Telematikinfrastruktur
Die Telematikinfrastruktur (TI) ist die Basis für eine elektronische Vernetzung von Ärzten, Psychotherapeuten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Apotheken. Sie erleichtert die Kommunikation und den Datenaustausch innerhalb des Gesundheitswesens.
Aktuelle Meldungen
TI-Anwendungen - Digitale Angebote in der TI
- Notfalldatenmanagement (NFDM)
Beim Notfalldatenmanagement – kurz NFDM - werden Medikation, Diagnosen und weitere Informationen, die bei einem Notfall für die behandelnden Ärzte relevant sein können, auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert. Der Arzt signiert den Datensatz elektronisch und speichert ihn auf der eGK. Über die eGK kann der jeweils behandelnde Arzt dann die Notfalldaten schnell und übersichtlich abrufen Voraussetzung für die Dokumentation auf der Karte ist die Zustimmung des Patienten.
Welche Vorteile bringt das NFDM?
Der Notfalldatensatz kann in Notfallsituationen schnell und sicher Informationen geben, um einen ungünstigen Krankheits- oder Behandlungsverlauf abzuwenden. Aber nicht nur für einen Notfall ist das NFDM wichtig: Der Patienten-Steckbrief steht nach Zustimmung des Patienten z.B. auch für die fundierte Beratung in der Apotheke oder für die Erstbehandlung unbekannter Patienten zur Verfügung.
Voraussetzungen:
· Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
· E-Health Upgrade des Konnektors (PTV3)
· Zur Anlage und Pflege von Notfalldatensätzen ist ein Modul des Softwareanbieters notwendig
· elektronischer Heilberufeausweis 2. Generation (eHBA G2) für die elektronische Signatur (QES)
· Bei einigen Funktionen - zum Beispiel der Neuanlage eines Notfalldatensatzes - ist eine PIN-Eingabe durch den Arzt oder den Patienten notwendig. Hier empfiehlt sich die Anschaffung zusätzlicher Kartenterminals für die Behandlungsräume.
Woraus besteht das NFDM?
NFDM besteht aus zwei Teilen: dem Notfalldatensatz (NFD) und dem „Datensatz Persönliche Erklärungen“ (DPE). Der DPE enthält Hinweise auf den Aufbewahrungsort von Organspendeausweis, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Beide Teile lassen sich getrennt voneinander und nur mit der Erlaubnis des Patienten anlegen, auslesen und aktualisieren. Bevor ein Arzt einen NFD oder DPE anlegt, prüft er deren medizinische Notwendigkeit. Das NFDM ist für Versicherte freiwillig. Die Zustimmung des Patienten, die notfallrelevanten Daten auf der eGK zu speichern. kann jederzeit vom Patienten widerrufen werden.
Weiterführende Links:
- Elektronischer Medikationsplan (eMP)
Der eMP ist eine digitale Weiterentwicklung des bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP). In ihm ist notiert, welche Medikamente ein Patient einnimmt. Das können neben ärztlich verschriebenen Medikamenten auch rezeptfreie Arzneimittel sein Darüber hinaus enthält er medikationsrelevante Daten des Patienten, wie etwa zur Dosis, zum Zeitpunkt der Einnahme, Allergien und Unverträglichkeiten oder die Nierenfunktionswerte. Anspruch auf die Papierversion hat der Patient weiterhin. Der eMP richtet sich an Versicherte, bei denen mehrere Erkrankungen vorliegen bzw. die mehrere Medikamente einnehmen und/oder an Allergien oder Unverträglichkeiten leiden. Es gilt dieselbe Anspruchsregelung wie beim BMP.
Vorteile, die sich mithilfe des eMP im Praxisablauf ergeben
Mit dem eMP sind Ärzte, Psychotherapeuten und Apotheker umfassend über die medikamentöse Behandlung eines Patienten informiert. Mögliche Wechselwirkungen der Arzneimittel können berücksichtigt werden. Der eMP ist zum Beispiel nützlich, wenn neue Arzneimittel verordnet werden, sich Einnahmezeitpunkt oder Dosis eines Arzneimittels ändern oder sich die Handelsnamen von Arzneimittel ändern.
Voraussetzungen
- Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI)
- Update des Konnektors auf den eHealth-Konnektor (PTV3)
- eMP-Modul im Praxisverwaltungssystem
- Heilberufsauseis der zweiten Generation (eHBA G2) zum Auslesen und Befüllen der eGK
- Patienten-PIN der eGK, da bei eMP der Patienten-PIN standardmäßig aktiviert ist
- eventuell zusätzliche Kartenterminals in Sprechzimmern
Wie funktioniert der eMP?
Der eMP kann von allen an der Behandlung eines Patienten beteiligten Ärzten und Apothekern gelesen und aktualisiert werden. Psychotherapeuten können die Daten über ihr Praxisverwaltungssystem ( PVS ) auslesen und für die Behandlung nutzen. Der eMP wird auf der Gesundheitskarte (eGK) abgespeichert. Es handelt sich um eine freiwillige Anwendung. Die Einwilligung des Versicherten ist notwendig. Durch den Besitz der eGK bzw. die Eingabe seiner PIN entscheidet der Patient darüber, wer Daten sehen, aktualisieren und speichern darf.
Was gehört zum eMP?
- Patientenstammdaten, wie Name, Adresse und Geburtsdatum
- Medikationsrelevante Daten, wie Allergien und Unverträglichkeiten
- Angaben zur Medikation, d. h. alle Arzneimittel, die ein Patient einnimmt, und Informationen zur Anwendung (Dosis, Zeitpunkt, Häufigkeit etc.).
- Hinweise zum ärztlichen Informationsaustausch
Ist der eMP eine Pflichtanwendung für Vertragsärzte?
Den eMP müssen Haus- und Fachärzte für anspruchsberechtigte Versicherte ausstellen und aktualisieren, sofern diese das wünschen. Mit dem eMP ist jeder weiterbehandelnde Arzt verpflichtet, den Medikationsplan zu aktualisieren und mittels der eGK zu speichern, sobald die Medikation durch den jeweiligen Arzt geändert wird oder er ausreichend Kenntnis über eine Änderung hat und der Versicherte eine Aktualisierung wünscht.
Homepage der KBV: Elektronischer Medikationsplan (eMP)
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Arztbriefe, Befunde oder eine Nachricht an die Kollegen in der Facharztpraxis oder im Krankenhaus digital versenden: Mit dem neuen Standard für die „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) ist das auf gesicherte Weise möglich. Über KIM läuft künftig die gesamte elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen. Das geht genauso einfach wie mit einem E-Mail-Programm, nur mit dem Unterschied, dass jede Nachricht, jedes Dokument verschlüsselt und erst beim Empfänger wieder entschlüsselt wird. Über KIM können medizinische Daten über alle Grenzen hinweg – Einrichtungen, Systeme und Sektoren – sicher ausgetauscht werden. Alle Teilnehmer in KIM sind identitätsgeprüft. Der Zugriff auf ein zentrales Adressbuch mit allen an KIM angeschlossenen Partnern des Gesundheitswesens ist möglich.
