Kinderkrankschreibung, die auf dem Anfang Juli 2024 aktualisierten Muster 21 erfolgen soll, auch dauerhaft per Video und Telefon möglich. Dabei gelten die gleichen folgenden Regeln, wie bei der AU von Erwachsenen.
Seit dem 1. Juli 2024 ist für die Verordnung häuslicher Krankenpflege ausschließlich das neue Formular zulässig, welches die Option der Blankoverordnung enthält.
In einigen Bundesländern kam es zu Prüfanträgen, die den Verordnungszeitraum von silberhaltigen Wundauflagen betreffen. Überprüfen Sie bitte die eigene Verordnungspraxis bei Silberverbänden um Prüfanträgen vorzubeugen.
Primärpropylaxe mit Nirsevimab zum Schutz vor Atemweginfektionen mit RSV für alle Neugeborenen und Säuglinge:Eine grundsätzliche Verordnungsfähigkeit für diese Indikation zulasten der gesetzlichen Krankenkassen besteht trotz der aktuell vorliegenden Stiko Empfehlung nicht. Die Stiko Empfehlung finden Sie unter folgendem Link: www.rki.de – Infektionsschutz – Impfen – Aktuelles
Die COVID-19-Vorsorge-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft. Damit entfällt die wöchentliche Dokumentation über das Impf-DokuPortal der KBV. Die KV-Impfsurveillance hingegen bleibt im bisherigen Umfang bestehen
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Meningokokken-B-Impfempfehlung für Säuglinge und Kleinkinder (s. Telegramm Nr. 8 vom 22.05.2024) ist seit dem 29.05.2024 rechtskräftig.
Weiterhin besteht aufgrund von Produktionsproblemen ein Lieferengpass von cyclopentolathaltigen Augentropfen in Deutschland (siehe Nachricht vom 13.09.2023).
Derzeit besteht aufgrund von Produktionsproblemen ein Lieferengpass von tropicamid-haltigen Augentropfen in Deutschland.
Zurzeit besteht ein Lieferengpass für die orale feste Darreichungsform in der Stärke 70 mg. Mehrere Hersteller mit einem Marktanteil insgesamt von über 90% haben Lieferengpässe gemeldet. Die Gründe dafür sind unterschiedlich.
Der Bundesauschuss hat die StIKo-Empfehlung zur Meningokokken B - Impfung in die Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) aufgenommen und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am 22. April diesen Beschluss nicht beanstandet. Wir warten also nur noch auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger bis diese Impfung Pflichtleistung aller Kassen wird.
Am 23. Februar 2024 wurde der Versorgungsmangel nach § 79 Absatz 5 Arzneimittelgesetz für natriumperchlorathaltige Arzneimittel durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bekanntgegeben. Durch die Feststellung des Versorgungsmangels können die zuständigen Landesbehörden erlauben, nur im Ausland zugelassene Arzneimittel bzw. (im Ausnahmefall) Präparate ohne Zulassung als Fertigarzneimittel in Deutschland in den Verkehr zu bringen.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat zum 31. Dezember 2023 die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe gekündigt. Hier sind die Preise für Ausgangsstoffe und Gefäße zur Abgabe in unveränderter Form („Abfüllung“) oder in Zubereitungen („Rezeptur“) festgelegt. Eine Nachfolgeregelung konnte zwischen DAV und dem GKV-Spitzenverband bisher nicht erzielt werden und es herrscht nach wie vor bei Rezepturen ein vertragsloser Zustand
Veoza® (Fezolinetant) ist seit dem 1.2.2024 auf dem deutschen Markt verfügbar und zur Behandlung von moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen (VMS), die mit der Menopause assoziiert sind, zugelassen.
Das ZEPAI (Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten) hat bekanntgegeben, dass alle Chargen des COVID-19-Impfstoffs Comirnaty für Kinder (5 bis 11 Jahre) der Variante XBB.1.5, die im Zentrallager des Bundes vorhanden sind, am 31. Juli 2024 ihre Haltbarkeit verlieren und anschließend nicht mehr verwendet werden dürfen.
Die KBV hat ihr Fortbildungsangebot zum Thema Heilmittel aktualisiert. Zu den überarbeiteten Inhalten gehört, dass Ärzte und Psychotherapeuten seit April 2023 Heilmittel in einer Videosprechstunde oder in Ausnahmefällen nach telefonischem Kontakt verordnen dürfen.
Die Lieferschwierigkeiten bei Ozempic® halten nach wie vor an. Bis sich die Versorgungslage stabilisiert hat, bittet der Hersteller darum, weiterhin keine Neueinstellungen vorzunehmen und Ozempic® ausschließlich indikationsgerecht bei Menschen mit Typ 2 Diabetes zu verordnen, die bereits damit behandelt werden
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat mitgeteilt, dass bis zum 30. April 2024 weiterhin BtM-Rezepte für die Verordnung von Cannabis zu medizinischen Zwecken genutzt werden dürfen. Hierauf habe man sich mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verständigt. In diesem Zusammenhang hat auch der GKV-Spitzenverband erklärt, entsprechende Verordnungen bis zum 30. April 2024 zu akzeptieren (keine Retaxation). Die ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.) sei entsprechend informiert worden.
Ab dem 1. April 2024 wird medizinisches Cannabis nicht mehr auf dem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) verordnet, sondern über eRezepte oder auf Muster 16. Diese Änderung erfolgt aufgrund einer Teil-Legalisierung von Cannabis gemäß dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG), das am 1. April 2024 in Kraft tritt.
Aufgrund des mehrmonatigen Herstellungsprozesses von Grippeimpfstoffen können diese nur bis zum 31. März eines Jahres für die kommende Impfsaison vorbestellt werden.
Am 22.03.2024 hat das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, das sog. Cannabisgesetz, den Bundesrat passiert.
Bestellungen für Influenzaimpfstoffe sollten entsprechend des geplanten Bedarfs bis spätestens Ende März erfolgen.
Die Primärkassen in Hamburg erklären Friedenspflicht (bis zum 31.März 2024) im Umgang mit Formfehlern bei Entlassrezepte (siehe News vom 02.02.2024).
GKV-Versicherte, für die nach der Schutzimpfungs-Richtlinie keine Indikation für eine COVID-19-Impfung vorliegt, haben derzeit dennoch Anspruch auf die Impfung, wenn ein Arzt dies für medizinisch erforderlich hält. Dieser erweiterte Impfanspruch fällt am 1.März 2024 weg. Ab dann gelten ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie.
Neben dem neuen Ankreuzfeld „SER“ im Formular wird auch der Verwendungsbereich des Musters 10 zum 1.April 2024 neu ausgerichtet und dementsprechend umbenannt. So heißt der bisherige „Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung“ zukünftig „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“.
Am 1. Januar 2024 ist das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) in Kraft getreten und Ärztinnen und Ärzte müssen zukünftig entsprechende Ansprüche durch ankreuzen eines entsprechenden Feldes dokumentieren.Dabei wurde das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ umgewidmet und heißt künftig „SER“.
Ab dem 1. April können Ärzte und Psychotherapeuten eine Blankoverordnung für bestimmte Heilmittel ausstellen. Dies betrifft vorab ausschließlich die Ergotherapie. Bei einer Blankoverordnung machen Ärzte und Psychotherapeuten keine spezifischen Angaben zum Heilmittel oder zur Behandlungsmenge, diese Entscheidungen treffen die Ergotherapeuten.
Bis auf Basis der Stikoempfehlung ein entsprechender Beschluss des Bundesausschusses zur Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie in Kraft tritt, kann diese Impfung noch nicht zulasten der gesetzlichen Kassen abgerechnet werden und Bexsero® für diese Impfungen nicht über die RPD angefordert werden.
Es bestehen zur Zeit Uneinigkeiten auf Bundesebene, die dazu geführt haben, dass Apotheken Rezepte der Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements aus Furcht vor Retaxationen nur noch als Privatrezept einlösen.
