Ärzte und Psychotherapeuten müssen nicht selbst für die Anbindung ihrer Praxen an die TI aufkommen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Krankenkassen verpflichtet, die erforderlichen Kosten für die Ausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb zu übernehmen. Das betrifft auch die Kosten, die Praxen entstehen, wenn sie sich für die Anwendungen der TI wie das Notfalldatenmanagement (NFDM), die elektronische Patientenakte (ePA) oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) rüsten. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich dazu auf eine Vereinbarung zur Finanzierung der TI geeinigt. Entwickelt sich der Markt anders als erwartet oder kommen neue TI-Anwendungen hinzu, haben beide Vertragspartner die Möglichkeit, die Verhandlungen neu aufzunehmen und die TI-Finanzierungsvereinbarung anzupassen.
Zur Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung und zur Auszahlung der TI-Pauschalen prüft die KV Hamburg die Angaben in Ihrer Abrechnungsdatei. Vorteil: Sie brauchen keine schriftlichen Nachweise einzureichen. Alle Informationen, die wir zur Auszahlung benötigen, sollten in Ihrer Quartalsabrechnung enthalten sein.
Zum 1. Juli 2023 ist die TI-Finanzierung umgestellt worden.
Für die Höhe der TI-Pauschale ist neben dem Ausstattungsgrad der Praxis, dem Zeitpunkt der TI-Erstförderung und der Förderung des Konnektorentauschs auch die Größe der Praxis relevant. Maßgeblich für die Praxisgröße ist die Anzahl der Ärztinnen oder Ärzte und Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten am letzten Tag des jeweiligen Quartals.
Auszahlungstermine für die TI-Pauschalen (gilt ab 2024)*:
20. Januar für das 3. Quartal
20. April für das 4. Quartal
20. Juli für das 1. Quartal
20. Oktober für 2. Quartal
* Abweichungen von wenigen Tagen möglich
Ausnahmen für Nachweispflichten
Folgende Fachgruppen sind von Sanktionen (Kürzungen der TI-Pauschalen) beim Fehlen der TI-Anwendungen NFDM/eMP, eAU und eVerordnungen (eRezepte) ausgenommen:
Anästhesisten (ausschließlich mobil bei Operateuren tätige Anästhesisten)
Laborärzte
Radiologen
Strahlentherapeuten
Nuklearmediziner
Psychologische Psychotherapeuten
Mammogr.Screening Einheiten
Pathologen
Reichen Sie keine schriftlichen Nachweise über die Installation der Fachanwendungen ein! Das Auslesen der Feldkennung in Ihrer Abrechnungsdatei erfolgt automatisch. Bei einigen PVS (Praxisverwaltungssysteme) muss eine manuelle Bestätigung in den Einstellungen für die Telematikinfrastruktur (TI) vorgenommen werden.
Prüfen Sie, ob alle Komponenten vorhanden sind: Hinweis im KBV-Prüfmodul!
Praxen können bei der Erzeugung Ihrer Abrechnungsdatei selbst überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das KBV-Prüfmodul, das bei der Erstellung einer Abrechnung im PVS zum Einsatz kommt, wurde um einen Hinweistext im Prüfprotokoll ergänzt. Der Hinweis zur Feldkennung "KVDT-F0224" gibt Auskunft darüber, ob diese technischen Komponenten laut Abrechnungsdatei in der jeweiligen Betriebsstätte vorhanden sind.
Nach der zeitlichen Anpassung des Rollouts für die elektronische Patientenakte hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Sanktionen gegen Praxen ausgesetzt. Solang der bundesweite Rollout nicht erfolgt ist, müssen Ärzte und Psychotherapeuten keine finanziellen Nachteile befürchten, wenn sie das aktuelle ePA-Modul nicht installiert haben. Darüber hat das Ministerium die KBV informiert.