Praxen müssen sich einen KIM-Dienst anschaffen, um auf diesem Weg die elektronische Arbeitsunfahigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkassen senden zu können. Jeder KIM-Dienst ist mit jedem PVS und jedem Konnektor kompatibel. Ärzte und Psychotherapeuten können also unabhängig von ihrem PVS-Anbieter und ihrem Konnektor-Anbieter entscheiden, welcher KIM-Dienst für sie der richtige ist - er muss nur von der Gematik zugelassen sein. Die KBV bietet mit kv.dox einen eigenen KIM-Dienst an. kv.dox steht nur Vertragsarztpraxen zur Verfügung.
Welche Voraussetzungen sind notwendig?
- Vertrag mit einem von der gematik zugelassenen KIM-Anbieter
- Update des TI-Konnektors zum E-Health-Konnektor – auch PTV3-Konnektor genannt.
- Anpassung der Praxissoftware (die KIM-Funktionen müssen in der Praxissoftware implementiert und für die Nutzung freigeschaltet sein)
- elektronischer Heilberufsausweis Generation 2 (eHBA G2) für eine rechtssichere elektronische Signatur (QES)
Wie viele E-Mail-Adressen benötigt eine Praxis?
Jede Arztpraxis hat in KIM mindestens ein Mail-Postfach je Betriebsstättennummer (BSNR). Diese E-Mail-Adresse kann für die gesamte Praxis genutzt werden. Zusätzlich kann jeder Arzt einer Praxis auch noch für sich persönlich ein individuelles Mail-Postfach einrichten, auf dass nur er mit seinem elektronischen Arztausweis (eHBA) zugreifen kann. Die KIM-Adresse wird durch den KIM-Anbieter in das zentrale Adressbuch (Verzeichnisdienst, kurz VZD) eintragen, sodass der Arzt durch andere KIM-Teilnehmer auffindbar ist (siehe unten).
In der Regel genügt eine KIM-Adresse, welche an den Praxisausweis (SMC-B) gebunden ist!
eArztbrief über KIM
Der Umstieg auf den elektronischen Arztbrief macht die Prozesse in der Praxis effizienter. Das Personal hat damit mehr Zeit für fachbezogene Tätigkeiten. Zudem ist der eArztbrief nicht nur sicherer, sondern auch schneller beim Empfänger – und für die Umstellung auf die elektronische Variante müssen Praxen in der Regel nicht viel tun.
KIM und der Konnektorentausch: Freischaltung einer neuen SMC-B-Karte
Erst ab Freischaltung der neuen SMC-B (Praxisausweis) werden KIM-Nachrichten sowohl für die bisherige als auch für die neue Karte verschlüsselt. Die bisherige SMC-B kann auch nach Freischaltung der neuen SMC-B bis zum Ablaufdatum der bisherigen Karte verwendet werden. Eine frühzeitige Freischaltung erleichtert den Kartenwechsel für Ihre KIM-Adressen.
KIM Version1.5: Update zeitnah einspielen
Praxen sollten das von den Anbietern bereitgestellte Update für den Kommunikationsdienst KIM 1.5 einspielen. Die Zulassungen der gematik für die bisherige Version 1.0 laufen je nach Anbieter spätestens Ende September 2024 aus. Aufgrund des Ablaufs der Zulassungen ist die Umstellung notwendig.
Mit der bisherigen KIM Version 1.0 war der Versand von Datenanhängen auf 15 MB begrenzt. Mit KIM 1.5 erweitert sich die maximale Größe einer KIM-Nachricht auf 500 MB. Dadurch können nun auch größere Datenmengen via KIM, wie z. B. Röntgenbilder, versendet werden. KIM 1.5 ermöglicht es, dass eingehende KIM-Nachrichten wie eArztbriefe, eNachrichten und Labordaten von den Praxisverwaltungssystemen (PVS) weitestgehend automatisch weiterverarbeitet werden können. So werden eingehende Labordaten oder eArztbriefe direkt als solche erkannt und diese können direkt in die Akte des Patienten einsortiert werden. Grundlage dafür ist die verpflichtende Einführung der sogenannten Dienstkennung. Empfangene Nachrichten können so im PVS leichter und schneller bearbeitet werden. Voraussetzung für die korrekte Verarbeitung im PVS ist allerdings, dass das PVS der Praxis Dienstkennungen unterstützt. Außerdem können Sie mit KIM 1.5 Abwesenheitsnotizen erstellen.
Sofern Sie sich unsicher sind, über welche Version sie in Ihrer Praxis verfügen, wenden Sie sich bitte an Ihren KIM-Anbieter. Einige herstellende Unternehmen von Praxisverwaltungssoftware (PVS) gehen jetzt schon aktiv auf Ihre Kundschaft zu und informieren über den anstehenden Entwicklungsschritt.
mehr Details: gematik FachportalEintrag im TI-Verzeichnisdienst (VZD)
Der TI-Verzeichnisdienst (VZD) wird durch die gematik betrieben Der Eintrag im VZD erfolgt mit der Freischaltung der Praxisausweise (SMC-B Karte). Der jeweilige Praxisausweis-Anbieter benachrichtigt den SMC-B Antragsteller per E-Mail über den erfolgten Eintrag. Neben den Basisdaten einer Betriebsstätte wird auch der Zertifikatseintrag des Praxisausweises in den TI-Verzeichnisdienst eingetragen. Zu allen Betriebsstätten mit einer freigeschalteten und noch gültigen SMC-B Karte muss es einen TI-Verzeichnisdienst-Eintrag geben.
Nicht nur die SMC-B Freischaltung, sondern auch die Freischaltung eines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) führt zu einem Eintrag im TI-Verzeichnisdienst. Ein Arzt oder Psychotherapeut kann somit einen institutionsbezogenen Eintrag zu seiner Praxis (SMC-B) und einen personenbezogenen Eintrag (eHBA) im Verzeichnisdienst haben.
Zu einer Praxis kann es immer nur einen Eintrag für eine Betriebsstätte (BSNR) geben. Bei mehreren freigeschalteten und gültigen Praxisausweisen sind dann mehrere Zertifikate im Basiseintrag zu der BSNR eingetragen.
KIM-Adressen über die Kollegensuche möglich
Die KIM-Adressen von Praxen sind auch in der Kollegensuche enthalten. Ärzte, die zum Beispiel einem Kollegen einen elektronischen Arztbrief übermitteln wollen, werden in dem Online-Dienst der KBV schnell fündig.
