Praxisformen und Kooperationsmodelle
Dass niedergelassene Ärzt/innen und Psychotherapeut/innen Einzelkämpfer/innen sind, stimmt schon lange nicht mehr. Der Austausch mit Kolleg/innen und die Arbeit im Team sind selbstverständlich. Ebenso haben sich die Möglichkeiten der Zusammenarbeit weiterentwickelt. Die Gründe zur Kooperation sind vielfältig wie auch die Kooperationsformen selbst. Im Vordergrund steht der Wunsch, sich intensiv kollegial auszutauschen, die Arbeitszeit flexibler zu gestalten und das Leistungsspektrum in der Praxis zu erweitern.
Doch nicht jede Kooperationsform ist auch für jeden gleichermaßen geeignet. Auf der Suche nach dem für Sie passenden Modell begleitet Sie das Team des Arztregisters der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg:
Arztregister - Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Sabrina Borchers | 040/22 802 - 672 | arztregister@kvhh.de |
Florian Doß | 040/22 802 - 856 | arztregister@kvhh.de |
Stephanie Geyer-Weichler | 040/22 802 - 879 | arztregister@kvhh.de |
- Einzelpraxis
Nach wie vor ist die Einzelpraxis die am häufigsten gewählte Form der Niederlassung. Immerhin ein Drittel aller Praxen in Hamburg ist so organisiert. Ein großer Vorteil liegt darin, dass Sie die Praxis nach Ihren persönlichen Vorstellungen gestalten können. Dies gilt sowohl für die Organisation als auch für die medizinische Ausrichtung der Praxis. Sie bestimmen den Umfang der Sprechstunden, legen die Arbeitsabläufe fest und suchen das Personal aus. Flexible Anpassungen sind schnell möglich, da keine langen Abstimmungsprozesse nötig sind.
Doch Einzelpraxis bedeutet nicht, alles allein neu erfinden zu müssen. Möglichkeiten für Kooperationen und Vernetzungen mit Kollegen bestehen in vielen Variationen, wie zum Beispiel in einer Praxisgemeinschaft, als Teil eines Praxisnetzes oder auch durch eine Anstellung von Kollegen oder die Ausbildung von Weiterbildungsassistenten.
Zusammenfassung:
- hohe Eigenständigkeit – eigenverantwortliche Organisation und medizinische Ausrichtung der Praxis
- flexible Gestaltung der Arbeits- und Freizeiten
- Kooperationen in Form einer Praxisgemeinschaft oder mit anderen Kollegen als Praxisnetz möglich
- Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Unter einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, früher: Gemeinschaftspraxis) versteht man den Zusammenschluss mehrerer Ärzte oder Psychotherapeuten zur gemeinsamen Ausübung des Berufes in einer Praxis. BAGs können zwischen allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern gebildet werden, also zwischen Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren. Voraussetzung für die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit ist eine vorherige Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.
Besondere Formen der Berufsausübungsgemeinschaft
- Fachübergreifende BAG: Fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Leistungserbringern verschiedener Fachrichtungen sind grundsätzlich zulässig, wenn sich die Fachgebiete in sinnvoller Weise für die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit eignen. Bei solchen fachübergreifenden BAGs muss die freie Arztwahl der Patienten und das berufsrechtliche Gebot der Einhaltung der Fachgebietsgrenzen gewährleistet sein.
- Überörtliche BAG und Teilberufsausübungsgemeinschaft: Die Berufsausübungsgemeinschaften können sich auf mehrere Orte (BAG zwischen Ärzten mit unterschiedlichen Praxissitzen) erstrecken. Eine Beschränkung der BAG auf einzelne Leistungen ist ebenfalls möglich.
- Jobsharing-BAG: Sind in einem Planungsbereich arztgruppenbezogene Zulassungssperren angeordnet, so können Sie die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt unter bestimmten Voraussetzungen ausüben (siehe: Jobsharing)
Gründung
Eine Berufsausübungsgemeinschaft oder auch Teilberufsausübungsgemeinschaft wird üblicher Weise in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft gegründet. Unabhängig von der Rechtsform müssen die Gesellschafter einen Gesellschaftervertrag schließen. Dieser definiert auch den Gesellschaftszweck. Dabei ist besonders zu beachten, dass es sich um eine auf Dauer angelegte systematische Kooperation, getragen vom Willen der gemeinsamen Berufsausübung handeln muss. Bei Teilberufsausübungsgesellschaften sollte die gemeinsam zu erbringenden Leistungen im Gesellschaftsvertrag genau beschrieben werden.
Darüber hinaus müssen folgende Kriterien für eine Berufsausübungsgemeinschaft erfüllt werden:
- gemeinsame Patientenbehandlung
- Außenankündigung der Gesellschaft (Praxisschild)
- Abrechnung und Dokumentation der erbrachten Leistungen durch die Gemeinschaft
- Haftung der Gemeinschaft im Außenverhältnis
- Beteiligung aller Ärzte an unternehmerischen Risiken und Chancen
- gemeinsames Personal
- gemeinsame Räume und Praxiseinrichtung
Zulassung
Eine Berufsausübungsgemeinschaft und eine Teilberufsausübungsgemeinschaft müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Dem Ausschuss muss der Gesellschaftervertrag vorliegen, aus dem der Gesellschaftszweck der gemeinsamen Behandlung von Patienten hervorgeht. Insbesondere bei der Teilberufsausübungsgesellschaft ist es notwendig, dass das „zeitlich begrenzte Zusammenwirken der Ärzte“ für die Versorgung der Patienten erforderlich ist.
FormulareAntrag auf Genehmigung/Fortführung einer BAGJetzt ansehen (PDF | 23 KB)FormulareErklärung der BetriebsstätteJetzt ansehen (PDF | 44 KB)Die gemeinsame Berufsausübung kann örtlich an einem Vertragsarztsitz oder an unterschiedlichen Vertragsarztsitzen überörtlich umgesetzt werden. Soll eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft sich auf zwei Bereiche im Zuständigkeitsbereich zweier unterschiedlicher Kassenärztlicher Vereinigungen erstrecken, muss ein Hauptsitz gewählt werden. Die Genehmigungsentscheidung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung dieses Hauptsitzes. An die Entscheidung über den Hauptsitz ist die BAG für mindestens zwei Jahre gebunden.
Für die Zulassung einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einer Teilberufsausübungsgemeinschaft sind die Regelungen der Bedarfsplanung anzuwenden. In Bezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung, die gesperrt sind, kann kein Hauptsitz gewählt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Tätigkeit am Vertragsarztsitz zeitlich umfangreicher sein muss, als die Tätigkeiten in allen anderen Betriebsstätten.
Soll eine BAG als so genannte Jobsharing-Partnerschaft gestaltet werden, muss beim Zulassungsausschuss auch ein Antrag auf Jobsharing gestellt werden. Diese Partnerschaft ist mit einer Leistungsbegrenzung versehen (siehe: Jobsharing).
Ihre Ansprechpartnerinnen für Ärzt/innen:
Nathalie Kaminski 040/22 802 - 579 za@kvhh.de Christine Pöpke 040/22 802 - 387 za@kvhh.de Milena Scharfe 040/22 802 - 762 za@kvhh.de Ihre Ansprechpartnerinnen für ärztliche und psychologische Psychotherapeut/innen:
Sonja Brocks 040/22 802 - 673 za@kvhh.de Alexandra Moor 040/22 802 - 577 za@kvhh.de Kristina Reisch 040/22 802 - 185 za@kvhh.de Katherina Stach 040/22 802 - 503 za@kvhh.de - Praxisgemeinschaft
Unter einer Praxisgemeinschaft ist die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen, sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte bzw. Psychotherapeuten zu verstehen. Im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) handelt es sich um zwei selbstständige / eigenständige Praxen. Jeder versorgt seine Patienten, führt eigene Patientenakten und rechnet erbrachte Leistungen separat mit der KV Hamburg ab. Die Praxen bleiben wirtschaftlich getrennt voneinander.
Der Vorteil dieses Modells besteht vor allem in der Teilung von Kosten durch gemeinsam genutzte Räume, Apparate und Einrichtung. Dabei empfiehlt es sich, eindeutige Regelungen über Anschaffungen, Gerätewartungen, Verantwortlichkeiten, Haftungsfragen und die Kostenteilung zu treffen.
Für die Praxisgemeinschaft bedarf es keiner Genehmigung durch den Zulassungsausschuss, sondern lediglich einer Anzeige bei der KV Hamburg.
Zusammenfassung:
- keine gemeinsame Berufsausübung, eigener Patientenstamm
- gemeinsame Nutzung von Räumen, Einrichtung, Personal
- wirtschaftlich getrennt, jeder rechnet seine Leistungen selbst ab
- hohe Eigenständigkeit, Sprechzeiten und Urlaub legt jeder selbst fest
- gegenseitige Vertretung ist bei gleicher Fachrichtung möglich. (Aber: Über 20 Prozent Patientenidentität in einer Praxisgemeinschaft spricht nach dem BSG für eine gemeinsame Praxisführung und damit für eine BAG)
- Anzeigepflicht gegenüber der KV Hamburg, Genehmigung nicht erforderlich
- Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Die Medizinischen Versorgungszentren wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) zum 01.01.2004 neben Vertragsärzten bzw. ermächtigten Ärzten als neue Teilnahmeform an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung eingeführt. Sie wurden geschaffen, um eine verbesserte Verzahnung unterschiedlicher ärztlicher Fachgebiete und eine ganzheitliche medizinische „Versorgung aus einer Hand“ zu ermöglichen. Nach heutiger Rechtslage kann ein Medizinisches Versorgungszentrum auch fachgleich betrieben werden.
Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der im Arztregister eingetragene Ärzte als Vertragsärzte oder als Angestellte tätig sind. Die Rechtsgrundlage bildet der § 95 SGB V. Zugelassene MVZ nehmen gleichberechtigt wie Vertragsärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Gründung
MVZ können nur von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V oder von gemeinnützigen Trägern, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie Kommunen gegründet werden.
Zulassung
Damit ein MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann, braucht es eine Zulassung. Darüber entscheidet auf Antrag der Zulassungsausschuss der KV Hamburg.
FormulareAntrag auf Zulassung eines MVZJetzt ansehen (PDF | 21 KB)FormulareSelbstschuldnerische BürgschaftserklärungJetzt ansehen (PDF | 14 KB)Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ sind unter anderem:
- Zulassungsantrag an den Zulassungsausschuss
- Beleg der Gründereigenschaft
- Gesellschaftsvertrag
- Festlegung der ärztlichen Leistungen
- Benennung der Leistungserbringer, ggf. Anstellungsverträge
- Tätigkeit von mindestens zwei Ärzten im MVZ
- Eignung der Leistungserbringer
- Prüfung in Hinblick auf Zulassungsbeschränkungen
Ihre Ansprechpartner/innen für Ärzt/innen:
Lara Schöning 040/22 802 - 344 za@kvhh.de Melanie Steuerwald 040/22 802 - 763 za@kvhh.de Britta Deicke 040/22 802 - 340 za@kvhh.de Sebastian-B. Köhler 040/22 802 - 324 za@kvhh.de Ihre Ansprechpartnerinnen für ärztliche und psychologische Psychotherapeut/innen:
Sonja Brocks 040/22 802 673 za@kvhh.de Alexandra Moor 040/22 802 577 za@kvhh.de Kristina Reisch 040/22 802 185 za@kvhh.de Katherina Stach 040/22 802 503 za@kvhh.de - Anstellung
Selbstständig tätigen Ärzten und Psychotherapeuten stehen vielfältige Möglichkeiten offen, entsprechend qualifizierte und im Bundesarztregister eingetragene Kollegen in ihrer Praxis zu beschäftigen.
Es gibt verschiedene Anstellungsmodelle:
- in einer Vertragsarztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum
- Verzicht zugunsten einer Anstellung eines Vertragsarztes oder Vertragspsychotherapeuten und die seit Anfang 2012 mögliche Rückumwandlung des Angestelltenverhältnisses in eine Zulassung
- im Rahmen des Jobsharings (in einem gesperrten Planungsbereich)
- im offenen Planungsbereich
Beide Seiten – Angestellte und Zugelassene gleichermaßen – schätzen das Arbeiten im Team, den direkten kollegialen Austausch und gegebenenfalls das Erlernen beziehungsweise Weitergeben von Erfahrungen in Organisation und Leitung einer Praxis. Synergien entstehen innerhalb dieser Teams auch dadurch, dass sie die Infrastruktur gemeinschaftlich nutzen: etwa Räume, Geräte oder Praxis-IT.
Die Anstellung kann für beide Seiten gerade in bestimmten Lebensphasen eine hilfreiche und sinnvolle Form der Zusammenarbeit bilden:
- am Anfang der Karriere, als Sprungbrett in die Selbständigkeit mit einer späteren Partnerschaft oder der Übernahme einer eigenen Praxis
- wenn Familie (Kinder oder Pflege) oder andere Aufgaben beziehungsweise Ämter einen Teil der eigenen Arbeitskraft binden
- am Ende der Karriere, um die Praxisnachfolge vorzubereiten
Anstellung in Weiterbildung
Junge Ärzte können einen Teil ihrer fachärztlichen Weiterbildung im ambulanten Bereich absolvieren. Dadurch erhalten sie Einblicke in die vertragsärztliche Tätigkeit. Wer Weiterbildungsassistenten beschäftigen will, benötigt eine Weiterbildungsbefugnis und eine Anerkennung der eigenen Praxis als Weiterbildungsstätte. Beides erteilt die Ärztekammer Hamburg.
Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis (Ärztekammer Hamburg)
Außerdem benötigen anstellende Ärzte vor Aufnahme der Tätigkeit eine Genehmigung der KV Hamburg für die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung. Die Beschäftigung ist befristet.
Antrag auf Genehmigung der Anstellung eines Weiterbildungsassistenten
Für das Bruttogehalt in Weiterbildung gibt es Zuschüsse der KV und der gesetzlichen Krankenkassen: Bei der fachärztlichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin sowie bei einem Teil der grundversorgenden Fachärzten.
Der Gehaltszuschuss im ambulanten Bereich betrug im Jahr 2020 bei einer Weiterbildung in Vollzeit 5.500 Euro. Diesen erhalten zunächst die Arbeitgeber und leiten ihn ohne Abzüge weiter. Sie bezahlen zudem die Sozialabgaben. Weitere Zuschüsse wegen struktureller Besonderheiten in unterversorgten Gebieten sind möglich. Der Antrag auf Förderung ist bei der KV Hamburg zu stellen.
Vorgaben bei der Anstellung - FAQ
Was sind die Voraussetzungen für eine Anstellung?
Vertragsärzte beziehungsweise MVZ können Ärzte anstellen, die im Bundesarztregister eingetragen sind. Entsprechendes gilt für Psychotherapeuten, die wiederum Psychotherapeuten bei sich anstellen wollen. Ebenso ist es möglich, dass Vertragsärzte in ihrer Praxis Psychotherapeuten anstellen. Die Rechtsgrundlage hierfür sind der Paragraph 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V i.V.m. und der Paragraph 58 der Bedarfsplanungsrichtlinie.
- Freier Arztsitz notwendig: Für jede Stelle, die Sie in Ihrer Praxis beziehungsweise in Ihrem MVZ zusätzlich schaffen möchten, benötigen Sie einen freien Arztsitz. Diesen besetzt dann die angestellte Ärztin beziehungsweise der angestellte Arzt.