Ursprünglich sollten alle Praxen am 15. Januar 2025 über eine aktuelle Software zur Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) verfügen. Anderenfalls wäre ihnen das Honorar um ein Prozent gekürzt und TI-Pauschale abgesenkt worden. Dies hatte die KBV wiederholt kritisiert und die Abschaffung gefordert.
Überprüfung erst bei erfolgtem Rollout
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wies jetzt in einem Schreiben an die KBV und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung darauf hin, dass eine Überprüfung, ob Praxen über die geforderte Technik verfügen, erst stattfinden solle, wenn der Rollout bundesweit erfolgt sei. Dies werde, so das BMG, voraussichtlich erst nach dem ersten Quartal 2025 der Fall sein.
In der vergangenen Woche hatte das Ministerium bekanntgegeben, dass die PVS-Hersteller nicht mehr verpflichtet seien, alle Praxen bis zum 15. Januar mit einem zertifiziertem ePA-Modul auszustatten. Der Rollout seitens der Industrie solle zunächst in den Modellregionen beginnen.
Wenn die Erfahrungen dort positiv seien, schließe sich der bundesweite Rollout – zusammen mit der Nutzungsverpflichtung der Ärzte und Psychotherapeuten – an, teilte das Ministerium weiter mit. Dies erfolge frühestens ab dem 15. Februar 2025.
Steiner: Chance auf funktionierende Technik steigt
„Der neue Rolloutplan des BMG nimmt unnötigen Druck von allen Beteiligten“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner. Die PVS-Hersteller könnten ihre ePA-Module nun zunächst testen, bevor sie sie an alle Kunden auslieferten. Dies sei dringend nötig, fuhr sie fort und betonte: „Die Praxen brauchen ausreichend getestete Systeme, die auch funktionieren.“ Darauf müssen sich die Praxen verlassen können.
Auch wenigstens das Aussetzen der Sanktionen sei dringend notwendig, betonte Steiner. „Mit Sanktionen lässt sich die Digitalisierung nicht vorantreiben. Im Gegenteil: Sie schaden der Akzeptanz und müssen komplett gestrichen werden.“
Ärzte und Psychotherapeuten müssen ab 30. Juni elektronische Arztbriefe empfangen können. Das sieht das Digital-Gesetz vor, das am 26. März in Kraft getreten ist. Wichtig: Nach der Verordnung zur Finanzierung der Kosten für die Telematikinfrastruktur (TI) des Bundesgesundheitsministeriums müssen Praxen bereits seit 1. März die aktuelle Version der eArztbrief-Software installiert haben. Anderenfalls wird ihnen die monatliche TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Ausnahme: Für das Praxisverwaltungssystem ist keine entsprechende Software verfügbar.
Das eRezept wurde zum 1. Januar 2024 verbindlich eingeführt. Ärztinnen und Ärzte, die gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung bis zum 1. Mai nicht nachweisen, dass sie Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch ausstellen und übermitteln, wird das Honorar um ein Prozent gekürzt. Das sieht das Digital-Gesetz vor, das am 26. März in Kraft getreten ist. Abschläge bei der TI-Pauschale gelten bereits ab 1. Januar, wenn Praxen die aktuelle Software-Version für das eRezept nicht eingespielt haben.
Bei der eRezept-Sanktion von einem Prozent beim Honorar ist zu beachten, dass die Kürzung zu möglichen, bereits bestehenden TI-Honorarkürzungen aufaddiert wird. Fehlt neben dem eRezept die Anbindung an die TI werden 3,5 Prozent vom Honorar gekürzt, fehlt die Anbindung an die elektronische Patientenakte sind es zwei Prozent
07.09.2023 - Das Bundesgesundheitsministerium hat auf Drängen von KBV und Kassenärztlichen Vereinigungen seine zum 1. Juli in Kraft getretene Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur überarbeitet. Damit sind einige Mängel behoben. So erhalten große Praxen eine höhere Pauschale, zum Beispiel für Kartenterminals.
Bei den Hauptkritikpunkten der KBV an der nicht ausreichenden Erstattung und der sanktionsmäßigen Kürzung der Pauschale hat sich jedoch nichts geändert.