Die Kollegensuche ist eine Arzt- und Psychotherapeutensuche ausschließlich für Praxen. Mit der neuen Funktion setzt die KBV einen von Praxisteams häufig geäußerten Wunsch um. Denn die digitale Übermittlung von Arztbriefen und anderen sensiblen Patientendaten ist nur über den sicheren Kommunikationsdienst KIM erlaubt.
Sofern der Praxiscomputer an das Sichere Netz (SNK) beziehungsweise an die TI angeschlossen ist, lässt sich die Kollegensuche entweder über die Startseite des Sicheren Netzes oder direkt hier aufrufen (TI-Anschluss erforderlich!).
Versichertendatenübermittlung ohne eGK
Wie kommen Daten wie Krankenversichertennummer und Versicherungsstatus sicher und schnell in das System einer Praxis, wenn keine Gesundheitskarte zur Verfügung steht?
Bei gesetzlich Versicherten können die Praxen die Daten bei der Krankenkasse anfordern (dies gilt nicht bei Privatversicherten). Die medizinische Einrichtung schickt der jeweiligen Krankenkasse mittels KIM eine elektronisch signierte Abfrage mit einigen personenbezogenen Daten der bzw. des gesetzlich Versicherten. Diese Daten sind durch vorherige Besuche in der Einrichtung entweder bereits im System vorhanden oder müssen neu erhoben werden. Wichtig ist, dass der Anhang der KIM-Nachricht selbst signiert wird, nicht nur die KIM-Nachricht. Die Krankenkasse antwortet der medizinischen Einrichtung ebenfalls via KIM-Nachricht und übermittelt im Fall einer Bestätigung des Versichertenverhältnisses die Elektronische Ersatzbescheinigung (eEB). Eventuell nehmen nicht alle Krankenkassen am Verfahren teil. Im Zweifelsfall erhalten Sie dann eine FehlermeldungFehlt die KIM-Adresse im Verzeichnisdienst (VZD) ?
Die KIM-Adresse wird durch den KIM-Anbieter in das VZD eintragen, sodass die Praxis durch andere KIM-Teilnehmer auffindbar sind. Fehlt die KIM-Adresse im VZD ist der KIM-Anbieter der richtige Ansprechpartner. Wichtig ist: Nur die von den Karteninhaber freigeschalteten Zertifikate sind im VZD sichtbar!KBV - KIM - Kommunikation im Medizinwesen
kv.dox - Der KIM-Dienst für alle Praxen mit kassenärztlicher Zulassung
gematik - KIM-Clientmodule mit nicht mehr zugelassenen Softwareständen
- Elektronisches Rezept (eRezept)
Das Wichtigste auf einen Blick
Die Umstellung auf das eRezept betrifft verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bislang auf dem Muster 16 verordnet werden.
- Die verpflichtende Einführung gilt laut Gesetzgeber zum 1. Januar 2024. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) kommen zur Pflicht der Praxen, elektronische Verordnungen auszustellen, Sanktionen hinzu. Demnach müssen Vertragsärztinnen und -ärzte ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie in der Lage sind, verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronisch zu verordnen. Andernfalls wird die Vergütung um 1 Prozent gekürzt. Das Gesetz wurde am 14. Dezember vom Bundestag beschlossen und muss am 2. Februar noch den Bundesrat passieren. Die Sanktion von einem Prozent beim Honorar gilt ab 1. Mai 2024. Abschläge bei der TI-Pauschale gibt es bereits ab 1. Januar, wenn Praxen die aktuelle Software-Version für das eRezept nicht eingespielt haben.
- Der Nachweis des eRezept-Moduls wird in der Regel automatisch in die Abrechnung übernommen. Bei einigen PVS muss eine manuelle Bestätigung in den Einstellungen für die Telematikinfrastruktur (TI) vorgenommen werden. Informationen sollten die PVS-Anbietenden bereits mit dem Quartalsupdate bereitgestellt haben.
- Versicherte legen zum Einlösen eines eRezepts ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) vor. Rund 80 Prozent der Apotheken sollen dazu in der Lage sein, die Karte einzulesen. Weiterhin möglich ist das Einlösen per App oder über einen Papierausdruck.
- Für das Ausstellen des eRezepts ist es egal, wie das eRezept eingelöst wird. Die Verordnungsdaten werden auf einem zentralen Server der Telematikinfrastruktur (TI) gespeichert; nicht auf der eGK oder in der App.
- Der Arzt, der das eRezept ausstellt, muss es persönlich signieren. Dazu benötigt er seinen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).
- Praxen sollten sich rechtzeitig auf den Start am 1. Januar 2024 vorbereiten und das eRezept ausprobieren: Wie funktioniert das Ausstellen von eRezepten? Steht die Komfortsignatur bereit? Wie verändern sich gegebenenfalls die Abläufe in der Praxis durch das eRezept?
Welche Vorteile bietet das eRezept?
Das eRezept soll die Abläufe für alle Beteiligten verbessern - Ärzte, Patienten und Apotheker. Papiergebundene Formulare sollten nur noch in Ausnahmefällen genutzt werden. Das eRezept hilft auch, die Bürokratie in den Praxen abzubauen. Eingabefehler und nicht zuletzt Medienbrüche gehören der Vergangenheit an. Die digitale Übermittlung der Rezeptdaten an den den eRezept-Server wird die Abläufe in den Praxen, bei den Patienten und Apotheken vereinfachen und beschleunigen. Nachbestellungen können als Stapel signiert und - sofern der Arzt es bestätigt - ohne Patientenkontakt übermittelt werden.
Was benötigen Arztpraxen für das eRezept?
- Anbindung an die Telematikinfrastruktur mit einem Konnektor ab der Version PTV4+
- eRezept-Update für das Praxisverwaltungssystem (PVS)
- aktivierter eHBA mit PIN für die persönliche elektronische Signatur (Unterschrift ist nur mit eHBA möglich, nicht per SMC-B-Karte)
- empfehlenswert: eingerichtete Komfortsignatur
- Drucker mit Mindestauflösung von 300 dpi für den Patientenausdruck (Papierformat DIN A4 oder A5)
Für die technische Installation ist der jeweilige PVS-Hersteller zuständig. Einen elektronischen Heilberufsausweis erhalten Ärztinnen und Ärzte bei der zuständigen Landesärztekammer.
Für das Ausstellen und Signieren von eRezepten in der Arztpraxis ist es egal, ob das Rezept via eGK oder App eingelöst wird. Die Verordnung wird immer auf dem eRezept-Server gespeichert; nicht auf der eGK oder in der App.
Wie funktioniert das eRezept?
- Ärztinnen und Ärzte wählen in ihrer Verordnungssoftware wie bisher zunächst das Arzneimittel aus, das sie dem Patienten verordnen möchten.
- Ärztinnen und Ärzte unterschreiben das Rezept mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis am Computer; am besten mit der Komfortsignatur. Mit der Unterschrift werden die Informationen aus der Verordnung automatisch auf den Server der Telematikinfrastruktur übertragen, sodass die Apotheke später die Daten dort direkt abrufen kann.
- Patientinnen und Patienten legen zum Einlösen des eRezepts in der Apotheke ihre eGK oder alternativ den Rezeptcode vor. Den Code können sie über ihre eRezept-App abrufen oder als Papierausdruck in der Praxis erhalten.
Wie wird das eRezept eingelöst?
Es gibt drei Wege:
- eRezept per eGK: Patientinnen und Patienten können das eRezept direkt mit ihrer Gesundheitskarte in der Apotheke einlösen. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich. Die Apotheke steckt die eGK in ein Lesegerät und erhält so das Recht, auf den eRezept-Server zuzugreifen und das Rezept herunterzuladen.
- eRezept per App: Die Patientinnen und Patienten brauchen zur Nutzung der eRezept-App eine elektronische Gesundheitskarte und ein Smartphone, jeweils mit einer Kontaktlos-Funktion (NFC=Near Field Communication), wie vom bargeldlosen Bezahlen bekannt. Zusätzlich benötigen sie eine eGK-PIN von ihrer Krankenkasse. Alternativ können sie sich mit ihrer elektronischen Patientenakte in der eRezept-App authentifizieren. Mit einmaliger PIN-Eingabe bis zu 250 Rezepte signieren Einlösen des eRezepts per eGK oder App Wenn Patientinnen und Patienten die eRezept-App der gematik nutzen, erhalten sie den Rezeptcode, mit dem die Apotheke auf die Verordnung digital zugreifen kann, direkt auf ihr Smartphone.
- eRezept als Papierausdruck: Alternativ können Patientinnen und Patienten einen Ausdruck mit einem Rezeptcode auf Papier erhalten, zum Beispiel, wenn sie ihre Verordnung bei einer Versandapotheke einlösen wollen und nicht über die App verfügen. Der Ausdruck wird direkt aus dem Praxisverwaltungssystem erstellt.
Patienten haben laut Gesetz Anspruch auf einen Ausdruck des eRezepts, wenn sie dies wünschen. Auf dem Ausdruck befindet sich ein Rezeptcode, mit dem die Apotheke auf die Verordnung zugreifen kann, sollten die Daten nicht per eGK oder App abgerufen werden können. Der Ausdruck auf DINA A4 oder A5 wird mithilfe der Praxissoftware erstellt. Er muss nicht handschriftlich unterzeichnet werden. Die elektronische Signatur des eRezepts reicht aus.
Wie lange ist ein eRezept gültig?
Ein eRezept behält bis 90 Tage nach Ausstellung seine Gültigkeit und kann vom eRezept Fachdienst abgerufen werden. Löst der Patient es innerhalb der ersten 28 Tage nach Ausstellung ein, erstattet es die Krankenkasse. Danach kann der Patient es bis zum 90. Tag als Selbstzahlerrezept einlösen.
Gültigkeit von Kassenrezepten: 28 Kalendertage nach Ausstellung (wie bisher auch).
Benötigt jeder Arzt einen eigenen eHBA? Gilt dies auch für Weiterbildungsassistenten (WBA)?
Wenn eRezepte (oder eAUs) signiert werden müssen oder Zugriff auf den eMP oder NFDM erforderlich ist, benötigt jeder Arzt in der Praxis seinen eigenen eHBA (elektronischer Heilberufsausweis = Arztausweis).
Auch Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten (WBA) sind berechtigt, eRezepte auszustellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der Ärztinnen oder Ärzte in Weiterbildung werden der weiterbildenden Person zugerechnet, und diese ist für die Leistungen verantwortlich. Es ist immer eine weiterbildende Person mit anzugeben, wenn eine Weiterbildungsassistenz eine Verordnung ausstellt. Ebenso sind die Praxisdaten der weiterbildenden Betriebsstätte zu übermitteln. Eine LANR muss immer für die weiterbildende Vertragsärztin oder den Vertragsarzt angegeben werden. Sofern die Weiterbildungsassistenz bereits eine LANR besitzt, sollte diese ebenfalls angegeben werden. Personen in Weiterbildung signieren elektronische Verordnungen ausschließlich mit ihrem eHBA qualifiziert elektronisch. Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur, etwa für das eRezept, ist auch von der Weiterbildungsassistenz ausschließlich der eigene, persönlich gebundene eHBA zu verwenden.
Die eHBA müssen entsprechend im Praxisverwaltungssystem hinterlegt werden. Da der ausstellende Arzt auch der signierende Arzt sein muss, kann ein zweiter Arzt die eRezepte nicht für den ausstellenden Arzt signieren. Ärzte in Weiterbildung, Entlastungsassistenten und Vertreterärzte können auch ohne LANR einen eHBA bei der zuständigen Kammer (Ärztekammer und Psychotherapeutenkammer) beantragen. Für Abrechnungszwecke werden der Vorname, der Name und die LANR des verantwortlichen Arztes (z. B. des Weiterbilders oder des Arztes, der vertreten wird) benötigt. Auch im eRezept werden diese Informationen, neben den Informationen des ausstellenden und signierenden Arztes, digital übermittelt.
eRezept auch in Notdienst-Praxen
Auch in Notdienstpraxen wird die Nutzung des eRezeptes Pflicht - vorausgesetzt diese Praxen sind an die TI angeschlossen. Diensthabende Notärztinnen und –ärzte benötigen zur qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zwingend einen eHBA.
In der Apotheke ist kein eRezept für den Patienten abrufbar
Ein Patient, der gerade in der Praxis war, kann sein eRezept nicht einlösen. Nach Auskunft der Apotheke liegt keine Verordnung vor. In diesem Fall kann es sein, dass das eRezept noch nicht signiert und daher nicht an den Fachdienst übermittelt wurde.
Tipp: Nutzen Sie für das eRezept die Komfortsignatur! Jedoch ist es auch hier wichtig, dass jedes Rezept direkt signiert und freigegeben wird. Die Stapelsignatur ist für Rezeptvorbestellungen empfohlen, die zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden, aber nicht für das Ausstellen von eRezepten in der Sprechstunde.Bei Störung der TI: Wie funktioniert das Ersatzverfahren?
Wenn aufgrund einer Störung der TI die Ausstellung eines eRezeptes nicht möglich ist, so kann das bisher geltende rosafarbene Papier-Rezeptformular (Muster 16) verwendet werden.
Das gilt in folgenden Fällen:- wenn die technischen Voraussetzungen für ein eRezept nicht gegeben sind (Soft- oder Hardware nicht verfügbar oder defekt, TI oder Internet nicht erreichbar, eHBA defekt oder nicht lieferbar, Apotheken nicht empfangsbereit)
- wenn die Übermittlung eines Verordnungstyps über die TI noch nicht vorgesehen ist (bisher nur apothekenpflichtige Arzneimittel, noch keine Hilfsmittel, Verbandmittel und Teststreifen bzw. sonstige nach § 31 SGB V in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte)
- wenn bei Verordnungen die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä nicht bekannt ist bei Haus- und Heimbesuchen
Drucker und Papier
Um die Barcodes bzw. Token für die eRezepte zuverlässig übertragen zu können, ist eine Auflösung von mindestens 300 DPI notwendig. Obwohl Laserdrucker hierfür sehr gut geeignet sind, kann diese Auflösung auch mit Tintenstrahl oder sogar Nadeldruckern erreicht werden. Gegen den Einsatz von Nadeldruckern sprechen aber das hohe Druckgeräusch und mittlerweile auch der hohe Preis. Der Token/Barcode wird mit dem eRezept bei dessen Ausstellung erzeugt und dem Versicherten entweder direkt in der Praxis als ausgedruckter Data-Matrix-Code übergeben oder bei Nutzern der App dort zur Verfügung gestellt.
Zum verwendeten Papier: Das rosa Sicherheitspapier ist für die Dokumente vorgesehen, für die Ihr PVS eine Zulassung zur Blankoformularbedruckung hat. Es ist nicht für die Ersatzverfahren vorgesehen. Das verwendete Papier wird nicht von der Kasse bezahlt. Das Dokument muss vom Empfänger lesbar sein. Das betrifft vor allem die Tintenstrahl- und Nadeldrucker, deren Tinte dokumentenecht sein muss. Das Schriftbild muss klar sein, insbesondere bei Nadeldruckern muss das Farbband regelmäßig gewechselt werden.eRezept zum Testen
Damit in der Testphase Praxen motiviert sind, das E-Rezept zu erproben, hat die gematik ein Test-E-Rezept entwickelt. Die dafür notwendigen Testdaten hat die Techniker Krankenkasse (TK) zur Verfügung gestellt: Für den fiktiven Max TK-Mustermann können Praxen fortan ein elektronisches Rezept ausstellen und dabei die technischen und organisatorischen Veränderungen. In der Testphase können Praxen die Funktionen des E-Rezeptes kennenlernen. Die Testphase macht es möglich, die technischen und organisatorischen Veränderungen frühzeitig auszuprobieren und die Abläufe in der Praxis darauf abzustimmen.
Mit den fiktiven Testdaten der TK können Ärztinnen und Ärzte ein E-Rezept anlegen und Signaturen erstellen, ohne einen sozialversicherungsrechtlich relevanten Fall anzulegen.
Sollte das eRezept nicht funktionieren, wenden Sie sich gerne an Ihr Softwarehaus.
Noch mehr wichtige Infos zum eRezept:
- KBV: Homepage der KBV
- gematik (inkl. FAQs): https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/praxen
- Infoblatt der KBV: https://www.kbv.de/media/sp/eRezept_Infoblatt_Auf-einen-Blick.pdf
- Checkliste zum Abhaken: https://www.kbv.de/media/sp/Checkliste_eRezept.pdf
- eRezeptflyer der KV Hamburg zum Bestellen: https://www.kvhh.net/de/praxis/infomaterialbestellung.html
- Gematik: E-Rezept erhält als erste digitale Anwendung Einzug in die Regelversorgung (Gematik)
- KBV: Ärzte-Befragung zeigt: eRezept läuft vielfach problemlos – Doch es kostet noch zu viel Zeit
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ist die Bestätigung eines Arztes über eine festgestellte Erkrankung des Patienten, die den Kranken am Erbringen der Arbeitsleistung hindert. Wird ein Versicherter heute krankgeschrieben, erhält er gleich drei Papiere: AUs für sich, seinen Arbeitgeber und seine Krankenkasse. Das geht auch einfacher. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) werden die Vertragsärzte dazu verpflichtet, die Daten der AU elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber soll bald nur noch digital erfolgen.
Voraussetzungen
Das Signieren einer eAU ist mit einer Qualifizierten elektronischen Signatur (QES) möglich. Voraussetzung hierfür ist:
- ein E-Health-Konnektor (auch PTV-3-Konnektor genannt)
- KIM-Dienst, zum Beispiel kv.dox
- ein elektronischer Heilberufeausweis der zweiten Generation (eHBA 2. Gen.). Nur damit lassen sich eAU-Bescheinigungen (und eArztbriefe) digital unterschreiben, Übergangsweise kann bei fehlender Verfügbarkeit des eHBA mit der sogenannten SMCB-Karte (Praxisausweis) signiert werden.
- ein angepasstes Praxisverwaltungssystem (PVS), welches die entsprechenden Funktionen des E-Health-Konnektors unterstützt. Achtung: KIM-Dienst unbedingt vor dem für die eAU notwendigen PVS-Update installieren!
Vorteile der eAU
Der Prozess der Krankschreibung wird schneller und transparenter. Die eAU beseitigt Medienbrüche und reduziert Erstellungs- und Übermittlungskosten.
Ab wann wird die eAU Pflicht?
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll nach Aussage des Bundesgesundheitsministeriums ab 1. Juli 2022 regelhaft zum Einsatz kommen. Bis dahin sollen alle Arztpraxen mit der nötigen Technik ausgestattet sein. Sind die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben, muss die Praxis das Ersatzverfahren anwenden: Die oder der Versicherte erhält eine mittels Stylesheet (Formatvorlage) erzeugte AU mit allen drei Ausfertigungen auf Papier (für Krankenkasse, Arbeitgeber, Versicherten). Ein digitaler Nachversand ist nicht erforderlich. Spätestens zum 1. Juli 2022 entfällt das bisher genutzte Muster 1 "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" („gelber Schein“).
Die Krankenkasse verschickt ab 2023 die eAU an den Arbeitgeber.eAU zum Testen (deaktiviert!)
Die Techniker Krankenkasse (TK) hat den Testpatient „TK-Mustermann“ zum Testen der eAU bis auf weiteres deaktiviert.
sonstige Kostenträger
Bei Nicht-GKV-Versicherten (z. B. bei Versicherten der sogenannten sonstigen Kostenträger) zeigt Ihr PVS Ihnen an, dass die digitale Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse nicht möglich ist. Für diese Patienten kommt bis auf weiteres das Ersatzverfahren zum Einsatz, d. h., Sie drucken die Ausdrucke für Krankenkasse, Arbeitgeber und Versicherte aus und geben diese dem Patienten mit.
eAU für alle Arbeitgeber Pflicht
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich nur noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Dies gilt auch für Praxen. Mit der Umstellung des Verfahrens müssen Arztpraxen nicht mehr in jedem Fall ihren Patientinnen und Patienten eine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) für den Arbeitgeber aushändigen. Dies ist nur noch in Ausnahmefällen, zum Beispiel für Arbeitslose, oder auf Wunsch des Patienten erforderlich.
Die Kassen sind verpflichtet, auch papierbasierte Einsendungen zu verarbeiten und dem Arbeitgeber digital zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des längeren Meldeweges wurde mit den Arbeitgebern eine Karenzzeit von 14 Tagen vereinbart.Arztpraxen als Arbeitgeber: Die meisten Praxen sind auch als Arbeitgeber von der eAU betroffen. Sie müssen damit auch dieses Verfahren umsetzen. Zuständig ist der GKV-Spitzenverband, Informationen dazu online über die Links: gkv-spitzenverband.de und arbeitgeber.de. Hinweis: Auch Steuerberater dürfen eAUs abrufen.
Was ändert sich mit der eAU?
Die Pflicht, die Kasse über die AU zu informieren, geht vom Versicherten auf den Vertragsarzt über. Der bisherige Versand des Papierdurchschlags durch die Versicherten entfällt. Die elektronische Übermittlung erfolgt unter Nutzung der Telematikinfrastruktur (TI). Bis dahin müssen Vertragsärzte neben der elektronischen Datenübermittlung weiterhin eine papiergebundene Bescheinigung für den Versicherten und für den Arbeitgeber ausstellen. Der Versicherte sendet die Bescheinigung so wie bisher papiergebunden an seinen Arbeitgeber.
So funktioniert die eAU
Im PVS wird wie gewohnt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung generiert und Versicherte erhalten weiterhin einen Ausdruck (Stylesheet) für Arbeitgeber und die eigenen Unterlagen. Zusätzlich wird mit der neuen Funktion „an Kasse senden“ der elektronische Versand der eAU an die Krankenkasse ausgelöst. Nach Klick auf „an Kasse senden“ muss für die elektronische Signatur der eHBA in das Kartenterminal eingesteckt und der PIN eingegeben werden. Anschließend wird die eAU über den KIM-Dienst ("Kommunikation im Medizinwesen") versandt.
Unterschrift auf Papier-Bescheinigung und auf dem elektronischen Formular
Sowohl die Papier-Bescheinigung als auch das elektronische Formular für die Krankenkassen benötigen eine Unterschrift. Auf Papier läuft das wie gehabt per Hand, und auch das nur übergangsweise: Ab Januar 2023 müssen Ärztinnen und Ärzte den verbliebenen Papier-Ausdruck nur noch unterschreiben, wenn der Patient das ausdrücklich wünscht.
Der digitale Vordruck muss jedoch in jedem Fall rechtssicher elektronisch signiert werden. Im Gesundheitswesen ist dafür eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) vorgesehen – ein Verfahren mit einem sehr hohen Sicherheitsniveau. Bei AU-Bescheinigungen, die in der Praxis sehr häufig vorkommen, würde die normale QES zu viel Zeit kosten. Daher wird empfohlen, mit der Komfortsignatur zu unterzeichnen (siehe weiter unten).
Wichtiger Hinweis: Derzeit kann ersatzweise auch der Praxisausweis (SMC-B-Karte) zur Signatur verwendet werden. Die Signatur wird mit dem Konnektor erzeugt, der dazu mindestens die Version PTV 3 (eHealth Konnektor) aufweisen muss.
Wie funktioniert die Stapelsignatur?
Bei der Stapelsignatur signieren Ärzte einmal mit ihrem eHBA und ihrer dazugehörigen PIN einen gesamten vorbereiteten elektronischen Dokumentenstapel, zum Beispiel am Ende eines Praxistages. Maximal können so 250 Dokumente gesammelt und auf einem Schlag signiert werden. Die Stapelsignatur ist mit dem E-Health-Konnektor (PTV3*) und allen Folgestufen möglich. (* PTV = Produkttypversion)
Wie funktioniert die Komfortsignatur?
Bei der empfohlenen Komfortsignatur erfolgt die PIN-Eingabe einmalig im Vorfeld, beispielsweise am Morgen. Anschließend können ebenfalls bis zu 250 Dokumente ohne PIN-Eingabe signiert und im Gegensatz zur Stapelsignatur sofort versendet werden. Diese Art der Signatur eignet sich vor allem für Dokumente, die unmittelbar versendet werden müssen. Diese Variante ist mit dem ePA-Konnektor mit Komfortsignaturfunktion (PTV4+) möglich, der inzwischen flächendeckend verfügbar ist.
Beide Signatur-Varianten ermöglichen einen Ablauf, bei dem nicht bei jeder einzelnen eAU separat die PIN im Kartenlesegerät eingegeben werden muss.
Braucht ein Arzt, der die Praxisvertretung übernimmt, für das Ausstellen der eAU einen eHBA?
Auch ein Vertretungsarzt muss über einen eigenen eHBA (elektronischer Arztausweis in der 2. Generation) verfügen, damit er alle vertragsärztlichen Tätigkeiten ausführen kann, wie das Ausstellen von eAU und eRezept sowie die Aktualisierung eines Notfalldatensatzes, die alle eine elektronische Signatur mittels eHBA erfordern.
Welche Vorgaben gelten für die Ausdrucke auf Papier?
Das Ersatzverfahren ist das Stylesheet (Formatvorlage) auf weißem Papier. Die mithilfe des PVS erzeugten Ausdrucke auf Papier können wahlweise im Format A4 oder A5 erzeugt werden. Die Ausdrucke müssen gut lesbar sein. In den meisten Fällen dürfte ein Laser- oder Tintenstrahldrucker die wirtschaftlichste Option sein. Das hierfür verwendete normale Druckerpapier muss von den Praxen selbst im freien Handel beschafft werden. Sicherheitspapier ist nicht notwendig. Es ist nicht zulässig, dass das Sicherheitspapier für Arztbriefe, Privatrezepte oder ähnliches genutzt wird.
Erste Hilfe bei Störungen
Ein Netzwerk wie die TI ist mehrfach vor Ausfällen abgesichert, dennoch kommt es immer wieder zu Störungen. Auch für diesen Fall muss sichergestellt sein, dass die Krankenkasse von der Krankschreibung ihres Versicherten erfährt. In diesem Fall gelten folgende Regelungen:
• Wenn der Versand der eAU aus der Praxis an die Krankenkasse nicht möglich ist, speichert das PVS die AU-Daten und versendet die eAU erneut, sobald dies wieder möglich ist.
• Wenn bereits beim Ausstellen oder beim Versand klar ist, dass die eAU nicht elektronisch verschickt werden kann, händigt der Arzt dem Patienten neben den Ausfertigungen für den Patienten und den Arbeitgeber einen weiteren unterschriebenen Ausdruck aus, den dieser an seine Kasse schickt.
• Stellen Ärztin oder Arzt erst später fest, dass eine Störung der TI vorliegt und die eAU auch am nächsten Werktag nicht an die Krankenkassen übertragen werden kann, versendet die Praxis selbst die Papierbescheinigung an die zuständige Krankenkasse. Mittels Komfortsignatur lassen sich die meisten Störungen unmittelbar erkennen. Diese aufwendigere Form des Ersatzverfahrens sollte deshalb nur sehr selten notwendig werdenWelchen Drucker sollten Praxen einsetzen?
