2023
22.12.2023
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; dasUnterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
22.12.2023
Hinweis: Beendigung von Verträgen
Der Vertrag zur mehrstufigen ambulanten Versorgung von Patienten mit tachykarden Herzrhythmusstörungen durch Kardioversion gemäß § 140a SGB V (Vertrag Kardioversion) mit der BARMER endet zum 31. Dezember 2023.
22.12.2023
Änderungsantrag zum Verteilungsmaßstab ab 01.01.2024
21.12.2023
Hinweis: Beendigung von Verträgen
Der Vertrag zur mehrstufigen ambulanten Versorgung von Patienten mit tachykarden Herzrhythmusstörungen durch Kardioversion gemäß § 140a SGB V (Vertrag Kardioversion) mit dem BKK-Landesverband NORDWEST endet zum 31. Dezember 2023.
21.12.2023
Hinweis: Austausch von Anlagen in Verträgen
19.12.2023
Beschluss zur Änderung der Richtlinie der KVH zur Weiterbildungsförderung ab 01.01.2024
14.12.2023
Verteilungsmaßstab zum 1. Januar 2024
13.12.2023
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
11.12.2023
Hinweis: Beendigung von Verträgen
Der Vertrag zur mehrstufigen ambulanten Versorgung von Versicherten mit tachykarden Herzrhythmusstörungen durch Kardioversion gem. § 140a SGB V mit der AOK Rheinland/Hamburg endet zum 31. Dezember 2023.
10.12.2023
Veröffentlichung des Landesausschusses gem. § 16 b Abs. 4 Ärzte-ZV
Beschluss des Landesausschusses vom 13.11.2023 zum Versorgungsgrad Stand 01.07.2023:
Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg über den Versorgungsgrad zum 01.07.2023 geprüft und festgestellt, dass für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzte zurzeit keine Überversorgung mehr besteht.
Der Beschluss des Landesausschusses über die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzte vom 01.12.2022 wird gem. § 103 Abs. 3 SGB V, § 16 b Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV und § 26 Absatz 1 Satz 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt unter der Auflage, dass Zulassungen für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzte nur solange erfolgen dürfen, bis wieder Überversorgung eingetreten ist. Überversorgung tritt wieder ein, wenn durch
- Umwandlung einer bereits erteilten beschränkten Zulassung bei gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit mit einem bereits zugelassenen Vertragsarzt desselben Fachgebietes gem. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und § 26 Absatz 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie („Jobsharing-Zulassung“) in eine nicht beschränkte Zulassung,
- Aufhebung der Leistungsbegrenzung bei Anstellung eines Arztes gem. § 101 Abs. 1 Nr. 5 und § 26 Absatz 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie und/oder
- Neuzulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit
die Zahl der zugelassenen und angestellten Ärzte in den Arztgruppen der Kinder- und Jugendärzte insgesamt 176,3 beträgt.
Über die Umwandlung von bereits erteilten beschränkten Zulassungen in nicht beschränkte Zulassungen, die Aufhebung von Leistungsbegrenzungen sowie über Anträge auf Neuzulassung hat der Zulassungsausschuss gem. § 26 Absatz 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie zu entscheiden. Nach vorrangigen Aufhebungen von Beschränkungen der Leistungsbegrenzung bei angestellten Ärzten (§ 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 23 i Bedarfsplanungs-Richtlinie) sind im Rahmen der partiellen Öffnung aktuell für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzte 4,25 Neuzulassungen möglich.
Hinweis der KVH zu der partiellen Öffnung für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzte:
Besondere Aussicht auf Erfolg dürfte bei Tätigkeitsorten in den Stadtteilen Billstedt, Bramfeld und Rahlstedt bestehen. Zudem fördert die KVH die Niederlassung in diesen Stadtteilen mit 35.000 Euro.
Des Weiteren teilt die Kassenärztliche Vereinigung mit, dass die Mindestquote der Psychosomatiker aus der Arztgruppe der Psychotherapeuten nicht erfüllt ist. Danach sind aktuell für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin 4,5 Neuzulassungen möglich. Die Aufhebung erfolgt unter der Auflage, dass Zulassungen für die Psychosomatiker nur solange erfolgen dürfen, bis die Mindestquote erfüllt ist.