Ursache sind nach den vorliegenden Informationen Qualitätsprobleme, die eine verspätete Bereitstellung von Neuware zufolge hatte. Aktuell sind Lieferengpässe für einen Marktanteil von ca. 90% gemeldet, welche noch im ersten Quartal 2024 anhalten wird.
Der G-BA Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungsrichtlinie ist am 13. Januar in Kraft getreten.
Ist das verordnete Fertigarzneimittel nicht verfügbar, enthält aber einen auf der Liste aufgeführten Wirkstoff, können Apotheken ohne Rücksprache mit der Praxis das verordnete Arzneimittel austauschen (z.B. veränderte Darreichungsform).
Auch für das Jahr 2024 sind aufgrund von Veränderungen des Arzneimittelmarktes (z.B. durch Patentabläufe, neu zugelassene Arzneimittel, geänderte Leitlinienempfehlungen und Änderungen bei der Abdeckung mit Rabattverträgen) Anpassungen der Wirkstoffvereinbarung notwendig. Auf folgende Änderungen haben die Vertragspartner (Kassen und KV) sich geeinigt:
Folgeverordnung für häusliche Krankenpflege sollten in den letzten drei Arbeitstagen (Montag bis Freitag, sofern diese nicht gesetzliche Feiertage sind) vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden.
Mittlerweile liegt ein Statement des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) zur Faxaktion des Medizinischen Behandlungsverbunds GmbH (MBV) vom 01.12.2023 vor. Danach ist das Schreiben, welches das Rote-Hand-Brief-Zeichen trägt, ebenso wie die dort abgeleiteten Schlussfolgerungen, falsch.
In den letzten Tagen erreichten viele Praxen - nicht nur in Hamburg - ein Fax des "Medizinischen Behandlungsverbunds" (MBV), in dem die Ärzte dazu aufgefordert wurden, wegen angeblicher Haftungsrisiken keine mRNA basierten COVID-19-Impfstoffe einzusetzen und Proben noch vorhandener Imfstoffbestände einzuschicken.
Derzeit besteht ein Lieferengpass von Miochol E® Trockensubstanz mit Lösungsmittel in Deutschland.
Derzeit gibt es aufgrund von Produktionsproplemen und nachgelagerter erhöhter Nachfrage einen Lieferengpass von Novaminsulfon zur Injektion.
Der Gesetzgeber hat die Übergangsregelung erneut bis zum 2. Dezember 2024 verlängert.
Die AOK Rheinland /Hamburg akzeptiert für Kinder und Jugendliche die Verordnungen der für Kinder nicht zugelassenen SSRI (Sertralin, Escitalopram und Duloxetin) ohne Genehmigungsvorbehalt. Diese Zusage gilt zunächst bis zum 31.12.2023.
Der COVID-19-Impfstoff Comirnaty Original/Omicron BA.1 sowie die nicht angepassten Comirnaty-Impfstoffe für Kinder und Kleinkinder stehen in Kürze nicht mehr zur Verfügung, ebenso wie die Vakzine JCOVDEN und Vidprevtyn Beta. Wie das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika am Paul-Ehrlich-Institut (ZEPAI) mitteilte, haben alle Impfstoff-Chargen spätestens am 31. Oktober das Ende der Haltbarkeitsdauer erreicht.
Die STIKO aktualisiert im Epidemiologischen Bulletin 39/2023 ihre Empfehlungen zur Standardimpfung für Personen ≥ 60 Jahre, zur Indikationsimpfung für Erwachsene mit bestimmten Risikofaktoren sowie zur beruflichen Indikationsimpfung gegen Pneumokokken. Die STIKO empfiehlt nunmehr die Pneumokokken-Impfung für alle Säuglinge ab dem Alter von 2 Monaten, für alle Menschen ab dem Alter von 60 Jahren, und für Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grunderkrankung.
Seit diesem Jahr sind aktive Impfungen und ein weiterer Antikörper zur RSV-Prophylaxe verfügbar. Sie sollen RSV-Infektionen bei den Risikogruppen Ältere und Säuglinge vorbeugen. Eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission wird im kommenden Jahr erwartet. Deshalb sind die neuen Impfstoffe zurzeit keine Pflichtleistung der gesetzlichen Kassen.
Das Zentrum für Pandemie‐Impfstoffe und ‐Therapeutika (ZEPAI) hat uns darüber informiert, dass sich die Markteinführung und damit auch die Bestellmöglichkeit und Auslieferung des COVID‐19‐Impfstoffs Comirnaty® 10 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 Injektionsdispersion (blaue Kappe) nach Mitteilung des pharmazeutischen Unternehmers BioNTech verschieben wird.
Die KV Hamburg rät zurzeit vom Bezug dieses Impfstoffs als Impfbedarf über die RPD ab.
Arztpraxen können nun auch die an die Omikron-Variante XBB.1.5 angepassten COVID-19-Impfstoffe für Kinder bestellen.
Derzeit besteht aufgrund von Produktionsproblemen ein Lieferengpass von Cyclopentolat-haltigen Augentropfen in Deutschland.
Nach Angaben des Zentrums für Pandemie-Impfstoffe und –Therapeutika (ZEPAI) am Paul-Ehrlich-Institut stellt der Bund zunächst das Impfstoffprodukt „Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 Injektionsdispersion“ bereit, das für Personen ab 12 Jahren zur Grundimmunisierung und Auffrischimpfung zugelassen ist. Die Impfstoffformulierung zu Comirnaty XBB.1.5 für Kinder unter 12 Jahren werden später folgen.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist verpflichtet (gemäß Schutzimpfungsrichtlinie) die Kosten für die jährliche Impfung gegen Influenza gemäß der aktuellen Stiko – Empfehlung zu übernehmen. Die Stiko empfiehlt die jährliche Impfung gegen Influenza für diese Personengruppe nur bei Vorliegen bestimmter Erkrankungen, die mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung verbunden sind oder wenn sie mit Risikopersonen in einem Haushalt leben.
Die Zulassungen für an die Corona-Variante BA.4-5 angepassten Comirnaty-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer wurden erweitert. Die COVID-19-Impstoffe Comirnaty Original/Omicron BA.4-5 (5/5 Mikrogramm) für Kinder von fünf bis elf Jahren sowie Comirnaty Original/Omicron BA.4-5 (15/15 Mikrogramm) für Personen ab zwölf Jahren können nun sowohl zur Grundimmunisierung als auch zur Auffrischung verwendet werden.
Für Behandlungen, die ab dem 01. Juli 2023 stattfinden, wurden neue Preise vereinbart.
Für Behandlungen, die ab dem 01. Juni 2023 stattfinden, wurden auch für die Ernährungstherapie neue Preise vereinbart.
Der G-BA hat am 11.10.2022 beschlossen, das Arzneimittel Olumiant® (Baricitinib) in die Anlage II (Lifestyle-Arzneimittel) der AM-RL aufzunehmen.
Ab dem 5. Juli 2023 werden Impfstoffdosen des Spikevax Orig./BA.1-Vakzins von Moderna geliefert, die nach Beginn des Auftauprozesses nur noch für 14 Tage im Kühlschrank haltbar sind. Das Paul-Ehrlich-Institut hat bekannt gegeben, dass die neunmonatige Haltbarkeitsdauer der letzten Charge dieses COVID-19-Impfstoffs im Zentrallager des Bundes am 5. Juli 2023 endet.
Aufgrund des anhaltenden Lieferengpasses von Aspirin i.v. 500 mg und parenteralen Acetylsalicylsäure (ASS)-Produkten in Deutschland sowie im europäischen Ausland, der sich voraussichtlich noch weiter verschlechtern wird, veröffentlichte die Firma Bayer Vital GmbH in Absprache mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) folgende Informationen:
Seit Dezember vergangenen Jahres bestehen bereits Lieferengpässe bei der Insuman-Reihe von Sanofi. Im Laufe des Jahres 2023 hätten die Produkte jedoch wieder regulär verfügbar sein sollen. Nun informiert Sanofi-Aventis Deutschland GmbH in einem Schreiben vom 25.05.2021 über die weltweite Einstellung der Produktion der Arzneimittel INSUMAN BASAL, INSUMAN RAPID und INSUMAN COMB25.