Ausnahmen für Nachweispflichten möglich
Eine Anpassung betrifft die Nachweispflichten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) können für Fachgruppen Ausnahmen vorsehen, die im Regelfall einzelne Anwendungen in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen. Solche Ausnahmen sind jetzt auch für die Gruppe der Psychologischen Psychotherapeuten möglich, die weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch Arzneimittelverordnungen ausstellen darf. Die KVen können festlegen, dass Psychologische Psychotherapeuten für diese Anwendungen keine Technik vorhalten müssen. Bislang wäre ihnen bei fehlendem Nachweis der Technik die Pauschale gekürzt worden.
Ausnahmen sind daneben beispielsweise bei Fachärzten wie Anästhesisten erlaubt, die an unterschiedlichen OP-Standorten tätig sind. Denn auch sie können keine AU-Bescheinigungen und keine Verordnungen ausstellen, sofern sie nur mit einem mobilen Kartenterminal im Einsatz sind.
Ferner gibt es Erleichterungen bei den Nachweispflichten für Vertragsarztpraxen, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf die TI-Pauschale ihr Praxisverwaltungssystem wechseln. Sie müssen einen Großteil der Nachweise erst ab dem zweiten Quartal 2024 darlegen.
Nachweis für eArztbrief erst ab 1. März 2024
Außerdem wurde die Frist für den elektronischen Arztbrief verschoben. Praxen müssen nunmehr nicht schon seit 1. Juli dieses Jahres, sondern erst ab 1. März 2024 in der Lage sein, eArztbriefe zu versenden, um die volle Telematikinfrastruktur(TI)-Pauschale zu erhalten. Die Verschiebung der Frist hatte die KBV gefordert, da noch nicht alle Softwarehäuser das geforderte eArztbrief-Modul bereitstellen.
Höhere TI-Pauschale für große Praxen
Darüber hinaus erhalten Praxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit mehr als neun Ärzten/Psychotherapeuten nunmehr eine höhere TI-Pauschale. Dies ist relevant, da die Ausstattung der Praxen mit stationären Kartenterminals und elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) von der Anzahl der Ärzte abhängig ist.
Nach der alten Regelung hätten diese großen Praxen die gleiche Pauschale erhalten wie Praxen mit sieben bis neun Ärzten. Jetzt steigt die Pauschale stufenweise um einen festen Betrag an, sobald bis zu drei Ärzte oder Psychotherapeuten mehr in der Praxis oder dem MVZ tätig sind.
So wird die TI-Pauschale für Praxen, deren Erstausstattung vor 2021 erfolgte und die den Konnektor noch nicht getauscht hat, um 28,60 Euro auf 352,50 Euro erhöht, wenn dort zehn bis zwölf Ärzte arbeiten. Bei 13 Ärzten beispielsweise kommen weitere 28,60 Euro dazu (s. Übersicht zur Höhe der Pauschale).
Zudem wurde bei der für die TI-Pauschale relevanten Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten in einer Praxis der Bezug auf die kumulierten Vollzeitäquivalente gestrichen. Maßgeblich ist die Größe der Praxis am letzten Tag des Quartals. Dabei ist es egal, ob jemand Vollzeit oder verkürzt arbeitet, entscheidend ist die Zahl der Köpfe.
Darüber hinaus hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Frist verschoben, bis zu der Ärzte und Psychotherapeuten die bis einschließlich zum 30. Juni 2023 entstandenen Ansprüche auf die alten TI-Finanzierungspauschalen gelten machen können. Dies ist jetzt bis 30. Juni 2024 möglich (alt: 31. Dezember 2023).
Steiner: Die Überarbeitung war dringend notwendig
Die KBV hatte sofort nach Bekanntwerden der neuen Finanzierungsregelung Ende Juni gegenüber dem BMG deutlich gemacht, dass diese keine geeignete und ausreichende finanzielle Grundlage für die Anbindung der Praxen an die TI darstellt und grundlegende Änderungen gefordert.
