Häufige Fragen zur Telematikinfrastruktur
Die meistgestellten Fragen an unsere Abteilung Praxis-IT haben wir an dieser Stelle gesammelt. Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
- Allgemeine Fragen
Was ist die Telematikinfrastruktur (TI)?
Die TI vernetzt alle Akteure des deutschen Gesundheitswesens. Die TI ist ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzer (Personen und Institutionen) mit einem elektronischen Ausweis Zugang erhalten. Ziel ist es, dass die Online-Kommunikation der Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und weiterer Akteure im Gesundheitswesen nur noch über die TI stattfindet. Der Anschluss der Krankenkassen erfolgt lediglich als "Server", so dass von dort Daten abgerufen werden können. Hintergrund ist die notwendige Bereitstellung von aktuellen Versichertenstammdaten (gemeint sind hier die Verwaltungsdaten wie Name, Anschrift, Versichertenstatus) für das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM). Nach dem VSDM kommen seit Mitte 2020 die ersten medizinischen Anwendungen in die TI: elektronischer Medikationsplan (eMP), Notfalldatenmanagement (NFDM) sowie „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM). Mit KIM können Nachrichten und Dateien digital zwischen den an der Patientenversorgung Beteiligten im Gesundheitswesen ausgetauscht werden.
Kann man sich dem Anschluss an die TI verweigern?
Laut §291 Absatz 2b Satz 16 SGB V sind alle Vertragsarztpraxen verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen und das VSDM durchzuführen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, dem wird das Honorar um 2,5 Prozent gekürzt.
Wie ist der Datenschutz der Patienten geregelt?
Die erste Anwendung der TI - das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) - ist eine reine Verwaltungsanwendung. Hier geht es um die (Verwaltungs-)Daten, mit denen der Versicherte den Ärzten gegenüber nachweist, dass er versichert ist. Diese Daten unterscheiden sich nicht von den Daten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zu finden sind oder früher auf der Krankenversicherungskarte zu finden waren. Dieser Verwaltungsanwendung kann der Patient nicht widersprechen. Seit 2020 werden schrittweise medizinische Anwendungen in der TI eingeführt – beispielsweise die Weitergabe von Befunden. Diese Anwendungen können aber nur genutzt werden, wenn der Patient zuvor zustimmt. Eine Pflicht für die Patienten, diese zu nutzen, besteht nicht.
Was müssen Vertragsärzte beachten, die gleichzeitig eine vertragszahnärztliche Zulassung verfügen?
Vertragsärzte, die gleichzeitig über eine vertragszahnärztliche Zulassung verfügen, rechnen nach den Regelungen der vertragszahnärztlichen Versorgung ab.
Wie weit müssen sich Patholgen und Laborärzte an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließen. Drohen ihnen in diesem Zusammenhang Honorarkürzungen im Sinne des § 291 Abs. 2b SGB V?
Auch Ärzte, die keinen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) haben, sind laut dem Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) dazu verpflichtet, sich an die TI anzuschließen. Das gilt auch für Anästhesisten, die ihre Patienten ausschließlich in der Praxis eines anderen Mediziners aufsuchen. Von der Pflicht zur Durchführung des VSDM sind diese Ärzte aber befreit und werden demnach auch nicht sanktioniert, wenn sie kein VSDM durchführen. Dies gilt allerdings nur insoweit auch tatsächlich kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet. Als Nachweis für den TI-Anschluss benötigt die KV Hamburg eine Kopie der TI-Rechnung bzw. des Installations-Abnahmeprotokolls.
Gibt es eine Sonderregelung für Ärzte und Psychotherapeuten, die kurz vor dem Ruhestandstehen?
Auch Ärzte und Psychotherapeuten die kurz vor dem Ruhestand stehen, müssen ihre Praxis an die Telematikinfrastruktur anbinden. Sie sind ebenso verpflichtet, das Versichertenstammdatenmanagement durchzuführen –andernfalls drohen Sanktionen. Eine Übergangsregelung sieht das Gesetz nicht vor. Die Kosten für die Anbindung an die TI werden in Form der Erstausstattungs-und TI-Startpauschale unabhängig davon erstattet, wie lang eine Praxis noch in Betrieb ist.
