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10.03.2021 Zulassung

Ermächtigung

Vom Zulassungsausschuss für Ärzte - Hamburg - können Ärzte und in Ausnahmefällen Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden, wenn bestimmte Leistungen im niedergelassenen Bereich nicht im notwendigen Umfang erbracht werden können. Eine solche Ermächtigung ist in der Regel auf drei Jahre befristet. Die Ermächtigung muss schriftlich beantragt werden und ist nur auf ambulante vertragsärztliche Leistungen beschränkt, die über die niedergelassenen Vertragsärzte nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden.

Beschluss des Zulassungsausschusses

Die Ermächtigung ist nach den Regelungen der Zulassungsverordnung immer auf definierte Rahmenbedingungen festgelegt, d. h. auf Dauer, Ort und Art der Leistungen. In dem Ermächtigungsbeschluss ist auch festzulegen, ob der ermächtigte Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann.

Ein ermächtigter Arzt muss seine Leistungen immer persönlich, d. h. eigenhändig erbringen. Grund dafür sind seine persönlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und besonderen Qualifikationen, auf Basis derer die Ermächtigung erteilt wurde. Einzige Ausnahme von der Regel, alle seine Leistungen persönlich zu erbringen, bildet der Vertretungsfall: Bei Urlaub, Krankheit oder Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung kann ein Vertreter benannt werden und der ermächtigte Arzt kann sich innerhalb von zwölf Monaten bis zu einer Dauer von dre Monaten vertreten lassen. Diese Vertretungsregelungen gelten nicht für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 (begrenzter Personenkreis). Dienstliche Abwesenheiten stellen keinen Vertretungsgrund dar.

Ansprechpartner für Ermächtigung und Sonderbedarf

Martina Obenauf040 - 22 802 - 429
Sandy Rattey040 - 22 802 - 472
arztregister@kvhh.de