
Beschluss der neuen Notdienstordnung
Regelungen zur Teilnahme von NiKas am Notdienst
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (Betriebsprüfdienst Hamburg) hat der KV Hamburg bestätigt, dass die notdienstliche Tätigkeit von Vertragsärztinnen und -ärzten grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Begründung für diese Bestimmung ist, dass der vertragsärztliche Notdienst verwaltungsjuristisch als Annex der vertragsärztlichen Aufgaben und Pflichten eingestuft wird.
Bei den sog. NiKas, also den Ärztinnen und Ärzten, die als "Nicht-Kassenärzte" am Notdienst teilnehmen, ist die Sachlage eine andere. Hier sehen die Behörden auf Bundesebene vor, dass eine Sozialversicherungspflicht nur dann nicht vorliegt, wenn diverse Kriterien in der Organisation der notdienstlichen Tätigkeit erfüllt sind.
- NiKas rechnen die von ihnen konkret erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer selbst ab und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet.
- Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes nutzen sie die von den KVen zur Verfügung gestellten Ressourcen wie z. B. Personal, Technik, KFZ und Räumlichkeiten. Dafür zahlen sie ein angemessenes Nutzungsentgelt.
- Zudem können sich Ärztinnen und Ärzte durch selbst gewählte und qualifizierte Personen vertreten lassen.
Vor diesem Hintergrund hat die Vertreterversammlung der KV Hamburg auf ihrer Sitzung am 2. April dieses Jahres eine neue Notdienstordnung beschlossen, die ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.04.2025 gilt.