- Fragen zur Technik
Was ist ein Konnektor? Wozu benötige ich einen Konnektor?
Der Konnektor ähnelt einem DSL-Router, allerdings auf einem deutlich höheren Sicherheitsniveau. Er ist mit den Kartenterminals und dem Praxisverwaltungs‐bzw. Krankenhausinformationssystem (KIS) verbunden und schafft den Zugang zur TI‐Plattform. Der Konnektor stellt ein sogenanntes virtuelles privates Netzwerk (VPN) her, das es ermöglicht, elektronische Anwendungen unter Einsatz moderner Verschlüsselungstechnologien völlig abgeschirmt vom sonstigen Internet zu nutzen. Um neue Anwendungen wie wie den Elektronischer Arztbrief (eArztbrief), die elektronische Patientenakte (ePA), den KIM-Dienst oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nutzen zu können, muss der Konnektor ein Update zum E-Health-Konnektor bekommen.
Können Befunde der Patienten über die TI abgerufen werden?
Ein Zugriff „von außen“ auf die Dokumentation einer Arztpraxis (beispielsweise auf Befunde) wird durch die hohe Sicherheitstechnik verhindert. Bei der Nutzung künftiger Anwendungen kann sich der Arzt in Abstimmung mit dem Patienten allerdings dazu entscheiden, bestimmte Informationen wie beispielsweise Vorbefunde als Kopien zur Verfügung zu stellen, so dass ein weiterbehandelnder Arzt diese berücksichtigen kann. Bei der ersten Anwendung, dem Versichertenstammdatenmanagement, ist dies nicht möglich. Beim Notfalldatenmanagement (NFDM) und dem elektronischen Medikationsplan (eMP) ist eine sichere Übermittlung solcher Informationen möglich.
Welche Installationsvarianten gibt es? Welche Vor-und Nachteile sind zu beachten?
Es gibt verschiedene Anbindungsvarianten für eine Arzt-bzw. Psychotherapeutenpraxis, bei denen unterschiedliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden sollten. Im Folgenden werden die Vor-und Nachteile der Reihen- sowie der Parallelschaltung vorgestellt.
Reihenbetrieb
Im Reihenbetrieb befinden sich alle Komponenten im selben Praxisnetzwerk ( LAN ) und erhalten Zugang über den Konnektor zur Telematikinfrastruktur. Durch die integrierte Firewall des Konnektors und den optionalen und gegebenenfalls kostenpflichtigen Secure Internet Service wird das LAN optimal vor unautorisierten Zugriffen von außen geschützt. Diese Betriebsart ist leicht zu konfigurieren und gewährleistet eine vertrauliche Übertragung medizinischer Daten. Daher ist diese Anbindung für einen optimalen Schutz geeignet.
Parallelbetrieb
Im Parallelbetrieb sind alle Komponenten mittels eines Netzwerkverteilers (Switch / Router) miteinander verbunden. Die Komponenten zur Verarbeitung medizinischer Daten nutzen den Konnektor, um die Telematikinfrastruktur oder den optionalen Secure Internet Service zu erreichen. Die restlichen Komponenten erhalten über den Router direkten Anschluss an das Internet. Ein bereits bestehendes LAN kann um den Konnektor ergänzt und weitergenutzt werden. Über den Router ist das Internet unabhängig vom Zugang zur Telematikinfrastruktur und mit allen Diensten verfügbar. Im Parallelbetrieb ist keine Komponente des LAN durch den Konnektor vor unautorisierten Zugriffen geschützt. Ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, wie einer aktivierten Firewall oder aktuelles Virenschutzprogramm haben alle Komponenten im LAN Zugriff aufeinander (somit auch eine potenzielle Schadsoftware auf einem der Geräte). Außerdem besteht kein Schutz vor Angriffen aus dem Internet. In diesem Fall ist die Praxis selbst für die Sicherheitsvorkehrungen zuständig. Genauere Informationen zu den entsprechenden Vorkehrungen finden Sie unter www.kbv.de. Zudem müssen alle Netzwerkkomponenten bei dieser Betriebsart unterschiedlich konfiguriert werden. Da der Konnektor nicht als Firewall im LAN fungiert, ist der Parallelbetrieb nur für medizinische Einrichtungen geeignet, die bereits ein größeres LAN etabliert haben und über entsprechende Sicherheitsfunktionen gemäß dem BSI verfügen.
