Rezepturen im Sprechstundenbedarf
Die Anforderung von Rezepturen im Sprechstundenbedarf ist kritisch zu prüfen. Grundsätzlich können Rezepturen nur dann angefordert werden, wenn sie in Anlage 2 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung gelistet und günstiger als verfügbare Fertigarzneimittel sind. Darüber hinaus sind auch bei Rezepturen zwingend die in Anlage 2 ggfs. genannten zusätzlichen Voraussetzungen zu beachten.
Beispiel: Augensalben/Augentropfen ( Ophthalmika) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anforderbar. Diese Grundsätze gelten also auch für Rezepturen. Das heißt, Rezepturen von Augensalben/-tropfen mit mehreren Wirkstoffen (Kombinationen aus Cortison und Antibiotikum) oder der „Nachbau“ nicht mehr verfügbarer Augensalben, die nicht in Anlage 2 genannte Wirkstoffe enthalten (z.B. Glycocortison-Augensalbe), können nicht als SSB angefordert werden und führen zum Regress!
Beispiel: Augensalben/Augentropfen ( Ophthalmika) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anforderbar. Diese Grundsätze gelten also auch für Rezepturen. Das heißt, Rezepturen von Augensalben/-tropfen mit mehreren Wirkstoffen (Kombinationen aus Cortison und Antibiotikum) oder der „Nachbau“ nicht mehr verfügbarer Augensalben, die nicht in Anlage 2 genannte Wirkstoffe enthalten (z.B. Glycocortison-Augensalbe), können nicht als SSB angefordert werden und führen zum Regress!