„Die Überarbeitung war dringend notwendig, ansonsten hätten viele Praxen völlig unverschuldet eine noch niedrigere Pauschale erhalten oder wären leer ausgegangen“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner den PraxisNachrichten. Auch die Abrechnung und Auszahlung der TI-Pauschale wären nicht ohne weiteres möglich gewesen.
Kritik an überproportionaler Kürzung
Verärgert zeigte sich Steiner, dass das BMG grundsätzlich an den überproportionalen Kürzungen festhält, wenn Praxen noch nicht jede geforderte Anwendung oder Komponente vorhalten. So erhalten Ärzte und Psychotherapeuten nur die halbe monatliche TI-Pauschale, wenn eine einzelne TI-Anwendung durch die Arztpraxis nicht unterstützt wird, also sie beispielsweise noch keinen KIM-Dienst haben. Steiner: „Diese Sanktionen müssen weg.“ Zudem bekräftigte sie ihre Forderung nach einer kostendeckenden Finanzierung. Diese sei mit der TI-Pauschale nicht gewährleistet.
Die Umstellung der TI-Finanzierung auf eine Monatspauschale ist zum 1. Juli erfolgt. Praxen erhalten danach monatlich einen festen Betrag, der laut Ministerium die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur ausgleichen soll. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten Anwendungen in der Praxis vorliegen. Anderenfalls wird die Pauschale gekürzt beziehungsweise nicht ausgezahlt.
Die vom BMG vorgenommenen Änderungen zur TI-Pauschale gelten rückwirkend ab 1. Juli.
Höhe der TI-Pauschale
Die Höhe der TI-Pauschale ist abhängig vom Zeitpunkt der Erstausstattung und vom Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Bei Fehlen von Anwendungen und Komponenten wird die Pauschale gekürzt.
TI-Pauschale 1
Bedingungen:
noch keine Erstausstattung oder Erstausstattung erfolgte vor dem 1. Januar 2021
Konnektor wurde noch nicht getauscht oder Tausch erfolgte vor dem 1. Januar 2021
alle Anwendungen installiert
Anzahl Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis
Monatliche TI-Pauschale in Euro
Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt (in Euro)*
bis zu 3
237,78
118,89
4 bis 6
282,78
141,39
7 bis 9
323,90
161,95
mehr als 9
323,90 plus 28,60 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**
161,95 plus 14,30 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte
* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.
** Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 352,50 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 381,10 Euro und mit 16,17, oder 18 von 409,70 Euro usw.
TI-Pauschale 2
Bedingungen:
Erstausstattung erfolgte nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023
alle Anwendungen installiert
die Pauschale wird für 30 Monate nach der Erstausstattung reduziert – ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Pauschale 1
Anzahl der Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis
Monatliche TI-Pauschale in Euro
Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt (in Euro)*
bis zu 3
131,47
65,84
4 bis 6
143,29
71,65
7 bis 9
151,04
75,52
mehr als 9
151,04 plus 14,30 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**
75,52 plus 7,15 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte
* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.
**Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 165,34 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 179,64 Euro und mit 16,17, oder 18 von 193,94 Euro usw.
TI-Pauschale 3
Bedingungen:
Konnektor wurde nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023 getauscht
alle Anwendungen installiert
die Pauschale wird für 30 Monate nach dem Konnektortausch reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die TI-Pauschale 1
Anzahl der Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis
Monatliche TI-Pauschale in Euro
Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt (in Euro)*
bis zu 3
199,45
99,73
4 bis 6
242,78
121,39
7 bis 9
282,23
141,12
mehr als 9
282,23 plus 28,60 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**
141,12 plus 14,30 für jeweils bis zu drei weitere Ärzte
* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.
** Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 310,83 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 339,43 Euro und mit 16,17, oder 18 von 368,03 Euro usw.
