Die GOPen für präoperative Untersuchungen sind dieselben wie bei anderen ambulanten Eingriffen. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs rechnen nach den GOP 31010 bis 31013 aus dem Unterabschnitt 31.1.2 des EBM ab.
Die postoperative Behandlung wird von Hausärztinnen und Hausärzten nach der GOP 31600 aus Unterabschnitt 31.4.2 (Postoperativer Behandlungskomplex im Hausärztlichen Versorgungsbereich) abgerechnet.
Fachärztinnen und Fachärzte rechnen die postoperative Behandlung hingegen über die GOP des Unterabschnitts 31.4.3 (Postoperative Behandlungskomplexe im Fachärztlichen Versorgungsbereich) des EBM ab. Welche GOP des Unterabschnitts 31.4.3 jeweils die zutreffende ist, richtet sich nach dem OPS-Kode des durchgeführten Eingriffs (Anlage 1 der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung) und dessen Zuordnung gemäß Anhang 2 des EBM.
Eine Besonderheit gilt, wenn der OPS-Kode aus Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung nicht im Anhang 2 des EBM enthalten ist: Der Operateur rechnet dann für die postoperative Behandlung die GOP 31611 ab. Übernimmt auf dessen Überweisung ein anderer Facharzt die postoperative Behandlung, rechnet dieser die GOP 31610 ab, Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte die GOP 31600.
Praxen geben seit dem 1. Januar 2025 neu die Pseudo-GOP 88110 bei allen postoperativen Behandlungen im Zusammenhang mit einem Eingriff nach § 115f SGB V an.