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01.10.2025 Praxis-IT und Telematik

ePA - Elektronische Patientenakte

Ab 1. Oktober 2025 sind Praxen, Apotheken und Krankenhäuser zur Nutzung der ePA gesetzlich verpflichtet. 

Regelung ab Oktober

Praxen sind verpflichtet Daten einzustellen, wenn diese

  • für die Nach- und Mitbehandlung relevant sind,
  • selbst erhoben wurden,
  • aus der aktuellen Behandlung stammen,
  • in elektronisch vorliegen UND
  • kein Widerspruch vorliegt.
epa für alle

Die Daten, die laut Gesetz von den Praxen einzupflegen sind, umfassen: 

  • Arztbriefe,
  • Laborbefunde,
  • Befundberichte aus bildgebenden Diagnostiken und
  • Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nichtinvasiven und konservativen Maßnahmen

Daten, die auf Wunsch der / des Patient:in gesetzlich verpflichtend einzustellen sind, können z.B. sein:

  • Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen, kurz DMP,
  • e-AU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie),
  • Daten aus Digitalen Gesundheitsanwendung (DiGAs),
  • Vorsorgevollmachten oder
  • Patient:innenverfügungen.

Umgang mit sensiblen Daten

Bei (hoch-)sensiblen Daten insbesondere bei psychischen Erkrankungen, sexuell übertragbaren Infektionen und Schwangerschaftsabbrüchen sind Praxen verpflichtet, die Patient:innen auf ihr Recht zum Widerspruch hinzuweisen und einen etwaigen Widerspruch zu protokollieren. Der Hinweis kann mündlich oder per Praxisaushang erfolgen.

Besondere Einwilligungsvoraussetzungen gelten bei Daten aus genetischen Untersuchungen oder Analysen nach dem Gendiagnostikgesetz. Hier ist eine explizite Einwilligung des Patienten erforderlich, die schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen muss.

Aufzeichnung "ePA erleben" auf Youtube