Aufgrund eines Aktivierungsfehlers beim Emerade® Fertigpen werden alle Chargen auf Distributions- sowie auch auf Patientenebene zurückgerufen.
Die ursprünglich bis zum 7. April 2023 befristete Sonderregelung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) für eine erweiterte Substitutionsmöglichkeit von Arzneimitteln in Apotheken wird bis zum 31. Juli 2023 verlängert.
Eine 24-seitige Informationsbroschüre zur seit dem 1. Januar 2023 gültigen Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie ist in der Reihe "PraxisWissen" der KBV erschienen.
Überraschende Neuinterpretation der SSB-Vereinbarung durch die Krankenkassen: seit dem Verordnungsquartal 01/2022 wird die Verordnung von Zemuko® Universalkompresse im Sprechstundenbedarf durch die Rezeptprüfstelle Duderstadt (RPD) beanstandet. In den Jahren zuvor gab es dafür keine Beanstandungen. Die Kehrtwende kommt überraschend: Es wäre fair und vertragspartnerschaftlich gewesen, wenn die Kostenträger die KV Hamburg im Vorfeld über die neue Bearbeitungspraxis informiert hätten, um den Vertragsärztinnen und -ärzten die Gelegenheit zu geben, ihr Verordnungsverhalten anzupassen. Doch eine Vorwarnung ist ausgeblieben.
Nachdem bereits seit März d.J. die Folgeverordnung zur Häuslichen Krankenpflege per Videosprechstunde möglich ist (siehe auch KVH-Telegramm vom 31.5.2023), können ab sofort auch Folgeverordnungen von Hilfsmitteln unter gleichen Bedingungen ausgestellt werden:
Der Bezug der COVID-19-Impfstoffe durch Vertragsärzte und deren Verteilung bleibt auch über den 7. April 2023 hinaus in unveränderter Form bis zum Jahresende geregelt (Allgemeinverfügung bis 31.12.2023 in Kraft). Also bleibt der Kostenträger auf dem Kassenrezept zum Bezug der Impfstoffe das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS).
Bei der Ausstellung patientenindividueller Verordnungen von Paxlovid ist seit dem 8. April als Kostenträger nicht länger das Bundesamt für Soziale Sicherung, sondern die jeweilige gesetzliche Krankenkasse der versicherten Person einzutragen.
Die Produkte Trulicity® und Ozempic®, mit den enthaltenen GLP-1 Rezeptoragonisten Dulaglutid bzw. Semaglutid, sind in Deutschland zugelassen zur Mono- oder Kombinationstherapie des Diabetes mellitus Typ 2. Seit Beginn 2022 wird ein stetiger Anstieg des Verbrauchs beobachtet, so dass die bedarfsgerechte Versorgung nicht mehr vollumfänglich gewährleistet ist. Nach Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist dies zumindest teilweise auf den Einsatz der Produkte in der Behandlung der Adipositas (Off Label Use) zurückzuführen.
Seit dem 1. April 2023 muss die Praxissoftware bei eRezepten die Ausstellung von sogenannten Mehrfachverordnungen ermöglichen.
Die neue Preisliste, als Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 SGB V für die Ergotherapie finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes.
Das PEI hat nach Prüfung der Vorbestellungszahlen festgestellt, dass die Anzahl der vorbestellten Impfstoffdosen derzeit noch signifikant von dem ermittelten Bedarf für die kommende Grippe-Saison abweicht, was schlimmstenfalls zu Einschränkungen der Impfstoffverfügbarkeit in der nächsten Saison führen könnte. Dies gelte sowohl für Standarddosis-Impfstoffe, als auch für Hochdosis-Impfstoffe (laut StiKo-Empfehlung Impfstoff für Personen ab 60 Jahren).
Damit Sie Grippeimpfstoffe kostengünstig und in der bedarfsgerechten Menge für Ihre Praxis beziehen können, wurde zwischen dem Hamburger Apothekerverein und der gesetzlichen Krankenversicherung eine entsprechende Verfahrensweise - analog zu den Vorjahren - abgestimmt. Wir empfehlen dieser Verfahrensweise zu folgen und jetzt den gesamte Bedarf an Grippeimpfstoffen für die nächste Saison zu bestellen, da nur dann eine sichere Belieferung mit diesen Impfstoffen gewährleistet werden kann.
Zum 21.1.2023 sind geänderte Regelungen für Verordnungen bei Diagnosen des „Besonderen Verordnungsbedarfs“ in Kraft getreten. Alle Beschränkungen, die sich in der Spalte Hinweis/Spezifikation in der Diagnoseliste Langfristiger Heilmittelbedarf/Besonderer Verordnungsbedarf auf den Zeitpunkt eines Ereignisses beziehen, sind nicht mehr bindend (Heilmittel-Richtlinie §7 neu: Absatz 7).
Aufgrund des sich ständig verändernden Marktes für Arzneimittel (z.B. durch Patentabläufe, neu zugelassene Arzneimittel, geänderte Leitlinienempfehlungen und Änderungen bei der Abdeckung mit Rabattverträgen) sind jährliche Anpassungen der Wirkstoffvereinbarung für eine sinnvolle Steuerung notwendig. Auf folgende Änderungen haben die Vertragspartner (Kassen und KV) sich geeinigt.
Derzeit besteht ein Lieferengpass von CRH FERRING® 100 Mikrogramm in Deutschland.
Der GBA hat ergänzende Regelungen zu den Folgeverordnungen von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege (HKP) und zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beschlossen. Diese können zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden, wenn die Voraussetzungen sicher beurteilt werden können. Außerdem können Heilmittel und HKP ausnahmsweise auch nach telefonischem Kontakt verordnet werden, wenn der aktuelle Gesundheitszustand bereits erhoben wurde und alle verordnungsrelevanten Informationen bekannt sind.
Auch bei Heilmittelbehandlungen, die in der ärztlichen Praxis durchgeführt und nach dem EBM abgerechnet werden, müssen die Patienten die übliche Zuzahlung leisten. Diese Beträge werden von den Beträgen der GOP abgezogen. Die Zuzahlungen werden zum 01.04.2023 geändert.
Die Impfung gegen Pneumokokken mit einem Konjugatimpfstoff wird von der Stiko zur Grundimmunisierung für Säuglinge und Kleinkinder empfohlen und gehört zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen (SI-RL; www.g-ba.de)
Im Moment erreichen uns viele Anrufe, da ein namhafter Softwareanbieter bei Verbandstoffen eine private Rezeptierung vorgibt.
Die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf wurde zum 01. 01.2023 um mehrere Indikationen aus dem neurologischen Fachgebiet, bei beidseitigem Extremitätenverlust und Chromosomenanomalien erweitert.Auf der Liste der besonderen Verordnungsbedarfe sind der Zustand nach einseitigem Extremitätenverlust (jetzt ist nur noch eine Diagnose nötig; der besondere Verordnungsbedarf gilt jetzt für 12 Monate) und im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege die Abhängigkeit vom Respirator dazugekommen.Die KBV stellt als Service eine aktualisierte Liste mit allen Diagnosen bereit. Die aktualisierte Liste finden Sie auch auf der Homepage der KBV.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte meldet derzeit mehr als 300 Lieferengpässe bei Medikamenten – neben Blutdrucksenkern, Lipisenkern und weiteren Standardwirkstoffen zur Behandlung chronischer Erkrankungen ist vor allem die Versorgungslage in der ambulanten Pädiatrie angespannt.
Derzeit kommt es bei ibuprofen‐ und paracetamolhaltigen pädiatrischen Fertigarzneimitteln (Säfte und Suppositorien) zu Lieferengpässen.
