Außerklinische Intensivpflege
Mit Verabschiedung der neuen, zuletzt am 15.09.2023 aktualisierten, AKI-Richtlinie ist die außerklinische Intensivpflege zukünftig nicht mehr über die Häusliche-Krankenpflege verordnungsfähig.
Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird eine enge Zusammenarbeit von Leistungserbringern aus mindestens 3 Gruppen zur Versorgung Schwerstkranker, meist beatmeter Patienten, erforderlich: Zunächst ein(e) Arzt/Ärztin aus einer definierte Gruppe zur Potentialerhebung berechtigter Ärzte/Ärztinnen bezüglich einer möglichen Beatmungsentwöhnung und Trachealkanülen-Entfernung. Diese Gruppe benötigt dazu eine Genehmigung durch die Kassenärztlichen Vereinigung. Des Weiteren ein(e) Arzt/Ärztin aus einer zweiten ebenfalls definierten Gruppe von Ärzten zur Verordnung und Betreuung der Intensivpflichtigen. Diese Gruppe benötigt, mit Ausnahme der Hausärzte und hausärztlichen Internisten, keine Genehmigung. Sowie letztendlich die Pflegekraft aus der Gruppe der Pflegenden, die besondere Kenntnisse im Bereich der Intensivpflege vorweisen müssen.
Diese Seite soll Ihnen in gekürzter und vereinfachter Form einen Überblick zur AKI-Richtlinie verschaffen. Verbindliche Einzelheiten entnehmen Sie bitte der offiziellen aktuellen Version dieser Richtlinie auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Inhalt der Richtlinie (Voraussetzungen)
- §1: Anspruchsvoraussetzungen
- Anspruch haben Versicherte mit besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, d.h., die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle u. Einsatzbereitschaft im gesamten Verordnungszeitraum ist erforderlich.
- Ein Anspruch besteht nur, wenn Versicherte AKI nicht selbst durchführen können.
- Gesundheitliche Eigenkompetenz, Eigenverantwortungsbereich der Versicherten und besondere Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.
- Die Versorgung durch An- und Zugehörige soll ermöglicht werden.
Die AKI ist an folgenden Orten möglich:
- in vollstationären Pflegeeinrichtungen
- in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
- in Wohneinheiten im Sinne des § 132l Abs. 5 Nr. 1 SGBV, sogen. Beatmungs-WGs
- im Haushalt der Versicherten oder der Familie oder an sonst. geeigneten Orten – in betreuten Wohnformen, Schulen, Kitas und in Werkstätten für Menschen
- §2: Ziele
Neben der Erhaltung, der Förderung und Verbesserung der Patienten- und Versorgungssicherheit ist die Verbesserung der Lebensqualität - bezogen auf die gesundheitsbezogene Lebensqualität im Rahmen des Leistungsumfangs der Krankenkassen - ein wesentliches Ziel.
Weitere (individuelle, patientenzentrierte) Therapieziele sind u. a.:
- Sicherstellung der Vitalfunktionen
- Funktionsbeeinträchtigungen verbessern sowie Vermeidung von lebensbedrohlichen Komplikationen
- Optimale und individuelle Hinführung zur Dekanülierung, zur Entwöhnung von der invasiven Beatmung oder Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung
- Perspektivisches Potenzial (z. B. zur Dekanülierung oder Beatmungsentwöhnung) soll stabilisiert bzw. verbessert werden
- §3: Leistungsumfang
- Permanente Interventionsbereitschaft, Anwesenheit und Leistungserbringung durch geeignete Pflegefachkraft über den gesamten Versorgungszeitraum zur Erbringung medizinischer Behandlungspflege
- pflegerische und medikamentöse Behandlungsmaßnahmen
- Sicherstellung der Vitalfunktionen, lebensbedrohliche Komplikationen vermeiden bzw. frühzeitig erkennen
- Bei Bedarf können auch Heilmittel wie Schluck- und Atemtherapie und/oder notwendige Hilfsmittel verordnet werden
- §5: Potenzialerhebung
Potentialerhebung
Bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten erfolgt vor jeder Verordnung jeweils individuell eine Potenzialerhebung. Bis einschließlich zum 31.12.2024 darf zur Sicherstellung der Versorgung von einer vorangehenden Potentialerhebung abgesehen werden, sofern kein(e) zur Potentialerhebung qualifizierte(r) Arzt/Ärztin zur Verfügung steht (diese Begründung ist in dem Feld “Weitere Erläuterungen“ des Muster 62B einzutragen).
WICHTIG: Bis spätestens Ende 2024 ist diese Potentialerhebung nachzuholen !Dabei wird insbesondere Folgendes erhoben und dokumentiert:
- das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning),
- das Potenzial für eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung,
- das Potenzial zur Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung),
- beziehungsweise die Möglichkeiten der Therapieoptimierung sowie die jeweils zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen.
Für den Fall, dass die Beatmung / Trachealkanüle dauerhaft indiziert oder eine Dekanülierung oder Entwöhnung zum Zeitpunkt der Erhebung nicht möglich oder absehbar ist, sind die konkreten Gründe zu dokumentieren. Nur sofern keine Aussicht auf eine nachhaltige Besserung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, sind Ausnahmen von der regelmäßigen Potenzialerhebung möglich. Sollte innerhalb eines Gesamtzeitraumes der Patientenbeobachtung von mindestens zwei Jahren zweimal in Folge festgestellt und dokumentiert worden sein, dass keine Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung erfolgen kann, ist eine Folgeverordnung auch ohne Potenzialerhebung zulässig.
In diesem Fall gilt einmalig das Vier-Augen-Prinzip: Wer die erste Verordnung ohne Potenzialerhebung durchführt, darf nicht die abschließende Potenzialerhebung durchgeführt haben.“
Die Dokumentation des Ergebnisses erfolgt auf Formular 62A „Ergebnis der Erhebung des Beatmungsentwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzials gemäß AKI-Richtlinie des G-BA".
- §8: Qualifikation der potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzte
(1) Die Erhebung gemäß § 5 AKI-RL erfolgt durch folgende an der Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte:
- Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie oder Neurologie mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- weitere Fachärztinnen und Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit oder
- für die Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten auch Fachärztinnen und Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der Neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 benannten Personen können Potentialerhebungen bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen nach §5 AKI-RL auch von folgenden spezialisierten Ärzten durchgeführt werden, die in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sind:
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie
- Fachärzte für Anästhesiologie mit Erfahrung mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf spezialisierten Einheiten oder in Hochschulambulanzen
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf spezialisierten Einheiten oder in Hochschulambulanzen oder sozialpädiatrischen Zentren
- Weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf spezialisierten Einheiten oder in Hochschulambulanzen oder sozialpädiatrischen Zentren.
Bei jungen Volljährigen können Erhebungen gemäß § 5 AKI-RL zusätzlich von spezialisierten Ärzten durchgeführt werden, die in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sind. Dies gilt für
- Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-momatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten Versicherten in spezialisierten medizinischen Behandlungszentren nach § 119c SGB V
- Weitere Fachärzte mit 18-monatiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten Versicherten in spezialisierten medizinischen Behandlungszentren nach § 119c SGB V
(3) 1Beatmungsentwöhnungs-Einheiten nach Absatz 1 sind spezielle interdisziplinäre Einrichtungen, die die besonderen Anforderungen der Respiratorentwöhnung bei langzeitbeatmeten Versicherten erfüllen. 2Eine solche Einheit hat einen Schwerpunkt in der Versorgung von Versicherten im und nach prolongiertem Weaning und in der Einleitung, Kontrolle und Betreuung von Versicherten mit außerklinischer Beatmung. 3Einheiten in diesem Sinne sind beispielsweise Einheiten, die berechtigt sind, Maßnahmen nach Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 8-718.8 oder 8-718.9 durchzuführen. 4Auf die Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen spezialisierte stationäre Einheiten nach Absatz 2 sind beispielsweise die auf diese Versichertengruppe spezialisierten BeatmungsentwöhnungsEinheiten nach Satz 1, Kinderintensivstationen, Einheiten der neuropädiatrischen Frührehabilitation oder Querschnittzentren, die beatmete und trachealkanülierte Kinder und Jugendliche mit geeigneten Fallzahlen behandeln und Maßnahmen nach OPS-Code 8-7
(4) Erfolgt die Erhebung gemäß § 5 AKI-RL im Rahmen des Entlassmanagement, hat dies durch Ärztinnen und Ärzte mit folgenden Qualifikationen zu erfolgen:
- Fachärztin oder Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin oder
- Fachärztin oder Facharzt mit mindestens 3-jähriger Erfahrung in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- Die Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten im Rahmen des Entlassmanagements kann auch durch Fachärztinnen und Fachärzte erfolgen, die über eine mindestens 18-monatige Erfahrung in der Behandlung entsprechend Betroffener in einer stationären Einheit der Neurologisch-neurochirurgischen
Frührehabilitation verfügen.
(5) Die Befugnis zur Durchführung der Erhebung nach § 5 bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Dazu setzen Sie sich bitte mit der Abteilung Genehmigung (genehmigung@kvhh.de) in Verbindung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Erhebung im Rahmen des Entlassmanagements erfolgt.
- §9: Qualifikation der verordnenden Ärzte
Zur Verordnung (auf der Grundlage einer Potenzialerhebung) sind berechtigt:
- Fachärzte/‐innen mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
- Fachärzte/‐innen für Innere Medizin und Pneumologie,
- Fachärzte/‐innen für Anästhesiologie,
- Fachärzte/‐innen für Neurologie,
- Fachärzte/‐innen für Kinder‐ und Jugendmedizin,
- Hausärzte/innen sowie hausärztliche Internisten/innen und alle übrigen Vertragsärzte/-ärztinnen) wenn sie über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen.