Nach der nun vom BMG festgelegten Ersatzvornahme erhalten Praxen ab Juli monatlich eine Pauschale, die sich aus der Summe der laufenden Betriebskosten und der anteiligen Investitionskosten pro Monat (bezogen auf fünf Jahre) berechnet.
Das Wesentliche in Kürze:
Insgesamt sollen einer Praxis im Regelfall weiterhin alle Kosten des Anschlusses und des Betriebs der TI erstattet werden. Voraussetzung ist dabei, dass in der Praxis die gesetzlich geforderte TI-Ausstattung und alle TI-Anwendungen implementiert sind.
Fehlt eine Anwendung, kommt es zu einer Reduzierung der Pauschale; fehlen zwei oder mehr Anwendungen, fällt die Pauschale weg.
Die Pauschale ist gestaffelt nach Praxisgröße, die anhand der Anzahl der in der Praxis tätigen Leistungserbringer ermittelt wird.
Wurde der Konnektor aufgrund abgelaufener Sicherheitszertifikate bereits getauscht und von den Krankenkassen finanziert, fällt die Pauschale geringer aus.
Praxen, denen die Kosten für die TI-Erstausstattung bereits erstattet wurden, erhalten ebenfalls für 30 Monate reduzierte TI-Beiträge zur Finanzierungsvereinbarung.
BMG plant Anpassungen
Nach einer Intervention der KBV hat das BMG mitgeteilt, dass es Anpassungen für das Vorhandensein einiger TI-Anwendungen geben soll. So soll klargestellt werden, dass Psychotherapeuten keine Abschläge in Kauf nehmen müssen, wenn sie das eRezept und die eAU nicht vorhalten. Für den eArztbrief ist eine Übergangsfrist vorgesehen. Auch für „patientenferne“ Fachgruppen wurden Anpassungen zum eRezept in Aussicht gestellt. Aktuell liegt aber noch keine offizielle Anpassung der TI-Finanzierungsvereinbarung vor.
Kritik an den TI-Pauschalen: Sanktionen durch die Hintertür
In einer ersten Stellungnahme hat die KBV die neuen TI-Pauschalen kritisiert. KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner: „Nicht nur, dass wir kaum Zeit haben, die Festlegungen, die ja ab 1. Juli bereits gelten sollen, zu bewerten. Es gibt auch keine Übergangsfristen für die Umsetzung.“ Durch überproportional hohe Kürzungen der Pauschalen beim Fehlen einzelner Anwendungen werden Steiner zufolge „Sanktionen durch die Hintertür eingeführt“.
Durch überproportional hohe Kürzungen der Pauschalen beim Fehlen einzelner Anwendungen werden Steiner zufolge „Sanktionen durch die Hintertür eingeführt“. Damit breche Gesundheitsminister Karl Lauterbach erneut sein Versprechen, nicht mit Drohungen und Sanktionen arbeiten zu wollen. „Und wieder einmal müssen die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen erst in Vorleistung gehen, indem sie die Komponenten zunächst auf eigene Rechnung kaufen und dann darauf hoffen müssen, dass sie innerhalb von fünf Jahren die Kosten erstattet bekommen“, fügte Steiner hinzu.
Die Umstellung der Finanzierung von Einmalpauschalen bei Anschaffung von TI-Komponenten mit laufenden Betriebskosten auf monatliche Pauschalen zum 1. Juli wurde mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz veranlasst. KBV und GKV-Spitzenverband sollten die Höhe der neuen Pauschalen sowie weitere Details festlegen. Anfang April waren die Verhandlungen gescheitert. Das BMG war nun gesetzlich gefordert, in Form einer Ersatzvornahme die neue Regelung festzulegen.
Überproportionale Kürzung bei fehlender Anwendung
Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist, dass die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten Anwendungen in der Praxis vorliegen. Solche Anwendungen sind beispielsweise das Notfalldatenmanagement, die elektronische Patientenakte und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (s. auch Infobox).
