Verordnung von Verbandstoffen
Im Moment erreichen uns viele Anrufe, da ein namhafter Softwareanbieter bei Verbandstoffen eine private Rezeptierung vorgibt.
Aus diesem Anlass möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass Versicherte Anspruch haben auf die Versorgung mit Verbandmitteln (§ 31 Abs. 1 SGB V). Dies gilt für die Versorgung sowohl von akuten als auch von chronischen Wunden. Die Versorgung muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§12 Abs.1 SGB V). Es bestehen keine weiteren Einschränkungen des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Verordnung erfolgt auf Muster 16 ohne Angabe einer Diagnose.
Weitere Informationen darüber finden Sie hier
Update vom 23.01.2023: Software-Probleme bei der Verordnung von Verbandstoffen behoben
Die Firma teilte uns kürzlich mit, dass der Fehler mit dem nächsten Quartalsupdate behoben werde. Bis dahin können Sie auf [Rezept belassen] klicken, dann wird es auf dem normalen Kassenrezept verordnet.