Welcher Drucker hierfür eingesetzt wird, entscheidet die Arztpraxis. Unter Berücksichtig der Anforderung zum Drucken eines Barcodes auf dem Stylesheet, sollte auf Nadeldrucker jedoch zwingend verzichtet werden bzw. eine Umrüstung auf andere Druckverfahren erfolgen.
KBV: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Praxisnachrichten)
- Elektronische Patientenakte (ePA)
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist das Herzstück der vernetzten Gesundheitsversorgung. Sie ist als eine „versichertengeführte Akte“ angelegt. Das heißt, der Versicherte bestimmt, welche Daten bzw. Datendokumente im Einzelnen in der ePA gespeichert oder gelöscht werden und wer diese Daten in der ePA auslesen darf. Patienten, die sich nicht in der Lage fühlen, ihre ePA selbst zu führen, können auch stellvertretend jemand anderes benennen.
Welche Vorteile bietet die ePA?
Tagelanges Warten auf Dokumente sollen mit der ePA der Vergangenheit angehören. Für die Praxen bringt die ePA damit einen Abbau an Bürokratie und Zeitgewinn. Die ePA ermöglicht Arzt und Patient auch einen gemeinsamen Blick in die Akte, zum Beispiel um Befunde Dritter zu besprechen. Doppeluntersuchungen, Multimedikationen und Arzneimittelunverträglichkeiten können vermieden werden.
Versicherte haben Anspruch auf die ePA
Versicherte haben einen Anspruch darauf, dass auf ihren Wunsch hin medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung in die elektronische Patientenakte (ePA) eingetragen werden (§ 346 Absatz 1 und Absatz 3 SGB V). Wenn Patientinnen oder Patienten die Eintragung von alten Dokumenten wünschen, dann können Ärzte diese Dokumente als zusätzlichen Service einscannen und in die ePA hochladen. Eine Vergütung ist hierfür jedoch nicht vorgesehen. Die ePA soll eine lebenslange Informationsquelle gelten. Für jeden Versicherten darf es nur eine ePA geben.
ePA 1.1 und ePA 2.0
Ab Januar 2021 – Start der ePA 1.1 - müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine ePA anbieten. Hierfür ist ein Update des Konnektors notwendig (PTV 4). Die zweite Stufe der ePA erfordert ein weiteres Konnektorupdate (PTV 5). Die ePA 2.0 erlaubt eine feinere Steuerung der Berechtigungen. Anhand der eingereichten Abrechnungsdateien kann die KV Hamburg überprüfen, ob die Voraussetzungen in Bezug auf den ePA 2.0 geschaffen wurden.
ePA 3.0: Zeitplan der Einführung der "ePA für alle"
Am 15. Januar 2025 geht es los mit der "ePA für alle" - zunächst in den Modellregionen Hamburg und Franken. Die Pilotphase der ePA 3.0 dauert vier Wochen. Verlaufen die Tests reibungslos, soll der bundesweite Rollout erfolgen. Als Starttermin wird der 15. Februar 2025 angestrebt.
Hinweis: Ab Januar 2025 müssen Praxen zudem die neue Softwareversion 3.0 für die ePA vorhalten, sonst wird die TI-Pauschale gekürzt.Voraussetzungen
- Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
- Update des Konnektors auf den ePA-Konnektor (auch PTV*- 4-Konnektor genannt)
- ePA-Modul im Praxisverwaltungssystem
- elektronischer Heilberufsausweis 2. Generation (eHBA G2)
- Eingabe der Patienten-PIN für den Zugriff auf die ePA
* PTV = Produkttypversion
Welche Informationen bietet die ePA an?
Folgende Informationen über einen Patienten können in der ePA gespeichert werden:
- Befunde
- Diagnosen
- Therapiemaßnahmen
- Behandlungsberichte
- Impfungen
Damit ist eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation möglich. Die ePA unterstützt außerdem den Notfalldatensatz (NFD) und den elektronischen Medikationsplan (eMP) sowie elektronische Arztbriefe. In der ePA 2.0 sind neben Arztberichten, Röntgenbildern und Impfausweisen auch der Mutterpass und U-Hefte für Kinder integriert .
Wo werden die Dokumente gespeichert?
Die Dokumente auf der ePA werden nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert, sondern als digitaler Ordner verschlüsselt auf Servern. Dadurch bietet die ePA mehr Speicherplatz.
Finanzierung
Laut PDSG (Patientendaten-Schutz-Gesetz) erhält die Praxis für die Erstbefüllung eine einmalige Vergütung von zehn Euro. Für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung ihrer ePA erhalten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ebenfalls eine Vergütung.
Aktueller Stand der Softwareanbieter bei der ePA (ePA TI-Score)
Damit die Anwendungen der TI genutzt werden können, müssen die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme (PVS) ihre Software aktualisieren. Bei der Gematik ist auf einen Blick ersichtlich, wie weit Ihr Softwareanbieter bereits ist: ePA | TI-Score.
Verweigerern droht Honorarkürzung
Mit dem „Digitale Versorgung Gesetz“ (DVG) wurde beschlossen, dass alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten ab dem 1. Juli 2021 die notwendige Ausstattung vorhalten müssen, um Daten in die ePA übertragen bzw. von der ePA auslesen zu können. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Andernfalls droht eine Kürzung des Honorars um 1 Prozent, so steht es im SGB* V §341 Abs. 6.
* SGB = Sozialgesetzbuch
KBV: ePA - Übergreifende Dokumentation der Krankheitsgeschichte
- Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
Der elektronische Arztbrief ermöglicht eine schnelle und sichere Übermittlung medizinischer Informationen. Der postalische Arztbrief ist im Transport dagegen langsam und damit zeitaufwändig. Das Fax ist zwar schneller im Transport als der Postweg, aber haftungs- und datenschutzrechtlich sehr kritisch.
Ärzte und Psychotherapeuten müssen elektronische Arztbriefe empfangen können. Das sieht das Digital-Gesetz vor, das am 26. März in Kraft getreten ist. Wichtig: Nach der Verordnung zur Finanzierung der Kosten für die Telematikinfrastruktur (TI) des Bundesgesundheitsministeriums müssen Praxen bereits seit 1. März die aktuelle Version der eArztbrief-Software installiert haben. Anderenfalls wird ihnen die monatliche TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Ausnahme: Für das Praxisverwaltungssystem ist keine entsprechende Software verfügbar.
eArztbrief über KIM
Seit April 2021 darf der eArztbrief nur noch über einen KIM-Dienst (E-Mail-Dienst für „Kommunikation im Medizinwesen“) verschickt werden.