Fehlt eine der vorgegebenen Anwendungen, wird die Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Bei mindestens zwei fehlenden Anwendungen wird nach den Vorgaben des BMG keine Pauschale gezahlt.
Steiner: „Dies sind keine Kürzungen, sondern Strafzahlungen.“ Besonders perfide sei dieses Vorgehen bezogen auf die Psychologischen Psychotherapeuten, die einige der Anwendungen gar nicht einsetzen dürften. Hier bedürfe es dringend einer Regelung. Bislang sind nur Ausnahmen für Fachgruppen ohne regelhaften direkten Patientenkontakt vorgesehen.
Laut BMG orientiert sich die Gesamtsumme der Ausgaben für die neue TI-Pauschale „an den Kosten gemäß der bisherigen Finanzierungsvereinbarungen, sodass einer Arztpraxis im Regelfall weiterhin alle Kosten des Anschlusses und des Betriebes der Telematikinfrastruktur erstattet werden.“ Zudem seien jährlich zum 1. Januar Anpassungen vorgesehen in Höhe der prozentualen Steigerung des Orientierungswertes für EBM-Leistungen.
„Wir werden genau prüfen, ob die Kosten tatsächlich in voller Höhe erstattet werden“, kündigte Steiner an. In der Vergangenheit sei dies nicht der Fall gewesen und die Praxen hätten immer zugezahlt. „Das muss ein Ende haben“, betonte sie.
Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten. Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat diese Pauschale per Rechtsverordnung festgelegt.
Kosten oder Ausgaben für Bestellungen, die bis zum 30. Juni 2023 im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur angefallen sind, können Praxen noch bis Jahresende gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen. Das sieht die Festlegung des BMG zu der neuen TI-Pauschale vor.
Kann eine dezentrale Komponente der Telematikinfrastruktur – insbesondere der Konnektor oder ein stationäres bzw. mobiles Kartenterminal – nicht weiter genutzt werden, können Sie auf Antrag gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg eine Kostenerstattung für den Ersatz der Komponente für eine Ersatzbeschaffung erhalten.
Voraussetzung ist, dass das betroffene Gerät nicht mehr betriebsfähig ist und Sie keine Ansprüche gegenüber dem (TI)-Anbieter/Hersteller/der Versicherung etc. geltend machen können.
Garantiefall prüfen
Prüfen Sie zuerst, ob der Defekt der Hardware in der Garantiezeit des Herstellers aufgetreten ist. Ist dies der Fall, klären Sie mit Ihrem Systemhaus ab, in wie weit die Garantie anzuwenden ist.
Versicherungsabdeckung prüfen
Fällt der Defekt außerhalb des Garantiezeitraums prüfen Sie, ob eine bestehende Versicherung den Schaden abdeckt.
So einfach geht die Erstattung
Die Kostenerstattung kann für den Ersatz eines defekten Konnektors, eines stationären Kartenlesegerätes oder eines mobilen Kartenlesegerätes über unser Formular (siehe unten) beantragt werden. Die Höhe der Erstattung orientiert sich an den Angaben der von KBV und GKV festgelegten TI-Pauschalen:
Konnektor: 1.014,00 Euro
stationäres. Kartenterminal: 647,50 Euro
mobiles Kartenterminal: 350 Euro
Senden Sie uns das unterschriebene Formular im Original mit allen Anlagen zu. Nach der Bearbeitung Ihres Antrags werden wir Sie über eine mögliche Kostenerstattung inkl. Höhe der Erstattung informieren, die Auszahlung erfolgt unabhängig von der Honorarauszahlung und dem vierteljährlichen TI-Bescheid.
Bitte beachten Sie: Für die Erstattung defekter Hardware steht uns nur ein begrenztes Budget zur Verfügung.
Hinweis: Praxen, die der KV Hamburg ihre defekten TI-Komponenten bereits 2022 oder früher gemeldet haben, brauchen das Formular nicht mehr übermitteln!
Formular für die Erstattung defekter TI-Komponenten: