Entscheidet der Zulassungsausschuss, dass ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll, schreibt die KV Hamburg Ihren Vertragsarztsitz in dem nächsterreichbaren Monat online in der ↗ Praxisbörse der KV Hamburg unter einer Kennziffer aus. Ärzten, Psychotherapeuten oder Medizinischen Versorgungszentren, die an Ihrem ausgeschriebenen Sitz interessiert sind, nennen wir die von Ihnen freigegebenen Kontaktdaten, sodass es zu einer Kontaktaufnahme kommen kann. Gegebenenfalls schickt der Interessent dann seine Bewerbung an die KV Hamburg.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des Monats, in dem Ihre Ausschreibung auf der Website der KV Hamburg erschienen ist. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wird Ihnen die Liste der Bewerber unaufgefordert zugesandt. Sie haben spätestens dann Gelegenheit, mit den Bewerbern Gespräche - z. B. über den Kaufvertrag - zu führen. Während der Bewerbungsfrist gibt die KV Hamburg potentiellen Bewerbern die von Ihnen benannten Kontaktdaten weiter. Diejenigen Bewerber, die an der Übernahme des Vertragsarztsitzes tatsächlich interessiert sind, müssen beim Zulassungsausschuss die erforderlichen Anträge stellen. Die entsprechenden Formulare (insbesondere ein Antrag auf Zulassung) können online im ↗ Formularbereich der KV Hamburg heruntergeladen werden.
Bei mehreren Bewerbern findet eine mündliche Verhandlung in der Sitzung des Zulassungsausschusses statt. Welcher Bewerber ausgewählt wird, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Grundlage des SGB V (hier insbesondere § 103 Abs. 4) anhand gesetzlich vorgegebener Kriterien, wie
- der beruflichen Eignung
- dem Approbationsalter
- der Dauer der ärztlichen / psychotherapeutischen Tätigkeit
- der Dauer der Eintragung in der Warteliste der KV Hamburg
- dem Praxisprofil (z. B. Berufsgruppe bei Psychotherapeuten)
- Achtung: Das Vorliegen eines Praxisübernahmevertrags ist kein Auswahlkriterium
Gilt nur bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG):
- die Interessen der verbleibenden Partner werden berücksichtigt
- die Benennung eines sog. „Wunschkandidaten" ist möglich
Die wirtschaftlichen Interessen des Ausscheidenden oder seiner Erben sind vom Zulassungsausschuss nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Die praxisrelevanten Fragen wie Leistungsspektrum, Fallzahlen, medizinisch technische Ausstattung usw. sind dabei vom Praxisbewerber grundsätzlich in direktem Kontakt mit den Praxisveräußerern zu klären.
Hausärzte: Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz aus dem Jahr 2000 hat der Gesetzgeber ein weiteres, vom Zulassungsausschuss bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Kriterium zur Bewerberauswahl bei der Fortführung von Hausarztpraxen eingeführt. Seit dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei einer Auswahl zwischen einem Allgemeinarzt und einem "sonstigen" Hausarzt (z. B. ein Internist / ein Praktischer Arzt) vorrangig der Allgemeinarzt als Nachfolger des Hausarztes vom Zulassungsausschuss zu berücksichtigen ist. Bewirbt sich kein Allgemeinarzt um die Nachfolge, so kann die Hausarztpraxis auch von einem anderen Hausarzt als dem Allgemeinarzt fortgeführt werden.