Der Versand und Empfang via KIM ist direkt aus dem PVS heraus möglich. Der eArztbrief über KIM erlaubt somit eine schnelle, sichere und weitergehende Übermittlung qualitativ aussagekräftiger Informationen. Auch eine komfortable Weiterverarbeitung ist möglich. Das Einscannen und Ausdrucken von Dokumenten entfälltSicherheit
Der Gesetzgeber stellt an den eArztbrief besonders hohe Sicherheitsanforderungen. So muss neben einer Ende-zu-Ende Verschlüsselung der Nachricht und dem Versand oder Empfang über ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) eine eindeutige Identifizierung des Absenders und Empfängers möglich sein. Darüber hinaus wird der eArztbrief via KIM von Ärzten und Psychotherapeuten mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA 2. Generation) qualifiziert elektronisch signiert.
Vorteile des eArztbrief über KIM
- Vertraulichkeit der Nachrichten durch Ende-zu-Ende Verschlüsselung
- Fälschungssicherheit, da Nachrichten signiert und dadurch nicht veränderbar sind
- Geprüfte Identität des Absenders
- Schnelle Auffindbarkeit, da alle KIM-Teilnehmer im zentralen Adressbuch gespeichert sind
- Voraussetzungen
- Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
- Update auf eHealth-Konnektor (auch PTV*-3-Konnektor genannt)
- Vertrag mit einem KIM-Dienst-Anbieter, der eine KIM-(E-Mail)-Adresse vergibt und ein KIM-Client-Modul zur Verfügung stellt
- Zugangsdaten und E-Mailadresse für den KIM-Dienst (TI-Verzeichnisdienst)
- In Ihrem PVS muss die Funktionalität eArztbrief implementiert und für die Nutzung freigeschaltet sein
- eHBA 2. Generation für die qualifizierte elektronische Signatur (QES)
*PTV = Produkttypversion
Vergütung
- Praxen steht eine Vergütung für das Übermitteln von eArztbriefen über KIM zu. Der Versand eines eArztbriefs wird dabei mit 28 Cent (GOP 86900) und der Empfang mit 27 Cent (GOP 86901) vergütet – bis zu einem Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Das regelt der Bundesmantelvertrag.
BMG stellt klar: Keine Kürzung der TI-Pauschale aufgrund Verzögerungen bei der Industrie
- TI-Messenger (TIM) - in Vorbereitung
Mit dem TI-Messenger (TIM) erhält das Gesundheitswesen einen sicheren Sofortnachrichtendienst, der über Apps eine anbieter-, sektoren-, orts- und geräteübergreifende Echtzeitkommunikation von Kurznachrichten ermöglicht. Die Nutzung von TIM ist für Praxen freiwillig. Per TI-Messenger lassen sich Informationen künftig schnell, sicher und unkompliziert verschicken. Schließt eine Institution alle Mitarbeitenden an den Dienst an, kann der TI-Messenger die interne Kommunikation enorm verbessern.
Vorteile gegenüber herkömmlichen Messenger-Diensten
- Schutz sensibler Gesundheitsdaten durch Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
- Vertrauenswürdige Identitäten und Zugriff zum zentralen TI-Verzeichnisdienst mit allen TIM-NutzernInteroperabilität zwischen den TIM-Diensten aller Anbieter
- Möglichkeit der Integration von TIM in Praxisverwaltungssystem
- Einheitliche Zertifizierungsstandards
- Innovation durch fortlaufende Weiterentwicklung
- Anbieter können auf Basis des festgelegten TIM-Standards Lösungen entwickeln und diese nach Zulassung der gematik anbieten.
- Jeder Nutzer kann frei entscheiden, über welchen TIM-Dienst er kommunizieren möchte.
- Es können unterschiedliche Berechtigungen vergeben werden, zum Beispiel für Ärztinnen und Ärzte oder für das Praxispersonal
Technische Voraussetzungen
- TI-Anbindung inklusive Praxis-/Institutionsausweis (SMC-B Karte) zur Authentifizierung
- eHBA, sofern ein personenbezogener Austausch gewünscht wird (personenbezogener Eintrag im TI-Verzeichnisdienst, VZD)
- Endgerät zur Nutzung von TIM: Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone
- Vertrag mit einem durch die gematik zugelassenen TIM-Anbieter, der den Dienst zur Verfügung stellt.
Ausbaustufen
- In der ersten Ausbaustufe können alle Ärzte und Psychotherapeuten im deutschen Gesundheitswesen, die einen Praxisausweis (SMC-B Karte) besitzen und an die TI angebunden sind, TIM nutzen. Innerhalb einer Einrichtung können alle Mitarbeiter TIM nutzen, sobald diese als User angelegt wurden.
- In der zweiten Ausbaustufe können zudem Patientinnen und Patienten den TI-Messenger einsetzen und darüber mit ihrem Arzt oder Psychotherapeuten kommunizieren. Weitere Institutionen wie Gesundheitsämter oder auch gesetzliche und private Krankenkassen können sich ebenfalls an TIM anschließen. So haben Versicherte künftig die Möglichkeit, sich via TIM mit ihrer Krankenkasse auszutauschen. Perspektivisch sollen Versicherte den TI-Messenger über ihre ePA (elektronische Patientenakte) für die Arzt-Patienten-Kommunikation nutzen können. Aus Gründen der Akzeptanz ist vorgesehen, dass Versicherte nicht von sich aus einen Kommunikationskanal via TI-Messenger zu beliebigen Leistungserbringern eröffnen können. Die Eröffnung eines Kanals muss durch den Leistungserbringer initiiert werden bzw. erfolgen können. Dies stellt sicher, dass die Kommunikation effizient und zielgerichtet bleibt, während die Vertraulichkeit der Patientendaten gewahrt wird.
- Mit der dritten Ausbaustufe sollen weitere Funktionen wie die Übertragung bewegter Bilder und ein Videochat zwischen Leistungserbringer und Patient möglich sein.
In welchen Fällen nutze ich KIM, in welchen den TI-Messenger?KIM kann für Standard-Kommunikation verwendet werden, etwa um einen eArztbrief oder eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) qualifiziert elektronisch signiert zu versenden. Der TI-Messenger dagegen ist für flüchtige Kommunikation gedacht: für den organisatorischen Austausch zwischen Kolleginnen und Kollegen einer Klinik oder für kurze Rückfragen an einen überweisenden Leistungserbringer.
Weitere Infos
Detaillierte Infos bei der gematik: TI-Messenger | gematik
Broschüre: gematik_TI_Messenger_Broschuere.pdf
Ansprechpartner ist auch Ihr IT-Servicepartner bzw. TI-Messenger-Anbieter.
Weitere Informationen
(TI-Dashboard)
Ansprechpartner
KV Hamburg / Online Services | Tel.: 040 - 22 802 -862 / -554 | online-services@kvhh.de |