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10.01.2025

Computertomographie-Koronarangiographie ist seit dem 01.01.2025 Leistung des EBM

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) einen neuen Abschnitt 34.3.7 mit den folgenden Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen:

  • GOP 34370: CT-Koronarangiographie – inklusive der nativen computertomographischen Darstellung des Herzens mit Bestimmung des Koronarkalks; einmal im Krankheitsfall
  • GOP 34371: Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie – zur Entscheidung zum weiteren Vorgehen bei unklaren oder komplexen Befunden nach erfolgter CT-Koronarangiographie

Die Finanzierung der neuen GOP erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.

Ärzte benötigen für die Berechnung der Leistung für die CT-Koronarangiographie (GOP 34370) eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie (QS-Vereinbarung) nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V. Diese QS-Vereinbarung muss jedoch noch angepasst werden. Dies soll voraussichtlich bis zum 01.04.2025 erfolgen.

Bis zum Inkrafttreten der angepassten QS-Vereinbarung können Ärzte die GOP 34370 und 34371 bereits abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung gemäß der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Nr. 42 der Anlage 1) geprüft und bei Erfüllen der Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt hat.