- Zulassungsausschuss entscheidet: Die Anstellung muss zuvor der Zulassungsausschuss genehmigt haben, wofür ihm der Entwurf des Anstellungsvertrages vorzulegen ist.
Was ist bei einer fachfremden Anstellung zu beachten?
Fachfremde Ärzte (unterschiedliche Facharzt- oder Schwerpunktkompetenzen) anzustellen ist nur in offenen Planungsbereichen möglich. In solchen ist auch eine gegenseitige Anstellung zwischen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten möglich.
Was gilt bei einer Anstellung in Form von Jobsharing?
Eine Variante der Anstellung ist das sogenannte Jobsharing. Dies ist aber nur jeweils innerhalb derselben Fachrichtung möglich. Dann ist eine Anstellung auch in einem gesperrten Planungsbereich wie Hamburg ohne freien Arztsitz möglich. Beim Jobsharing gelten enge Leistungszuwachsbeschränkungen, da der bisherige Praxisumfang nicht wesentlich überschritten werden darf.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Abschnitt "Jobsharing".
Anstellung in Teilzeit: Geht das?
Die Anstellung ist auch in Teilzeit möglich. Dies lässt sich in Abstimmung mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin auch mit einer weiteren Teilzeittätigkeit kombinieren, zum Beispiel im Krankenhaus.
Wie viele Ärzte können angestellt werden?
Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten mit einer vollen Zulassung können regelmäßig je drei vollzeitbeschäftigte Kollegen anstellen; bei überwiegend medizinisch-technischen Leistungen in der Arztpraxis sind es bis zu vier. Diese Grenzen gelten unabhängig davon, ob der maßgebliche Planungsbereich gesperrt ist oder nicht.
Für MVZ gibt es keine Höchstzahl an angestellten Ärzten.
Woher stammt das Honorar für die Angestellten?
Wer andere anstellt, trägt die unternehmerische Verantwortung. Wer angestellt arbeitet, bringt die persönliche medizinische Kompetenz eigenverantwortlich ein. Angestellten Ärzten sowie angestellten Psychotherapeuten teilt die KV Hamburg jeweils ein eigenes Honorarvolumen zu.
Darf ein Angestellter im Rahmen der QS eigene genehmigungspflichtige Leistungen erbringen?
Angestellte Ärzte dürfen grundsätzlich Leistungen erbringen, welche durch die KV zu genehmigen sind; wie beispielsweise Ultraschalluntersuchungen. Der anstellende Arzt benötigt hierfür aber eine qualifikationsbezogene Genehmigung für den angestellten Arzt. Gleiches gilt für das MVZ.
Unabhängig vom Status angestellt oder selbstständig dürfen Sie Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie nur ausführen und abrechnen, wenn Sie eine entsprechende Genehmigung der KV Hamburg haben.
- Jobsharing
Beim Jobsharing teilen sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung einen Arztsitz. Dieses ist die Möglichkeit der ärztlichen Berufsausübung in für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen. Die Ärzte nutzen Räume, Geräte und Personal gemeinsam. Als Kooperationsform eignet sich das Jobsharing gut zur Praxisübergabe. Eine weitere Motivation kann auch die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf darstellen.
Festgeschriebener Leistungsumfang
Der Leistungsumfang einer Jobsharing-Praxis ist festgeschrieben und zwar auf das, was die Praxis in der Vergangenheit abgerechnet hat. Eine Leistungsausweitung ist um maximal drei Prozent erlaubt. Welche Leistungen die Ärzte durchführen, ist davon nicht berührt. So dürfen die hinzukommenden Ärzte andere qualitätsgesicherte Leistungen anbieten, als der Partner, wenn sie dafür eine Abrechnungsgenehmigung haben.
Es sind zwei Varianten für das Tätigwerden in gesperrten Planungsbereichen möglich: Die Ärzte teilen sich als gleichberechtigte Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einen Arztsitz oder der Praxisinhaber stellt einen Kollegen an.
Jobsharing als BAG
Merkmale:
- Fachidentität zwischen Junior- und Seniorpartner
- Juniorpartner erhält beschränkte Zulassung abhängig vom Seniorpartner
- nach zehn Jahren Vollzulassung, nach fünf Jahren Privilegierung bei Praxisnachfolge
- Vorlage eines BAG-Vertrages
- Genehmigung durch Zulassungsausschuss erforderlich
Bei dieser Variante erhält der hinzukommende Kollege eine Zulassung, die auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkt ist. Die Zulassung ist zeitlich unbefristet, aber an die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) gebunden. Sie gilt nur, wenn der hinzukommende Kollege (Juniorpartner) und der Seniorpartner gemeinsam ärztlich tätig sind.
Der Juniorpartner wird als gleichberechtigter Partner in die Berufsausübungsgemeinschaft, die dafür neu gegründet oder erweitert wird, aufgenommen. Er ist nicht nur für seine ärztliche Tätigkeit gemäß dem Berufsrecht verantwortlich, sondern wie alle anderen BAG-Mitglieder auch für wirtschaftliche Fragen. Er wird namentlich auf dem Praxisschild und dem Abrechnungsstempel aufgeführt.