Podologie darf bei sensiblen Störungen verordnet werden:seit langem beim diabetischen Fußsyndrom im Rahmen der diabetischen Neuropathie mit oder ohne Angiopathie (Diagnosegruppe DF)seit dem 1.7.2020 bei der krankhaften Schädigung am Fuß als Folge einer sensiblen Störung bei Neuropathien und systemischen Autoimmunerkrankungen (Diagnosegruppe NF) und beim Querschnittssyndrom (Diagnosegruppe QF). Nach §27b der Heilmittel-Richtlinie muss im Rahmen der Eingangsdiagnostik ein dermatologischer und ein neurologischer Befund erhoben werden. Wenn die sensible Neuropathie nicht gesichert werden kann, ist eine fachärztliche Untersuchung herbeizuführenSeit dem 1.7.22 kann die Behandlung des Unguis incarnatus mit der Nagelspange verordnet werden (Diagnosegruppe UI 1 (Stadium 1) und UI2 (Stadien 2 und 3)). Für jeden behandelten Nagel muss 1 Verordnung ausgestellt werden).
Das BMG hat Ende Frebruar die Gültigkeit der Sonderregelung zu Grippeimpfstoffen für Personen ab 60 Jahren bis zum 31. März 2023 verlängert (KVH-Telegramm vom 25.01.2022). Damit gilt auch für die Saison 2022/2023,dass auch Personen ab 60 Jahren einen Anspruch auf die Versorgung mit „normal dosierten“ Grippeimpfstoff haben unddass dabei dennoch die Verordnung des kostenintensiveren Hochdosis–Grippeimpfstoffs als wirtschaftlich gilt.
Die gemeinsame Arbeitsgruppe Arzneimittel von Krankenkassen und der KV Hamburg versendet Mitte November ein Informationsschreiben an etwa 195 Hamburger Praxen mit relevanten Verordnungen dieser Arzneimittelgruppe
Die Ständige Impfkommission hat ihre Impfempfehlung aktualisiert und spricht sich nun auch für eine weitere COVID-19-Auffrischimpfung für alle Personen ab 60 Jahren aus. Zudem wird Menschen ab 5 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung wie Asthma, Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen ein weiterer Booster empfohlen.
In Abstimmung zwischen BfArM, dem GKV Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände kann als Kompensationsmaßnahme zur eingeschränkten Verfügbarkeit dieser Arzneimittel auf die Fertigung von individuellen Rezepturarzneimitteln auf ärztliche Verschreibung hin in Apotheken zurückgegriffen werden. Diese Maßnahme soll ausschließlich im Einzelfall zur Anwendung kommen, wenn der Krankheitszustand des Kindes eine Behandlung mit den in Rede stehenden Wirkstoffen erfordert und die Fertigarzneimittel in diesen Fällen nicht beschafft werden können.
Nach derzeitigem Kenntnisstand des BfArM sind die vollversorgenden pharmazeutischen Großhandlungen zur Zeit mit ausreichend tamoxifenhaltigen Produkten bevorratet, um die Versorgung der Bevölkerung angemessen gewährleisten zu können. Durch eine ungleichmäßige Verteilung der Bestände in der Fläche kann es im Einzelfall und in Abhängigkeit von der vertraglich geregelten Belieferung der Apotheken dazu kommen, dass Apotheken keine Möglichkeit haben, Tamoxifen zu beziehen.
Der Bezug von Impfstoffen in Hamburg erfolgt nicht über Sprechstundenbedarf! Aufgrund der immer wiederkehrenden Thematik in Prüfanträgen möchten wir auf den korrekten Bezugsweg von Impfstoffen hinweisen.
Derzeit besteht ein Lieferengpass von Miochol E® Trockensubstanz mit Lösungsmittel in Deutschland.
Die Versorgungslage mit Tamoxifen hat sich laut einer Aussage des BfArM vom 05.Mai stabilisiert.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Fachkreise über einen Lieferengpass bei Tamoxifen informiert. Der Engpass manifestiert sich aktuell vor allem bei den 20 mg-Tabletten.
Die AMVV regelt in § 3a die Verschreibung von teratogenen Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid. Auf Grund dieser Vorschrift (konkret Absatz 2 Satz 1) ist bislang u.a. vorgesehen, dass die verschreibende Person der Patientin bzw. dem Patienten vor Beginn der medikamentösen Behandlung geeignete medizinische Informationsmaterialien sowie die aktuelle Gebrauchsinformation des verordneten Fertigarzneimittels aushändigen muss.
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten in Hamburg auch für die nächste Saison die Möglichkeit der Vorbestellung von Grippeimpfstoffen in Zusammenarbeit mit dem Hamburger Apothekerverein.e.V. an. Damit Sie die Grippeimpfstoffe kostengünstig und in der bedarfsgerechten Menge beziehen können, haben uns die gesetzlichen Krankenkassen über folgende Verfahrensweise, die sie mit dem Apothekerverein Hamburg abgestimmt haben, informiert.
In zähen Verhandlungen ist es der KV Hamburg gelungen, in der Wirkstoffvereinbarung für 2022 seit langem geforderte Erleichterungen durchzusetzen. So konnten die Zielquote für Antikoagulantien („Phenprocoumonquote“) spürbar gesenkt werden. Der Zielwert für Hamburg beträgt künftig 15 Prozent (statt bislang 30 Prozent), mit Ausnahme der Kardiologen, für die ein Zielwertvon 10 Prozent gilt (statt bislang 25 Prozent).
Heute starten wir unsere Abfrage zur Menge an benötigten Grippeimpfstoffdosen für die nächste Saison. Wir bitten dann um Rückmeldung der voraussichtlich benötigten Grippeimpfstoffdosen (verwenden Sie hierfür bitte untenstehende Formular) bis spätestens Weihnachten, da wir Anfang Januar die Zahlen an die KBV melden müssen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um eine Bedarfsabfrage handelt!
Nachdem die Hersteller und Vertreiber von wiederverwendbaren endoskopischen Zusatzinstrumenten der Gruppe „kritisch B“ Ende 2019 bekannt gegeben hatten, dass sie einige bisher in wiederverwendbarer Form zur Verfügung stehende Endoskopieinstrumente spätestens zum 31. März 2020 auf Einwegprodukte umstellen werden, wurde zum 1. Juli 2020 einen neuen Abschnitt mit Kostenpauschalen für endoskopische Zusatzinstrumente als Einmalprodukte in den EBM aufgenommen.Bitte beachten Sie, dass bei Abrechnung der Kostenpauschale 40462 (Clip inkl. Einmal-Endo-/Hämo-Clipapplikator; Abrechnung je Clip) die entsprechenden Produkte nicht (zusätzlich) als Sprechstundenbedarf zu Lasten der RPD angefordert werden dürfen!
Die gemeinsame Arbeitsgruppe Arzneimittel von Krankenkassen und der KV Hamburg versendet Anfang Oktober ein Informationsschreiben an etwa 180 Hamburger Praxen mit relevanten Verordnungen dieser Arzneimittelgruppe.
Immer wieder werden Praxen mit der Bitte konfrontiert, für Kinder mit sprachlichen Auffälligkeiten eine Logopädie-Verordnung auszustellen, obwohl eigentlich eine Sprachförderung angezeigt wäre. Jedes Kind sollte passgenau jene Hilfe erhalten, die es benötigt. Deshalb ist es wichtig, dass Eltern betroffener Kinder die Unterschiede zwischen den beiden Maßnahmen verstehen.
Nach und nach stehen immer mehr erstattungsfähige Gesundheits-Apps bereit. Damit ist im September 2020 ein neuer Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung entstanden. Denn neben Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder häuslicher Krankenpflege können nun auch digitale Gesundheitsanwendungen verordnet werden. Was ärztliche und psychotherapeutische Praxen über die Verordnung und Abrechnung wissen sollten, stellt Ihnen diese KBV-Praxisinformation vor.
Der GKV-Spitzenverband hat ein Relaunch der Onlineversion des Hilfsmittelverzeichnisses durchgeführt.
Die gemeinsame Arbeitsgruppe Arzneimittel von Krankenkassen und der KV Hamburg versendet im Juli ein Informationsschreiben an etwa 120 Hamburger Praxen mit relevanten Verordnungen dieser Arzneimittelgruppe.
In der folgenden Übersicht können Sie die Veränderungen der Heilmittelpreise für die Leistungen der Podologie ab dem 1. Juli 2021 bzw. ab 1. Juli 2022 ablesen. Die neuen Preise gelten für Behandlungen, die ab dem 01.07.2021 stattfinden.
Anpassung der Diagnoseliste zum 1. Juli
Ärzte, die noch keine Grippeimpfstoffe für die Saison 2021/2022 bestellt haben, sollten dies möglichst umgehend tun. Anderenfalls besteht aus Sicht der KBV das Risiko, dass die Vakzine nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig zu Beginn der Impfsaison im Herbst geliefert würden.
Sanofi sichert bei negativem G-BA Bescheid bis zum 28.2.21 Recht auf Umwandlung zu
Zwei Monate vor dem Start der neuen Heilmittel-Richtlinie hat die KBV erste Serviceangebote online bereitgestellt. Damit können sich Praxen bereits jetzt schnell und unkompliziert mit den neuen Regelungen vertraut machen.
Ärzte, die die u.g. Software nutzen sollten zu Beginn des Jahres 2021 darauf achten, dass richtlinienkonforme Verordnungen erstellt werden. Alternativ müssten die Heilmittelverordnungen händisch ausgestellt werden.
Verordnungsregelung Häusliche Krankenpflege zum Jahreswechsel 2020/2021 des GKV-Spitzenverbandes sowie der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), dass psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP) auch von Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verordnet werden kann, ist in Kraft getreten.
Der G-BA hat aufgrund des GSAV (Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung) konkretisiert, welche Produkte unter den Begriff eines Verbandmittels fallen und damit weiterhin unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind.Damit anfänglich keine Versorgungslücken entstehen, hat der Gesetzgeber eine 36-monatige Übergangsregelung bis zum 02. Dezember 2023 vorgesehen.
STIKO hat ihre Empfehlung zur Grippeimpfung von Personen ab 60 geändert - Hochdosierte Grippeimpfstoff für alle Patienten ab 65 anwendbar - PEI Umfrage zu Grippeimpfstoffen
Auch dieses Jahr sind wir wieder verpflichtet bei Ihnen den Bedarf an Grippeimpfstoffen für die nächste Impfsaison zu erfragen. Hierfür ist jede Praxis aufgefordert, die Menge an Grippeimpfstoffdosen (nicht die Anzahl an 10er Packungen, sondern die Einzeldosen!), die für die Saison 2020/2021 voraussichtlich benötigt bzw. bestellt wird, bis zum 15. Dezember 2020 an uns zu melden.
Fluzone® High-Dose Quadrivalent ist der in den USA zugelassene hochdosierte Influenzaimpfstoff der Firma Sanofi-Aventis für die Impfung von Erwachsenen ab 65 Jahren. Er soll aufgrund des begrenzten Kontingents für die Impfung von Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen verwendet werden. Das BMG hat 500.000 Dosen geordert. Zur bestmöglichen Nutzung des begrenzten Kontingents und der 10er Packungen wird empfohlen, dass sich betreuende Ärztinnen und Ärzte von Alten- und Pflegeheimen bei der Bestellung des Impfstoffes miteinander abstimmen.Der Impfstoff wird als Impfbedarf namentlich (PZN16820047) wie auch die anderen Impfstoffe über die RPD angefordert und kann voraussichtlich ab KW 46 /47 von Apotheken geliefert werden.Weitere Informationen zu diesem Impfstoff erhalten Sie über die Homepage des Paul- Ehrlich- Instituts: www.pei.de – Arzneimittel – Impfstoffe – Influenza Impfstoffe
Bis Mitte Dezember werden danach Impfstoffdosen ausgeliefert – auch 1er Packungen anforderbar – Abfrage zum voraussichtlichen Bedarf für die nächste Impfsaison startet Ende November
Ärzte müssen bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ab dem 1. November auf dem Arzneimittelrezept entweder die Dosierung angeben oder kennzeichnen, dass der Patient einen Medikationsplan bzw. eine schriftliche Dosierungsanweisung erhalten hat (18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV).
Ab 1. Januar 2021 können auch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Ergotherapie verordnen, wenn psychische Erkrankungen beziehungsweise bestimmten Erkrankungen des zentralen Nervensystems oder Entwicklungsstörungen vorliegen.
Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) am 19. Dezember 2019 wurde die „App auf Rezept“ für Patientinnen und Patienten in die Gesundheitsversorgung eingeführt (§§ 33a und 139e SGB V).
Informationen über den Zusatznutzen neuer Arzneimittel (Beschlüsse zur Frühen Nutzenbewertung) werden jetzt in der Verordnungssoftware hinterlegt. Hiermit wird die gesetzliche Vorgabe, dass Ärzte über die Beschlüsse des GBA zur Frühen Nutzenbewertung schneller informiert werden sollen, umgesetzt. Zunächst werden nur die ab dem 1. Juli 2020 gefassten Beschlüsse abgebildet. Informationen zu den früheren Nutzenbewertungen folgen später. Die KBV hat zu diesem Thema eine ausführliche Praxisinformation erstellt.
Auf dem Formular 12 wurden die Felder zur Verordnung von pflegerischen Leistungen zur Wundversorgung umstrukturiert. Zukünftig ist zudem die „Wundart“ anzugeben und es erfolgt nunmehr eine Differenzierung zwischen akuter und chronischer Wunde. Auch ist eine neue Leistung „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“ hinzugekommen.
Ab 1. Oktober 2020 können Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie für die Verordnung von Soziotherapie die Gebührenordnungspositionen (GOP) 30810 und 30811 (Erst- und Folgeverordnung) abrechnen.
Anläßlich der aktuellen COVID-19-Pandemie betont die Stiko in einer aktuellen Stellungnahme (Stand 30.07.2020), dass entsprechend den aktuellen STIKO-Impfempfehlungen bevorzugt die Bevölkerungsgruppen gegen Grippe geimpft werden sollen, die ein besonders hohes Risiko für schwere Verläufe einer Influenza haben.
Der Bundesausschuss hat die aktualisierte Empfehlung der STIKO zur Impfung gegen Pertussis in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen. Danach sollen alle schwangeren Frauen zu Beginn des 3. Trimenons gegen Pertussis geimpft werden – unabhängig vom Abstand zu einer vorher verabreichten Pertussis- Impfung und in jeder Schwangerschaft.
Für Patienten mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten bzw. Immunsuppression (s.u.) bzw. von Patienten mit anatomischen und fremdkörperassoziierten Risiken für Pneumokokken-Meningitis wie z.B. Liquorfistel oder Cochlea-Implantat gilt also (wieder) die Empfehlung zur sequentiellen Impfung mit Prevenar 13, gefolgt von Pneumovax 23 nach 6 – 12 Monaten.
Die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen in Hamburg haben die Hamburger Kinderärzte mit einem gemeinsamen Schreiben über die Wirtschaftlichkeit der aktuell auf dem Markt verfügbaren Somatropin Präparate informiert.
Ab 15. Mai kann auch die von der Stiko empfohlene zweite MMR Impfung bei berufsbedingter Indikation zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden (89301V/erste Impfung und 89301W/zweite Impfung). Bei zusätzlicher berufsbedingter Indikation zur Varizellen Impfung kann alternativ auch die zweite MMRV Impfungen abgerechnet werden (89401V bzw. 89401W).