Was muss ich sonst noch tun, um eine hohe Datensicherheit zu gewährleisten?
Für Arzt- und Psychotherapeutenpraxen gelten verbindliche Anforderungen an die IT-Sicherheit. Die Vertreterversammlung der KBV hatte die gesetzlich vorgeschriebene IT-Sicherheitsrichtlinie verabschiedet. Die klaren Vorgaben sollen dabei helfen, IT-Systeme und sensible Daten in den Praxen noch besser zu schützen. Die TI kann Ihre Praxis nicht vollständig schützen. Um die Sicherheit in der Arztpraxis zu erhöhen, ist es ratsam, regelmäßige Updates durchzuführen und eine Firewall zu installieren, sowie das Internet kontrolliert zu nutzen. Bei eingehenden E-Mails sollte außerdem immer auf den Absender geachtet werden. Des Weiteren ist ein Back-up-Konzept sinnvoll, um im Ernstfall verlorene Daten wiederherstellen zu können. Zum Thema „Sicherheit in der TI“ bietet die KBV eine Hotline an: Telefon: 030-4005 2000. Der Service ist auch per E-Mail erreichbar: it-security@kbv.de. Mehr Informationen zur TI-Sicherheit in Praxen unter www.kbv.de.
Welche Fehler können beim Einlesen einer eGK auftreten?
Beim Einlesen der Karte können verschiedene Fehler auftreten, die entsprechende Meldungen im Praxisverwaltungssystem (PVS) auslösen. Grundsätzlich lassen sich zwei Varianten unterscheiden: 1) Fehler beim Einlesen der Versichertenkarte und 2) Fehler beim VSDM-Abgleich nach dem Einlesen. Der zweite Fall löst keinen Handlungsbedarf aus, weil trotz eines technischen Problems die Versichertendaten eingelesen werden konnten. Die eGK ist ein gültiger Nachweis. Die gespeicherten Patientendaten wurden in das PVS-System übertragen. Wenn allerdings das Einlesen der Karte scheitert, hängt das weitere Vorgehen von dem konkreten Fehler ab. Wenn zum Beispiel eine für das Einlesen der eGK erforderliche Komponente (z.B. stationäres Kartenlesegerät) defekt ist, kommt wie bisher auch das Ersatzverfahren zum Einsatz. Bei solchen Problemen ist grundsätzlich der IT-Dienstleister in die Pflicht zu nehmen. Weitere Hinweise finden Sie in unserer Praxisinformation "Versichertenstammdatenmanagement - Was Praxen für den Datenabgleich auf der eGK wissen sollten".
Zahlencodes und Ihre Bedeutung:
Zahlencode VSDM-Ergebnis 1 = Aktualisierung durchgeführt Bei der Krankenkasse des Versicherten lagen neue Daten vor. Diese wurden erfolgreich auf der eGK aktualisiert. 2 = Keine Aktualisierung erforderlich Bei der Krankenkasse des Versicherten lagen keine neuen Daten vor. Eine Aktualisierung der eGK war nicht erforderlich. 3 = Aktualisierung technisch nicht möglich Es ist keine Online-Verbindung möglich.
Es konnte nicht ermittelt werden, ob neue Daten vorlagen, z. B. weil der Fachdienst der Kasse nicht erreichbar war.
Die Daten konnten nicht aktualisiert werden.
5 = Onlineprüfung des Authentifizierungszertifikats technisch nicht möglich 6 = Aktualisierung technisch nicht möglich und maximaler Offline-Zeitraum überschritten - Fragen zur Finanzierung
Woher kommt das Geld, mit dem der Anschluss gefördert wird? Ist das nicht sowieso unser Geld?