Die Jobsharing-Partner regeln unter sich, wie sie die Arbeit aufteilen. Es gibt hierfür keine Minimal- oder Maximalvorgabe. Wichtig ist, dass der Seniorpartner weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
Nach zehn Jahren unbeschränkte Zulassung:
Der Juniorpartner erhält durch den Zulassungsausschuss eine Zulassung, die in ihrem Bestand an die des Seniorpartners gebunden ist („vinkulierte Zulassung“). Sie ist auf die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit begrenzt und endet, wenn die BAG aufgelöst wird. Nach zehn Jahren der Zusammenarbeit oder bei Entsperrung des Planungsbereichs wandelt sich die beschränkte in eine unbeschränkte Zulassung um. Bereits nach fünf Jahren wird der Juniorpartner bei einer Nachbesetzung bevorzugt behandelt, sollte der Praxispartner seine Zulassung zurückgeben (siehe Praxisabgabe-Fahrplan).
Jobsharing in Anstellung
Merkmale:
- Anstellungsverhältnis – angestellter Kollege ohne eigene Zulassung
- Anstellung in gesperrten Planungsbereichen möglich
- Praxisinhaber legt Arbeitsvertrag der KV Hamburg vor
Bei dieser Variante stellt der Praxisinhaber einen Jobsharing-Partner an. Der anzustellende Kollege erhält keine eigene Zulassung. Damit können auch Ärzte, die in einem Planungsbezirk niedergelassen sind, der für neue Zulassungen gesperrt ist, Kollegen anstellen. Der angestellte Kollege wird auf dem Praxisschild und dem Abrechnungsstempel nicht namentlich aufgenommen. Er benutzt den Praxisstempel des Praxisinhabers und unterschreibt beispielsweise Verordnungen mit seinem Namen unter Angabe der Facharztbezeichnung.
Arbeitsvertrag erforderlich:
Die Verantwortung für die Praxis obliegt ausschließlich dem Praxisinhaber. Dieser schließt mit dem angestellten Kollegen einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab, in dem er konkrete Arbeitszeiten festlegt. Er entscheidet, wie die Arbeit zwischen ihm und dem Anzustellenden verteilt wird. Der Arbeitsvertrag wird der KV Hamburg vorgelegt.
Ihre Ansprechpartnerinnen (für Ärzt/innen):
Anträge auf Anstellung beim Vertragsarzt: Anna Rosseeva 040/22 802 - 607 za@kvhh.de Olaf Rohlf 040/22 802 - 962 za@kvhh.de Anträge auf Anstellung im Medizinischen Versorgungszentrum: Lara Schöning 040/22 802 - 344 za@kvhh.de Melanie Steuerwald 040/22 802 - 763 za@kvhh.de Britta Deicke 040/22 802 - 340 za@kvhh.de Sebastian-B. Köhler 040/22 802 - 324 za@kvhh.de Ihre Ansprechpartnerinnen für ärztliche und psychologische Psychotherapeut/innen:
Sonja Brocks 040/22 802 - 673 za@kvhh.de Alexandra Moor 040/22 802 - 577 za@kvhh.de Kristina Reisch 040/22 802 - 185 za@kvhh.de Katherina Stach 040/22 802 - 503 za@kvhh.de - Praxisnetze
Sich intensiv kollegial austauschen und das Leistungsspektrum in der Praxis erweitern – das sind häufige Gründe für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, eine professionelle Zusammenarbeit mit Kollegen einzugehen. Praxisnetze sind regionale Zusammenschlüsse von Vertragsärzten verschiedener Fachrichtungen sowie Psychotherapeuten zur interdisziplinären, kooperativen, wohnortnahen ambulanten medizinischen Versorgung. Das vorrangige Ziel der inzwischen mehreren hundert Praxisnetze in Deutschland ist es, die Qualität und Effizienz der Versorgung ihrer Patienten zu verbessern. Gleichzeitig bleibt in einem Praxisnetz die Selbstständigkeit der ärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeit bewahrt. Diese Kombination erklärt, warum sich immer mehr Ärzte und Psychotherapeuten an einem Netz beteiligen.
Was ist ein Praxisnetz?
Praxisnetze sind Zusammenschlüsse von selbstständig tätigen Vertragsärzten verschiedener Fachrichtungen und Psychotherapeuten. Ihr Anspruch ist es, eine interdisziplinäre, kooperative, wohnortnahe ambulante medizinische Versorgung zu organisieren mit dem Ziel, die Qualität sowie die Effizienz der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen einer intensivierten fachlichen Zusammenarbeit zu steigern.
Tätigkeitsort
- zusammenhängendes Gebiet, kein zentraler Standort
- wohnortnahe Versorgung
Art der Kooperation
- Kooperation zwischen Vertragsärzten, Psychotherapeuten und auch anderen Gesundheitsberufen aus dem ambulanten und/oder stationären Bereich
- ein schriftlicher Vertrag regelt die Zusammenarbeit
Vorteile
- fachlicher Austausch mit Kollegen
- sektorenübergreifende Zusammenarbeit, zum Beispiel mit Krankenhäusern und Pflegeheimen
- abgestimmte Patientenversorgung
- einheitliche Qualitätsstandards
- hohe Patientenzufriedenheit
Struktur
- gemeinsames Management
- eine Geschäftsstelle
- keine gemeinsame KV-Abrechnung
Bekanntgabe
- Anzeige als Praxisverbund bei der zuständigen Landesärztekammer
- keine Genehmigung durch Zulassungsausschuss erforderlich
Anerkennung
- Anerkennung als besonders förderungswürdiges Praxisnetz möglich
- Anforderungen in KBV-Rahmenvorgabe und KV-Richtlinien geregelt
- Antragstellung bei der KV Hamburg
Rechtsform
- Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Verein oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Gründung eines Praxisnetzes
Von der Idee über die Standortanalyse und den Businessplan bis zur Finanzierung – hier erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Schritten auf dem Weg zur Gründung eines Praxisnetzes.
Damit die Zusammenarbeit im Netz später möglichst reibungslos erfolgt, ist eine gründliche Vorarbeit erforderlich. Schließlich handelt es sich bei einem Praxisnetz um mehr als einen losen Zusammenschluss von selbstständigen Praxen. Die Gründung ist durchaus mit dem Aufbau eines kleinen Unternehmens vergleichbar. Netzgründer sollten auf bewährte Managementelemente zurückgreifen. Dazu zählen eine gemeinsame Idee und Vision, um potenzielle Netzärzte und Partner für eine Kooperation zu begeistern. Erforderlich sind außerdem eine Markt- und Umfeldanalyse sowie ein Businessplan.
Beratungskompetenz einbinden
Themen wie Recht, Steuern, Organisationsaufbau, Management und Kommunikation sollten mit fachlicher Unterstützung angegangen werden. Das kostet zwar Geld, aber es lohnt sich. „Die in der Anfangsphase investierten Mittel zahlen sich oft doppelt und dreifach aus“, sagt Dr. Veit Wambach, Vorsitzender der Agentur deutscher Arztnetze. Insbesondere bei der Entscheidung über die Organisations- beziehungsweise Gesellschaftsform des Praxisnetzes sei fachlicher Rat unabdingbar.
Anerkennungs-Richtlinie der KV im Blick haben
Die Rahmenvorgabe der KBV zur Anerkennung von Praxisnetzen wird von den KV Hamburg unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten in einer Richtlinie ausgestaltet. Diese Anerkennungs-Richtlinie ist mehr als ein Instrument, um förderungswürdige Praxisnetze zu identifizieren. Sie sollte schon bei der Gründung berücksichtigt werden, denn sie enthält Strukturanforderungen und zeigt, was ein gutes Praxisnetz mit hohen Qualitätsanforderungen ausmacht. Dies sind beispielsweise einheitliche Standards zu Qualitätszirkeln oder Arzneimittelverordnungen.
Richtlinie der KV Hamburg für die Anerkennung von PraxisnetzenJetzt ansehen (PDF | 60 KB)Anlage zur Richtlinie der KV Hamburg für die Anerkennung von PraxisnetzenJetzt ansehen (PDF | 95 KB)Wichtige Schritte auf dem Weg zum Praxisnetz
1. Gemeinsame Ziele
Einigen Sie sich auf eine Grundphilosophie, definieren Sie Ziele und Prioritäten. Was wollen Sie mit dem Praxisnetz erreichen? Wie können Sie in Ihrer Region die Patientenversorgung verbessern? Haben Sie dabei auch die Versorgungsziele im Blick, die die Richtlinie Ihrer KV zur Anerkennung von Praxisnetzen vorgibt: Patientenzentrierung, kooperative Berufsausübung und verbesserte Effizienz.
Tipp: Eine schriftlich fixierte Absichtserklärung der Netzteilnehmer schafft frühzeitig Verbindlichkeit.
2. Standortanalyse
Führen Sie eine Standortanalyse durch, um Erkenntnisse über die Potenziale des Praxisnetzes und die regionalen Chancen und Risiken zu gewinnen. Möglicherweise müssen daraufhin die Netzziele angepasst werden.
Folgende Fragestellungen sollten Sie klären:
- Wie stellt sich die derzeitige Versorgungssituation in der Netzregion dar? Gibt es Herausforderungen, die nur gemeinsam gelöst werden können? Welche Prioritäten gibt es
- Wie groß soll das Einzugsgebiet des Netzes sein? Daraus lässt sich der maximale Umfang des ärztlichen Teilnehmerkreises ableiten.
- Welche anderen Akteure sind in der Netzregion beheimatet? Wer kommt als Netzteilnehmer oder Kooperationspartner infrage, zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegedienste, Apotheken?
- Gibt es bestehende Kooperationen in der geplanten Netzregion? Welche Zieleverfolgen diese? Könnten diese Ziele mit denen des Praxisnetzes kollidieren? Auf welche Befindlichkeiten gilt es achtzugeben?
- Wie viele Versicherte sind in der Netzregion beheimatet? Wie alt sind diese, welche Krankheiten haben sie?
Tipp: Nutzen Sie für die Standortanalyse so viel Know-how und valide Daten wie möglich. Die KV Hamburg unterstützt Sie gerne.
3. Businessplan
Entwickeln Sie einen Businessplan und fassen Sie darin schriftlich die künftige Geschäftstätigkeit zusammen. Veranschaulichen Sie alle Ziele, Strategien und Aktivitäten, die mit der medizinischen Versorgung, dem Management, der Netzorganisation und der Finanzierung verbunden sind.
Wichtige Bausteine für einen solchen Plan sind:
- Kurzbeschreibung
- Versorgungskonzept/Netzkonzept
- Leistungsspektrum
- Serviceangebote
- Markt und Wettbewerb
- Marketing
- Management und Personal
- Organisationsstruktur
- Chancen und Risiken
- Eventuell Alleinstellungsmerkmal(e)
- Finanzplanung
Tipp: Der Geschäftsplan ist nicht nur ein wichtiges Planungsinstrument: Mögliche Kooperationspartner wie Krankenkassen erwarten Konzepte.
4. Finanzierung
Erstellen Sie im Rahmen des Businessplanes eine tragfähige Finanzierung für das Praxisnetz. Beantworten Sie dabei unter anderem folgende Fragen:
- Wie groß ist der Finanzbedarf für die Gründung und Unterhaltung des Netzes?
- Welche Kosten sind planbar?
- Auf welche Art und Weise werden laufende Kosten und/oder Kosten für die Umsetzung einzelner Netzprojekte abgedeckt? Welche Finanzierungsquellen lassen sich kurz- und mittelfristig erschließen?
- Werden laufende Mitgliedsbeiträge oder Einmalzahlungen (als Investitionsbeitrag) von den Netzärzten erhoben?
Anerkennung und Förderung eines Praxisnetzes
Praxisnetze können von einer Förderung profitieren. Dazu müssen sie mindestens drei Jahre bestehen sowie bestimmte Struktur- und Qualitätsanforderungen erfüllen. Sie sind in der bundesweiten Rahmenvorgabe zur Anerkennung von Praxisnetzen festgelegt. Eine Anerkennung ist danach in drei Entwicklungsstufen möglich. Lesen Sie nachfolgend, was das genau heißt, wie das Anerkennungsverfahren abläuft und welche Nachweise erforderlich sind.
Förderung gesetzlich verankert
Die Anerkennung von Praxisnetzen wurde im Jahr 2012 im Fünften Sozialgesetzbuch verankert. Die Zusammenschlüsse, heißt es in Paragraf 87b Abs. 4, sollen die Qualität sowie die Effizienz und Effektivität der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen einer intensivierten fachlichen Zusammenarbeit steigern. Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz, das seit Mitte 2015 in Kraft ist, baute der Gesetzgeber die Regelung aus: Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen für anerkannte Praxisnetze „gesonderte Vergütungsregelungen“ vorsehen.
Rahmenvorgabe: Anforderungen an Netze
Wann ist ein Praxisnetz ein Praxisnetz, das die gewünschten Versorgungseffekte erzielt? Um das herauszufinden und festzulegen, wurde die Kassenärztliche Bundesvereinigung beauftragt, im Einvernehmen mit den Krankenkassen eine bundesweite Rahmenvorgabe zur Anerkennung von Praxisnetzen zu erstellen.
Im Kern geht es darum zu prüfen, ob das Praxisnetz dazu beiträgt, durch seine kooperativen Strukturen die wohnortnahe Versorgung in einer Region zu verbessern. Die Rahmenvorgabe enthält dazu mehrere Strukturanforderungen sowie Qualitätskriterien, die ein Praxisnetz für die Anerkennung erfüllen muss.
Dieser Rahmen wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) durch regionale Richtlinien ausgestaltet und teilweise konkretisiert. So können regionale Besonderheiten in der medizinischen Versorgung besser berücksichtigt werden. Netze, die sich um eine Anerkennung bemühen, müssen die Kriterien der Richtlinie der KV Hamburg erfüllen.
Strukturanforderungen:
Größe: Praxisnetze dürfen nicht zu groß sein, da sie eine regionale Versorgungsstruktur darstellen und engen fachlichen Austausch ermöglichen sollen. Die Rahmenvorgabe sieht deshalb grundsätzlich mindestens 20 und höchstens 100 vertragsärztliche und -psychotherapeutische Praxen für ein Netz vor.
Zusammensetzung: Um als Praxisnetz einen fachübergreifenden, interdisziplinären Zusammenschluss von Ärzten zu bilden, müssen mindestens drei Fachgruppen im Praxisnetz vertreten sein – darunter auf jeden Fall Hausärzte.
Versorgungsgebiet: Um die wohnortnahe Versorgung gemeinsam koordinieren und abstimmen zu können, befinden sich die Netzpraxen in einem zusammenhängenden Gebiet.
Rechtsform: Die Praxen schließen sich für ein Praxisnetz in Form einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft, eines eingetragenen Vereins oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammen. Zu beachten ist, dass diese Voraussetzungen bei der Antragstellung bereits seit drei Jahren bestehen müssen.
Kooperationen: Da für eine umfassende wohnortnahe Versorgung die Einbeziehung anderer Gesundheitsberufe wie Logopäden und Physiotherapeuten oder auch der Krankenhäuser erforderlich ist, müssen förderungswürdige Praxisnetze zumindest eine verbindliche Kooperationsvereinbarung für die Antragstellung nachweisen.