Anträge auf Neuzulassung für die partiell geöffneten Arztgruppen müssen vollständig bis spätestens 29.02.2024 mit den dazugehörigen Unterlagen gem. § 18 Ärzte-ZV bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses eingegangen sein. Über die Anträge auf Neuzulassung entscheidet der Zulassungsausschuss gem. § 26 Absatz 3 Ziffer 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- berufliche Eignung,
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,
- Approbationsalter,
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V,
- bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes,
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (siehe z.B. Fachgebietsschwerpunkt, Feststellung nach § 35),
- Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung.
Die Anträge sind an die folgende Adresse zu richten:
Zulassungsausschuss für Ärzte - Hamburg -
Postfach 76 06 20
22056 Hamburg
Keine Neuzulassungen aufgrund der partiellen Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen
Durch Nachrücken von bereits gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. § 23 a Bedarfsplanungsrichtlinie zugelassenen Vertragsärzten und Aufhebung von Beschränkungen der Leistungsbegrenzung bei angestellten Ärzten gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 23 i Bedarfsplanungs-Richtlinie sind in den Arztgruppen der Frauenärzte und der Hausärzte, keine Neuzulassungen mehr möglich.
Weitere Bekanntgaben des Landesausschusses
- Für alle weiteren Arztgruppen bleiben die angeordneten Zulassungsbeschränkungen gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 SGV bestehen.
- Der allgemeine Versorgungsgrad gem. § 103 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist bei folgenden Arztgruppen weiterhin um 40% oder mehr überschritten: Psychotherapeuten, Anästhesisten, Fachinternisten, Kinder- und Jugendpsychiater, Radiologen, Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner, Strahlentherapeuten und Transfusionsmediziner.
- Bei der prozentualen Aufteilung der Nervenärzte und der Psychotherapeuten werden die in der Bedarfsplanungs-Richtlinie vorgegebenen Anteile erreicht.
- Die Mindestmenge der Rheumatologen wird erfüllt.
- Die Maximalquoten der Kardiologen, der Gastroenterologen, der Pneumologen und der Nephrologen sind überschritten. Da die Fachgruppe der Fachinternisten weiterhin überversorgt ist, beschließt der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen –Hamburg -, die Sperrung der Fachgruppe beizubehalten.
07.12.2023
Hinweis: neue Übersicht der teilnehmenden Betriebskrankenkassen am DMP-Vertrag Diabetes mellitus Typ 1
05.12.2023
Hinweis: Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
29.11.2023
Hinweis: Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
29.11.2023
Austausch von Anlagen in Verträgen
29.11.2023
Hinweis: Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
29.11.2023
Hinweis von Beendigungen
Der Vertrag über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung, der als Anlage 1 zum Gesamtvertrag mit der KNAPPSCHAFT geschlossen wurde, endet zum 31.12.2023.
24.11.2023
- Am 23.10.2023 wurde der 3. Nachtrag zum Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10/U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse und der AG Vertragskoordinierung unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
24.11.2023
- Am 23.10.2023 wurde der 3. Nachtrag zum Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse und der AG Vertragskoordinierung unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
09.11.2023
7. Nachtrag zum Verteilungsmaßstab vom 8. November 2023
30.10.2023
5. Nachtrag zur Entschädigungsordnung vom 01.01.2017
23.10.2023
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
23.10.2023
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
23.10.2023
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
26.09.2023
Hinweis: Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeantstandung durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
26.09.2023
Hinweis: Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeantstandung durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
25.09.2023
Hinweis: Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde)
29.08.2023
Hinweis: aktualisierte Anlage 2 zum Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie gem. § 140a SGB V zwischen der SECURVITA Krankenkasse und der AG Vertragskoordinierung (Stand: 29. August 2023)
10.08.2023
Hinweis: aktualisierte Anlage 2 zum Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie gem. § 140a SGB V zwischen der SECURVITA Krankenkasse und der AG Vertragskoordinierung
20.07.2023
- Am 21.02.2023 wurde der 8. Nachtrag zur Wirkstoffvereinbarung nach § 106b Abs. 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
20.07.2023
- Am 21.02.2023 wurde die Arznei- und Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2023 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
04.07.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 30.06.2023 wurde der 7. Nachtrag zum Vertrag „Hallo Baby" zur besonderen Versorgung gem. § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten und infektionsbedingten Geburtskomplikationen der AG Vertragskoordinierung unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
30.06.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 29.06.2023 wurde die 2. Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur mehrstufigen ambulanten Versorgung von Patienten mit tachykarden Herzrhythmusstörungen durch Kardioversion gem. § 140a SGB V (Vertrag Kardioversion) mit der BARMER unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
30.06.2023
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
29.06.2023
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
28.06.2023
Hinweis: Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde)
16.06.2023
Hinweis: Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
06.06.2023
Hinweis: Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
05.06.2023
Beitritt zu Verträgen
Die BKK Technoform tritt dem Vertrag über die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) zur Verbesserung der Qualität in der ambulanten Versorgung von Typ 2 Diabetikern nach § 137f SGB V mit Wirkung vom 5. Mai 2023 bei.