Ärzte und Psychotherapeuten müssen nicht selbst für die Anbindung ihrer Praxen an die TI aufkommen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Krankenkassen verpflichtet, die Kosten für die Erstausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb in voller Höhe zu übernehmen. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich dazu unter Moderation des Bundesschiedsamtes auf eine Vereinbarung zur Finanzierung der TI geeinigt. Eine Übersicht über die Pauschalen zur TI-Finanzierung finden Sie bei der KBV unter: www.kbv.de.
An wen muss ich mich wenden, um das Geld für die TI erstattet zu bekommen?
Die KV Hamburg prüft automatisch nach Quartalsabschluss (jeweils 15. Januar, April, Juli, Oktober) auf Basis der Abrechnungsdaten, ob das Versichertenstammdatenmanagement in der Telematikinfrastruktur durchgeführt wurde. Daraufhin werden die geltenden Erstattungs-und Betriebskostenpauschale auf Grundlage der TI-Finanzierungsvereinbarung berechnet. Rechnungen werden dafür nicht benötigt. Lediglich Einrichtungen ohne Arzt-Patienten-Kontakt (bspw. Pathologen und Laborärzte) müssen der KV Hamburg die Rechnungen, sowie einen formlosen Antrag auf Kostenerstattung zur Telematikinfrastruktur zukommen lassen. Die Auszahlung erfolgt spätestens zwei Monate nach Quartalsabschluss über das Honorarkonto (jeweils 15. März/Juni/September/Dezember).
Ist der Tag des ersten Stammdatenabgleichs der Stichtag für die Förderung? Oder der Quartalsbeginn?
Es gilt das Quartal, in dem die Praxis den ersten Online-Abgleich der Versichertenstammdaten vorgenommen hat. Im ersten Quartal der Nutzung werden die laufenden Betriebskosten ab dem Monat anteilig übernommen, in dem die Praxis an die TI angeschlossen ist. Wer sich zum Beispiel im Mai 2020 angeschlossen hat, bekam zwei Drittel der laufenden Kosten für das zweite Quartal 2020 erstattet. Wer sich im Juni 2020 angeschlossen hat, bekam ein Drittel der laufenden Kosten für das zweite Quartal 2020 erstattet.
Muss ich etwas beim ersten Versichertenstammdatenabgleich für den Nachweis in der Quartalsabrechnung beachten?
Bitte beachten Sie, dass der VSDM-Nachweis in der Abrechnung nur berücksichtigt werden kann, wenn der Patient zu der eingelesenen Versichertenkarte (eGK) auch behandelt und die Behandlung (Leistung und GOP) entsprechend abgerechnet wird.
Wer kommt für eine vor der Installation neu benötigte SMC-B Card auf?
Ärzte und Psychotherapeuten tragen die Kosten für eine SMC-B bis zum Anschluss der Praxis an die Telematikinfrastruktur selbst. Dies ist auch der Fall, sollte sich die BSNR z.B. aufgrund eines Jobsharings noch vor der Installation ändern. Ärzte und Psychotherapeuten sollten die SMC-B Card daher sobestellen, dass diese zum Installationstermin da ist.
Bekommen Ärzte oder Psychotherapeuten, die sich neu niedergelassen haben und nicht angeschlossen sind, eine Kürzung des Honorars um 2,5 Prozent?
Das Honorar wird bis zur Anbindungan die TI gekürzt. Für neu niedergelassene Ärzte oder Psychotherapeuten gibt es keine Sonderregelung.
Müssen Ermächtigte (Ärzte, Psychotherapeuten, Einrichtungen) das VSDM durchführen?
Auch Ermächtigte sind verpflichtet sich an die TI anzubinden und das VSDM durchzuführen. Sie sind aber von der Honorarkürzung bis zum 31. Dezember 2020 ausgenommen. Seit 1. Januar 2021 müssen Ermächtigte dann an die TI angeschlossen sein und als erste Anwendung das VSDM durchführen. Tun sie das nicht, ist ihnen die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 2,5 Prozent so lange zu kürzen, bis sie die Prüfung der Versichertenstammdaten durchführen.