Gemeinsame Standards: Für die in Praxisnetzen intensivierte fachliche Zusammenarbeit sind Standards festzulegen. Diese betreffen das Qualitätsmanagement, die Beteiligung an vereinbarten Maßnahmen zum Wissens- und Informationsmanagement sowie zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten (z. B. Pharmaunternehmen).
Management: Praxisnetze entstehen häufig durch das ehrenamtliche Engagement der Gründer. Ab einer gewissen Größe wird allerdings ein professionelles Netzmanagement erforderlich – vor allem für den umfangreichen Aufbau von tragfähigen Prozessen. Um anerkannt zu werden, muss das Netz deshalb über eine Geschäftsstelle, einen Geschäftsführer und ärztlichen Leiter/Koordinator verfügen.
Versorgungsziele:
Eine effiziente, auf die Bedürfnisse der Patient/innen ausgerichtete Versorgung ist ein Merkmal, das Netze auszeichnet. Was Praxisnetze unternehmen, um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie für die Anerkennung durch die KV darlegen. Konkret geht es um diese drei Versorgungsziele:
- Patientenzentrierung: Von der Terminvergabe über die Arzneimitteltherapiesicherheit bis zum Überleitungsmanagement bei einer Krankenhausbehandlung – all das steckt hinter dem Begriff Patientenzentrierung. Es geht darum, die medizinische Versorgung, aber auch die Abläufe und Strukturen in den Praxen stärker auf die Bedürfnisse der Patienten auszurichten.
- Kooperative Berufsausübung: Von der Zusammenarbeit im Praxisnetz profitieren Patienten erheblich. Diese zu perfektionieren und ständig weiterzuentwickeln, ist deshalb ein Ziel, an dem Netze gemessen werden.
- Verbesserte Effizienz und Prozessoptimierung: Mit den vorhandenen Mitteln eine bestmögliche Versorgung organisieren – das ist es, was Praxisnetze durch eine größtmögliche Effizienz erreichen können. Strukturierte Abläufe, klare Regeln, aber auch Potenzialanalysen helfen, dieses Ziel zu erreichen.
Drei Anerkennungsstufen: Die Rahmenvorgabe unterscheidet zwischen drei Anerkennungsstufen: Basis-Stufe, Stufe I und Stufe II. Eine Anerkennung ist in allen drei Stufen möglich – so können Netze je nach ihrem Entwicklungsstand einsteigen. Die Anforderungen steigen von Stufe zu Stufe und bauen aufeinander auf. Es besteht keine Pflicht zur Weiterentwicklung in die nächsthöhere Stufe. Die Strukturanforderungen sind für alle Stufen gleich.
Von der Antragstellung zur Anerkennung
Die Anerkennung als besonders förderungswürdiges Praxisnetz erfolgt durch die KV Hamburg. Wir prüfen, ob das Netz die Struktur- und Qualitätsanforderungen erfüllt. Ausschlaggebend ist die regionale Richtlinie, deren Grundlage die KBV-Rahmenvorgabe bildet.
Das müssen Sie erledigen:
- Registrieren Sie Ihr Netz bei der KV Hamburg. Von uns erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Antragsverfahren und Hinweise, welche Nachweise konkret zu erbringen sind, und in welcher Form der Antrag eingereicht wird.
Füllen Sie den Antrag auf Anerkennung aus und tragen Sie die geforderten Nachweise zusammen. Als Nachweis zum Beispiel für netzzentrierte Qualitätszirkel können Protokolle dienen. Als Beleg, dass das Netz seit mindestens drei Jahren besteht, kann eine Kopie der Anzeige bei der Ärztekammer Hamburg beigefügt werden.
- Reichen Sie den Antrag zusammen mit den Nachweisen bei der KV Hamburg ein.
- Erfüllt Ihr Praxisnetz die Anforderungen und Kriterien, wird es als besonders förderungswürdig anerkannt. Zur Aufrechterhaltung der Anerkennung reicht Ihr Praxisnetz nach fünf Jahren unaufgefordert erneut Nachweise bei der KV Hamburg ein. Ebenfalls müssen Sie der KV Hamburg Änderungen mitteilen, die sich auf den Anerkennungsstatus auswirken können.
Neben dem Antrag auf Anerkennung muss ein separater Antrag auf Förderung gestellt werden. Erkundigen Sie sich hierzu und zu der genauen Ausgestaltung der Förderung am besten direkt bei uns. Ebenfalls ist ein Projektplan, welcher definierte Angaben zu enthalten hat, beizufügen. Diese sind:
- das Projektziel unter ausführlicher Bezugnahme auf die Versorgungsziele nach der Anlage zur Richtlinie
- die Maßnahmen, mit denen das Projektziel erreicht werden soll
- die Evaluierungsmaßnahmen zur Prüfung der Erreichung der Projektziele
- der Zeitplan
- die Projektleitung und ggf. externe Begleitung
- die am Projekt teilnehmenden Praxen
- die Aufstellung der geschätzten Kosten
Ihr Kontakt zu uns:
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Abteilung Arztregister
Humboldtstraße 56
22083 Hamburg
Christian Kempf 040/22 802 - 669 arztregister@kvhh.de