01.06.2023
Hinweis: Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
22.05.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 06.04.2023 wurde der 1. Nachtrag zur Honorarvereinbarung für das Jahr 2023 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
02.05.2023
Beendigung eines Vertrages
- 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur Durchführung und Kostenerstattung für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern nach Ablauf der Toleranzgrenzen mit der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde):
Die Vertragslaufzeit endet zum 30.06.2023.
26.04.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 20.03.2023 wurde der 4. Nachtrag zum Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der KNAPPSCHAFT und der AG Vertragskoordinierung unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
26.04.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 20.03.2023 wurde der 4. Nachtrag zum Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10/U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der KNAPPSCHAFT und der AG Vertragskoordinierung unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
26.04.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 20.03.2023 wurde der 5. Nachtrag zur Honorarvereinbarung für das Jahr 2022 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
06.04.2023
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
04.04.2023
6. Nachtrag zum Verteilungsmaßstab vom 29.03.2023
03.04.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 21.03.2023 wurde der Hinweis für den 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur Durchführung und Kostenerstattung für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern nach Ablauf der Toleranzgrenzen mit der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) veröffentlicht.
Die Zustimmung zu diesem Nachtrag liegt vor und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
21.03.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 22.12.2022 wurde der 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur Durchführung und Kostenerstattung für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern nach Ablauf der Toleranzgrenzen mit der Sozialbehörde unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
Hinweis: Die Zustimmung der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) steht noch aus.
20.03.2023
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
20.03.2023
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
20.03.2023
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
14.03.2023
Beitritt zu Verträgen
Die BKK Technoform tritt dem Vertrag nach § 137f SGB V zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogrammes (DMP) Asthma bronchiale mit Wirkung vom 10. März 2023 bei.
03.03.2023
Veröffentlichung des "Jahresbericht Strukturfonds für das Gebiet der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg nach § 105 Abs. 1a SGB V"
21.02.2023
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Vereinbarung; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
21.02.2023
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
06.02.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 19.12.2022 wurde der 6. Nachtrag zum Vertrag über Durchführung und Abrechnung der vertragsärztlichen Versorgung in Notfällen vom 13.03.2006 in der jeweils gültigen Fassung gemäß § 105 Abs. 1b SGB V mit den Primärkassen unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
01.02.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 08.12.2022 wurde die 1. Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur mehrstufigen ambulanten Versorgung von Patienten mit tachykarden Herzrhythmusstörungen durch Kardioversion gem. § 140a SGB V (Vertrag Kardioversion) mit der BARMER unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu dieser Änderungsvereinbarung ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
01.02.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 22.12.2022 wurde der 3. Nachtrag zur Vereinbarung „Gesund schwanger“ - Vereinbarung nach § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten zwischen dem Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF) und dem Berufsverband Deutscher Laborärzte e.V. (BDL) und dem Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e.V. (BÄMI) und der GWQ ServicePlus AG und der Daimler Betriebskrankenkasse und der AG Vertragskoordinierung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
01.02.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 21.12.2022 wurden die Nachträge zu den DMP-Verträgen Asthma bronchiale sowie COPD, Brustkrebs, Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ II und Koronare Herzkrankheit (KHK) unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Nachträge durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesen Nachträgen ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
01.02.2023
Erratum zur Honorarvereinbarung für das Jahr 2023: In der Ziffer 4.39 auf Seite 13 war die Bezeichnung der GOPn 40001 und 40002 fehlerhaft und wurde entsprechend in 04001 und 04002 korrigiert.
01.02.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 19.12.2022 wurde die Honorarvereinbarung für das Jahr 2023 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
19.01.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 19.12.2022 wurde der 6. Nachtrag zum Vertrag über Durchführung und Abrechnung der vertragsärztlichen Versorgung in Notfällen vom 13.03.2006 in der jeweils gültigen Fassung gemäß § 105 Abs. 1b SGB V mit den Ersatzkassen unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
11.01.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 21.12.2022 wurde der indikationsübergreifende Nachtrag zu allen DMP-Verträgen unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
09.01.2023
Aufhebung von Vorbehalten
- Am 29.11.2022 wurde der 4. Nachtrag zur Honorarvereinbarung für das Jahr 2022 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.