Apotheken dürfen jetzt auch vorrätige wirkstoffgleiche Arzneimittel abgeben, wenn die gemäß den Vorgaben abzugebenden Arzneimittel (z.B. Rabattarzneimittel) nicht verfügbar sind. Nach (telefonischer) Rücksprache mit dem Arzt kann auch ein pharmakologisch vergleichbarer Wirkstoff (aut simile) abgegeben werden. Die notwendige Dokumentation wird in der Apotheke auf dem Rezept vermerkt – ein neues Rezept muss in diesen Fällen nicht ausgestellt werden (dies gilt auch bei gesetztem aut idem Kreuz).
Ärzte werden gebeten, das PEI zu kontaktieren, wenn Patienten einen Herpes Zoster (Gürtelrose) oder bullöse Hautveränderungen in engem zeitlichen Abstand nach einer Shingrix-Impfung entwickeln. Darüber hinaus sollen möglichst Proben vom Bläscheninhalt betroffener Patienten eingesendet werden. Das PEI bittet Ärzte zudem, den klinischen Verlauf bei betroffenen Patienten pseudonymisiert zu dokumentieren.
Bitte prüfen Sie noch einmal kritisch Ihre bisher bestellte Menge an Grippeimpfstoffen für die Saison 2020/2021.
Voraussichtlich ab 03.04.2020 sind aus Japan eingeführte Impfstoffdosen von Pneumovax 23 mit japanischer Beschriftung im Handel verfügbar. Die Einfuhr wird rechtlich durch eine Ausnahmeermächtigung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) ermöglicht. Die Impfstoffdosen werden über den Pharmagroßhandel flächendeckend in ganz Deutschland verteilt. Mehr Wichtig: Es handelt sich hierbei um Durchstechflaschen (anstatt der üblicherweise in Deutschland vertriebenen Fertigspritze) mit dem Handelsnamen PNEUMOVAX®NP in japanischer Aufmachung, denen keine Spritzen oder Kanülen beiliegen. Aktuelle Informationen des RKI zu Pneumovax® 23 und Prevenar® 13: Bis auf weiteres sind beide Pneumokokkenimpfstoffe nur eingeschränkt lieferbar. Um besonders vulnerable Personengruppen möglichst effektiv und entsprechend ihrem Risiko zu schützen, soll wie folgt vorgegangen werden: - Prioritär geimpft werden sollen: Säuglinge und Kleinkinder bis zum Alter von 2 Jahren und Personen mit Immundefizienz, Senioren ab 70 Jahren und Personen mit chronischen Atemwegserkrankungen (z.B. Asthma oder COPD)- Prevenar®13 soll ausschließlich für die Grundimmunisierung im Säuglingsalter bis zu einem Alter von 2 Jahren verwendet werden. Sollte Prevenar®13 nicht verfügbar sein, kann auf Synflorix® (10-valenter Pneumokokkenkonjugatimpfstoff) ausgewichen werden.- Pneumovax® 23 soll prioritär für die Personen mit Immundefizienz, Senioren ab 70 Jahren und Personen mit chronischen Atemwegserkrankungen (z.B. Asthma oder COPD) verwendet werden. Auch bei Wiederverfügbarkeit der Impfstoffe sollten Pneumokokken-Impfungen ausschließlich dem Personenkreis vorbehalten bleiben, der in den gültigen Impfempfehlungen der STIKO benannt ist.
Aufgrund der bestehenden Lieferschwierigkeiten von Propofol-haltigen Arzneimitteln kommt es zu Versorgungsengpässen im niedergelassenen Bereich. Der Verband der Ersatzkassen in Hamburg hat uns im Namen der GKV informiert, dass aufgrund des Lieferengpasses ausnahmsweise - abweichend von den Regelungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung- preisgünstige alternative Präparate als Einzelimport gemäß § 73 Absatz 3 AMG bezogen werden können. ACHTUNG: Diese Ausnahmeregelung gilt nur bis zum 30.04.2020 und ist ausschließlich auf den genannten Einzelfall (Lieferengpass Propofol) beschränkt. Die Zusage entfaltet keine Präjudiz auf ähnlich gelagerte Lieferschwierigkeiten anderer Präparate oder zukünftige, etwaige Lieferengpässe derselben Produkte.
Patienten, die aktuell nur verschreibungspflichtige Arzneimittel benötigen, werden gebeten, die dafür erforderlichen Rezepte - soweit möglich - telefonisch bei Ihrer Arztpraxis zu bestellen und von einem Besuch in der Arztpraxis abzusehen.Ziel dieser Maßnahme ist es, zu einer Verminderung von nicht unbedingt notwendigen Kontakten insbesondere zu gefährdeten Berufsgruppen - und dazu gehören eben auch Ärzte und Apotheker - beizutragen. Die Arztpraxen faxen die Rezepte dann an die vom Patienten benannte (Stamm-)Apotheke).
Für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt ab 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Damit will die Bundesregierung die Impfquote erhöhen und mittelfristig eine Elimination der Masern in Deutschland erreichen. Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertagesstätte (Kita) oder Schule nachweisen müssen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben. Ohne Masernschutz nicht in KitaDie Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder über eine Immunität gegen Masern gilt auch für Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, für Tagesmütter, für Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften. Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden und Personal nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten. Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 eine Kita oder Schule besuchen, sowie für Beschäftigte in entsprechenden Einrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis zum 31. Juli 2021. Die STIKO empfiehlt keine Impfung für Personen, die vor dem 31.12.1970 geboren sind, deshalb ist von diesem Personenkreis auch kein Nachweis (im Sinne des Masernschutzgesetzes) zu erbringen.Warum besteht die Impfpflicht nur für nach 1970 Geborene?Seroprävalenzdaten des RKI von 2008 – 2011 (Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland – DEGS) zeigen, dass Erwachsene, die vor 1970 geboren wurden, eine Immunität gegen Masern von 95,5 % – 99,3 % (in erster Linie durch eine durchgemachte Wildvirusinfektion) aufwiesen. Grenzwertige Befunde wurden hier als vorliegende Immunität bewertet. Eine fehlende Immunität gegen Masern stieg mit den Jahrgängen ab 1965 in den westlichen Jahrgängen langsam, in den östlichen Jahrgängen sprunghaft an. Bei untersuchten Personen der Jahrgänge 1970 – 1979 wurde nur noch bei 85,7 % eine Immunität nachgewiesen. Was tun bei verlorenem Impfpass?Ist der Patient nach eigener Aussage geimpft, empfehlen wir eine Anfrage an den Arzt, bei dem der Patient geimpft wurde (Aufbewahrungspflicht mind. 10 Jahre). Bei unklarem Impfstatus oder unzureichendem Schutz (nur eine oder keine Impfung im Impfpass) wird empfohlen, vorab keine Antikörpertiter-Bestimmung, sondern gleich die Masern-Impfung durchzuführen. Einen Patientenflyer zu diesem Thema finden Sie unter "Downloads". Wenn Sie unsicher ist, welcher Patient wie zu impfen ist, haben wir hier eine Hilfestellung in Form eines Diagramms erstellt.
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie auf dieses Problem hinweisen.
Aktuell informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung über das Vorgehen, wenn ein Patient aufgrund des Rückrufes des Emerade®-Pen („Rote Hand-Brief" vom 20.02.2020) eine sogenannte „Ersatzverordnung“ benötigt.
Laut Gesetz können Vertragsärzte ab 1. März 2020 für Versicherte, die eine kontinuierliche Arzneimittelversorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, Wiederholungsverordnungen ausstellen. Nach der Erstabgabe soll eine bis zu dreimalige Wiederholungsabgabe erlaubt sein. Das Wiederholungsrezept ist 1 Jahr gültig und darf in diesem Zeitraum beliefert und abgerechnet werden.
Bei dem Präparat Miochol® (Miotikum) - Einsatz bei Kataraktoperationen – handelt es sich um ein Arzneimittel, welches über den Sprechstundenbedarf angefordert werden kann. KV und Kassen haben sich darauf verständigt, dass das Präparat, auch wenn es sich hier um eine Instillation handelt und nicht um klassische Augentropfen, unter dem Punkt „Ophthalmika, acetylcholinhaltige Augentropfen zur Herstellung einer schnellen, kompletten Miosis im Rahmen eines operativen Eingriffs“ subsumiert werden kann (siehe aktuell gültige SSB-Vereinbarung Anlage 2 Nr. 5).
Im Mittelpunkt der Anpassung der Wirkstoffvereinbarung stand für dieses Jahr eine Erhöhung der Biosimilaranteile in den jeweiligen Zielen (z.B. Epo’s, Gn-RH- Analoga, TNF alpha Blocker). Die Forderung der Kassen nach Anhebung der Zielquoten in diesem Bereich konnte auf ein vernünftiges Maß begrenzt werden. Neu hinzugekommen ist ein Biosimilarziel für die monoklonalen Antikörper Rituximab und Trastuzumab.
Der Zentralverband Hamburger Pflegedienste hat mitgeteilt, dass alle Kassen/Kassenverbände einer Regellung für das Ausstellen und Einreichen der Verordnungen für das erste Quartal 2020 zugestimmt haben. Anerkannt werden Verordnungen für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2020 mit Ausstellungsdatum ab 09. Dezember 2019 unter der Voraussetzung, dass diese im Dezember 2019 bei der zuständigen Krankenkasse eingehen. Die Fristen für die vorläufige Kostenzusage gemäß §3 des Vertrages nach 132a Abs. 2 SGB V bleiben hiervon unberührt. Verordnungen, die spätestens am 31. Dezember 2019 ausgestellt werden, werden ab dem 01. Januar 2020 nur dann anerkannt, wenn diese den Eingangsstempel der jeweiligen Krankenkasse bis 06. Januar 2020 tragen. Bei einem Ausstellungsdatum vom 02. bis zum 06. Januar 2020 für Verordnungen ab dem 01. Januar 2020 ist auf der jeweiligen Verordnung anzugeben, dass die Arztpraxis bis zum vorhergehenden Werktag- außer Samstag- geschlossen war.
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten in Hamburg auch für die nächste Saison die Möglichkeit der Bestellung von Grippeimpfstoffen in Zusammenarbeit mit dem Hamburger Apothekerverein e.V. an. Damit Sie Grippeimpfstoffe kostengünstig und in der bedarfsgerechten Menge beziehen können, haben uns die gesetzlichen Krankenkassen über folgende Verfahrensweise, die sie mit dem Apothekerverein Hamburg abgestimmt haben, informiert.
Jede Praxis ist aufgefordert, die Menge an Grippeimpfstoffdosen (nicht die Anzahl an 10er Packungen, sondern die Einzeldosen!), die für die Saison 2020/2021 voraussichtlich bestellt wird, bis zum 15. Dezember 2019 an uns zu melden. Nutzen Sie für die Meldungunten stehendes Formular. Das ausgefüllte Formular mailen Sie dann an folgende Adresse: grippeimpfstoff@kvhh.de oder faxen es an (040)22802-686. Bei der Abschätzung des voraussichtlich benötigten Saisonbedarfs orientieren Sie sich bitte am Verbrauch der letzten Saison. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Bedarfsmeldung handelt. Die Bestellung erfolgt durch Sie wie gehabt bei den Apotheken. Der Gesetzgeber hat die KBV dazu verpflichtet, den voraussichtlichen Grippeimpfstoff-Bedarf vorab an das Paul-Ehrlich-Institut zu melden (§ 132e Abs. 2 SGB V). Die Meldung soll aufgeschlüsselt nach KVen erfolgen. Anhand dieser Daten soll das Paul-Ehrlich-Institut den regionalen Bedarf abschätzen und über die Impfstoffhersteller die für den deutschen Markt zur Verfügung zu stellende Menge koordinieren.
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) wurden auch psychosomatische Krankenhäuser sowie psychiatrische und Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Fachabteilungen für die ambulante psychosomatische Versorgung ermächtigt (vgl. § 118 SGB V). Diese neuen Einrichtungen („Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V“) können lediglich an Krankenhäusern entstehen, an denen es bislang noch keine Psychiatrische Institutsambulanz gibt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband haben nun in der Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen Anforderungen an Psychosomatische Institutsambulanzen geregelt.
Arzneimittel, die den von dem Hersteller Saraca Laboratories Limited hergestellten Wirkstoff Ranitidin enthalten, werden derzeit vom Markt genommen. Grund hierfür ist eine Verunreinigung mit dem wahrscheinlich krebserregenden Stoff N-Nitrosodimethylamin.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), dass zur Folgeversorgung mit Sehhilfen bei Erwachsenen mit schwerer Sehbeeinträchtigung künftig kein Arztvorbehalt mehr besteht, wurde vom BMG nicht beanstandet. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 12. September. Damit ist der Beschluss vom 20. Juni 2019, der gegen das Votum von KBV und Patientenvertretung gefasst wurde, nun rechtskräftig.
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) können Krankenhäuser seit Januar 2018 stationsäquivalente psychiatrische Behandlungen erbringen. Dabei handelt es sich um eine Krankenhausleistung im häuslichen Umfeld von psychisch erkrankten Menschen. Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 23. August hat der G-BA klargestellt, dass bei einer Versorgung im Rahmen einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (StäB) keine gleichzeitige Verordnung von häuslicher und psychiatrischer häuslicher Krankenpflege erfolgen darf. Bei der StäB handelt es sich um eine Krankenhausleistung im häuslichen Umfeld von psychisch erkrankten Menschen.
Bei gesetzlich versicherten Patienten, die bisher auf Praluent® eingestellt sind, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Arzneimittelrichtlinie für die Verordnungsfähigkeit von Repatha® (Evolocumab) erfüllt sind und ob eine Umstellung vorgenommen werden soll.
Ab 02.09.2019 sind Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalles der Hanseatischen Krankenkasse vorzulegen.Das betrifft ausgestellte Verordnungen mit den Indikationsschlüsseln WS1-WS2 und EX1-EX4.
Uns haben Rückfragen erreicht zur Stellung von Tovedeso® (Markteinführung: 3/2018) im Rahmen der Wirkstoffvereinbarung (Ziel 23).
Aufgrund firmenpolitischer Vertriebswechsel besteht derzeit ein Lieferengpass von Synacthen® 250 mg Inj.Lsg. Ampullen zur Funktionsprüfung der Nebennierenrinde in Deutschland. Der Verband der Ersatzkassen in Hamburg hat uns im Namen der GKV informiert, dass aufgrund des Lieferengpasses ausnahmsweise - abweichend von den Regelungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung- unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG der Einzelimport von Synacthen® 250 mg. Inj.Lsg. Ampullen für den Sprechstundenbedarf befristet bis zum 30.09.2019 zugelassen wird. ACHTUNG: Diese Ausnahmeregelung gilt nur bis zum 30.09.2019- und ist ausschließlich auf den genannten Einzelfall (Lieferengpass Synacthen®) beschränkt. Die Zusage entfaltet keine Präjudiz auf ähnlich gelagerte Lieferschwierigkeiten anderer Präparate oder zukünftige, etwaige Lieferengpässe derselben Produkte.
Am 01.07.2019 ist der neue Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V zwischen dem GKV- Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband in Kraft getreten. Dieser Vertrag regelt für alle Apotheken bundesweit, welche Anforderungen bei der Wahl/dem Austausch eines preisgünstigen Arzneimittels zu beachten sind. Der neue Rahmenvertrag enthält umfangreiche Änderungen, die bereits in der ersten Woche nach Inkrafttreten zu zahlreichen Nachfragen und Rezeptänderungswünschen in den Arztpraxen geführt haben.
Mittlerweile stehen drei neue Antikörper gegen den CGRP-Rezeptor bzw. direkt gegen CGRP zur Behandlung der Migräne (Migräneprophylaxe für Patienten mit mindestens vier Migränetagen pro Monat) am deutschen Markt zur Verfügung: Erenumab (Aimovig®), Galcanezumab (Emgality®) sowie Fremanezumab (Ajovy®). Sie fallen aufgrund Ihrer ATC-Zuordnung (N02) automatisch in das Ziel 1 der Wirkstoffvereinbarung („Analgetika, außer Btm-pflichtige Opioide“).
Die Firma Merck weist in einem Rote-Hand-Brief vom 10.4.2019 auf die veränderte Zusammensetzung des Präparates Euthyrox® in allen Stärken hin und empfiehlt eine engmaschige Kontrolle aller Patienten bei der Umstellung.
Mit Inkraftreten des „Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch am 29.03.2019 wurde u.a. auch § 24a SGB V (Empfängnisverhütung) geändert. Danach haben nunmehr „Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen, empfängnisverhütenden Mitteln […]“
Für das nächste Jahr haben wir uns mit den Krankenkassen darauf geeinigt, dass wir keine neuen Wirkstoffgruppen vereinbaren. Stattdessen soll der Focus auf dem vermehrten Einsatz der Biosimilars - vor allem im Bereich der TNF alpha Blocker - liegen. Seit Ende Oktober liegt nunmehr auch Adalimumab biosimilar vor und für die hamburgweite Zielquote haben wir uns auf 40% geeinigt. Auch für die Fachgruppe der Rheumatologen wurde der Zielwert auf 40% angehoben. Abweichend von den Vorjahren haben auch die Hautärzte nunmehr eine Zielquote (vorsichtige 5%) für die TNF alpha Blocker bekommen.
Ab Januar brauchen Patienten mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 die ärztlich verordneten Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.
Der monoklonale Antikörper Erenumab (Aimovig®) ist zur Migräneprophylaxe bei Erwachsenen mit mindestens vier Migränetagen im Monat zugelassen. Als verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist es bei entsprechender Indikation unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsprinzips zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig.
Biosimilars first! Auch Adalimumab-Biosimilars sind mittlerweile verfügbar – und dienen der Zielerreichung. Seit Ende Oktober 2018 sind Adalimumab (Humira®)-Biosimilars in der Apotheke erhältlich. Durch Verordnung dieser Präparate lässt sich die Biosimilarquote im Wirkstoffvereinbarungs-Ziel für TNF-alpha Blocker (Ziel 29) erhöhen. Auf Basis der jetzt bekannten Preise sind deutliche Einsparungen gegenüber dem Originalpräparat Humira® realisierbar. Denken Sie daran, dass im Ziel 29 die Verordnung von Rabattarzneimitteln nicht der Zielerreichung dient. Da nicht nur Humira®, sondern auch die Biosimilars in Rabattverträgen eingeschlossen sind, bleibt auch das rabattierte Humira® kostenintensiver als die biosimilaren Adalimumab-Präparate und dient nicht der Zielerreichung.
Wir möchten Sie über einige Änderungen der Hilfsmittel-Richtlinie informieren, die am 3. Oktober 2018 in Kraft getreten sind. Damit werden insbesondere die Verordnungsmöglichkeiten von Übertragungsanlagen erweitert und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
Nach der Sprechstundenbedarfsvereinbarung in der derzeit gültigen Fassung sind für die Notfallbehandlung nur Corticoide zur Injektion (Achtung: keine Depot-Corticoide, keine Kristallsuspensionen oder ölige Emulsionen; keine langwirksamen Corticoide!) sowie betamethasonhaltige Tropfen als Akutbehandlung nach Bienen- bzw. Wespenstichen (bei Insektenallergie) als Sprechstundenbedarf anforderbar. In der letzten Quartalskonferenz konnten wir uns mit den Krankenkassen darauf verständigen, dass für die Behandlung von Kindern auch andere Darreichungsformen cortisonhaltiger Präparate akzeptiert werden, sofern es sich um kindgerechte Darreichungsformen (Säfte, Zäpfchen usw.) handelt und die jeweiligen Arzneimittel gemäß Fachinformation eine Notfallindikation aufweisen. Achtung: Dies gilt ausschließlich für Kinderärzte!!!
Aufgrund der seit Monaten bestehenden Lieferschwierigkeiten von Remifentanil-haltigen Anästhetika (Ultiva®, Generika) kommt es zu Versorgungsengpässen, insbesondere im Zusammenhang mit ambulanten Operationen. Der Verband der Ersatzkassen in Hamburg hat uns im Namen der GKV informiert, dass aufgrund des Lieferengpasses ausnahmsweise - abweichend von den Regelungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung- preisgünstige alternative Präparate als Einzelimport gemäß § 73 Absatz 3 AMG bezogen werden können. ACHTUNG: Diese Ausnahmeregelung gilt nur bis zum 01.10.2017- und ist ausschließlich auf den genannten Einzelfall (Lieferengpass Remifentanil) beschränkt. Die Zusage entfaltet keine Präjudiz auf ähnlich gelagerte Lieferschwierigkeiten anderer Präparate oder zukünftige, etwaige Lieferengpässe derselben Produkte.
Cortisonhaltige Augensalben/-tropfen sind als Arzneimittel für Notfälle bei Verätzungen und Verbrennungen im SSB anforderbar. Bitte achten Sie bei der Wahl der Präparate unbedingt auf das zugelassene Anwendungsgebiet laut Fachinformation. Präparate, die nicht explizit bei Verbrennungen/Verätzungen zugelassen sind, werden von der Rezeptprüfstelle Duderstadt (RPD) beanstandet. Neben cortisonhaltigen Augensalben/-tropfen als Notfallarzneimittel können folgende Ophthalmika als diagnostische und therapeutische Mittel zur Anwendung in der Praxis angefordert werden:- acetylcholinhaltige Augentropfen zur Herstellung einer schnellen, kompletten Miosis im Rahmen eines operativen Eingriffs- nur antibiotikahaltige Augensalben/Augentropfen zur Infektionsprophylaxe am AugeMydriatika (keine Inserte)- pilocarpinhaltige Augentropfen zur Pupillenverengung Achtung: Es sind nur Monopräparate der genannten Wirkstoffe als SSB anforderbar. Augensalben/-tropfen, die Wirkstoffkombinationen enthalten (z.B. Antibiotikum und Cortison) werden regressiert.
Die Anforderung von Rezepturen im Sprechstundenbedarf ist kritisch zu prüfen. Grundsätzlich können Rezepturen nur dann angefordert werden, wenn sie in Anlage 2 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung gelistet und günstiger als verfügbare Fertigarzneimittel sind. Darüber hinaus sind auch bei Rezepturen zwingend die in Anlage 2 ggfs. genannten zusätzlichen Voraussetzungen zu beachten. Beispiel: Augensalben/Augentropfen ( Ophthalmika) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anforderbar. Diese Grundsätze gelten also auch für Rezepturen. Das heißt, Rezepturen von Augensalben/-tropfen mit mehreren Wirkstoffen (Kombinationen aus Cortison und Antibiotikum) oder der „Nachbau“ nicht mehr verfügbarer Augensalben, die nicht in Anlage 2 genannte Wirkstoffe enthalten (z.B. Glycocortison-Augensalbe), können nicht als SSB angefordert werden und führen zum Regress!
Die Kombination aus Phenylbutazon und Lidocain (Ambene parenteral®) kann nicht als Sprechstundenbedarf angefordert werden. Hintergrund ist der Verordnungsausschluss für Antiphlogistika oder Antirheumatika in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen in der Arzneimittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses (Arzneimittel-Richtlinie, Anlage III, Ziffer 18.) In diesem Zusammenhang wissen wir darauf hin, dass piroxicam-haltige Arzneimittel unabhängig von der Darreichungsform (Injektionslösung, Tabletten) nicht im Rahmen des SSB anforderbar sind (siehe auch KVH-Journal 5/2015).