Hausärzte sowie alle anderen Ärzte (Ausnahme: Pneumologen, Anästhesisten, Neurologen, Kinder- bzw. Jugendärzte oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin, diese benötigen keine Genehmigung) müssen für die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege bei der KV Hamburg eine Genehmigung beantragen. Zur Vereinfachung dieses Verfahrens stellen wir hier ein Antragsformular zur Verfügung. Darin muss durch einfaches Ankreuzen entweder bestätigt werden, über ausreichende Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten zu verfügen oder, falls nicht, die Bereitschaft erklärt werden, sich innerhalb von 6 Monaten im Rahmen einer bereitstehenden jederzeit absolvierbaren Online-Fortbildung die notwendigen Kenntnisse anzueignen
Die mit bis zu neun CME-Punkten zertifizierte Online-Fortbildung „Außerklinische Intensivpflege“ steht im KBV-Fortbildungsportal bereit. Die Anmeldung erfolgt mit Ihren persönlichen Login-Daten, die Sie von der KV Hamburg erhalten haben, auf https://fortbildungsportal.kv-safenet.de/ (Login erforderlich).
Die Online-Fortbildung umfasst drei Teile:
- Teil 1: Module „Krankheitsbilder“ und „Weaning – Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung“,
- Teil 2: Module „Hilfsmittel in der außerklinischen Intensivpflege – Beatmungsgeräte und Zubehör“ sowie „Therapieoptimierung“ und
- Teil 3: Modul „besondere Versorgungssituationen“.
Jeder Teil setzt sich aus den Lerninhalten und jeweils zehn Multiple-Choice-Prüfungsfragen zusammen.
- §12: Zusammenarbeit
Der Stellenwert einer guten Kooperation und Koordination zur Sicherstellung der Versorgungskontinuität ist aufgrund der Komplexität der Erkrankungen und Behandlungs-verläufe in der außerklinischen Intensivpflege besonders hoch.
So sollen die ärztlich an der außerklinischen Versorgung Beteiligten und weitere Angehörige von Gesundheitsfachberufen (z. B. geeignete Pflegefachkräfte, Logopäden, Ergo‐ und Physiotherapeuten, Hilfsmittelversorger, Atmungstherapeuten) in einem Netzwerk eng zusammenarbeiten.
Ärzte, die außerklinische Intensivpflege verordnen, tragen die Verantwortung für die Koordination der medizinischen Behandlung der Versicherten einschließlich der rechtzeitigen Einleitung des Verfahrens zur Potenzialerhebung.
Krankenkassen sind mit in die Versorgung einzubeziehen. Sie sollen insbesondere dahingehend unterstützend mitwirken, im Falle einer anstehenden Entwöhnung geeignete stationäre Einrichtungen mit verfügbaren Versorgungskapazitäten zu benennen.
- Übergangsregelung
Seit dem 30. Oktober 2023 sind Verordnungen nur noch entsprechend den Voraussetzungen und Bedingungen der AKI-Richtlinie auf Muster 62 B und C möglich.
Auch eine Potentialerhebung sollte bereits durchgeführt werden. Jedoch darf hier in begründeten Fällen zur Sicherstellung der Versorgung noch bis zum 31.12.2024 von der Potentialerhebung abgesehen werden. In diesen Fällen muss auf dem Verordnungsvordruck Muster 62 B unter Nummer 11 „Weitere Erklärungen“ begründet werden, warum kein zur Potentialerhebung qualifizierter Arzt rechtzeitig zur Verfügung steht.
Die befristete Soll-Regelung bedeutet, dass die Potenzialerhebung durchgeführt werden muss, soweit dies möglich ist, und führt zu einer Streckung des Zeitrahmens, nicht jedoch zu einer Aussetzung der Potenzialerhebung.
- Formulare 62A-C
Das neue Formular 62A ist dafür vorgesehen, das Ergebnis der Potenzialerhebung zu dokumentieren, die vor der Verordnung durch hierfür besonders qualifizierte Ärzte erfolgt.
Formular 62B ist für die Verordnung zu verwenden und Formular 62C für den Behandlungsplan, der jeder Verordnung beizulegen ist.Die Muster-Formulare sowie die Vordruckerläuterungen finden Sie unter https://www.kbv.de/html/60923.php
Die Formulare sind über den Paul Albrecht Verlag zu beziehen oder werden für den Blankoformulardruck von den Softwareherstellern zur Einbindung in die Praxisverwaltungssysteme bereitgestellt.
- Vergütung
Zum Start der gesetzlich neu geregelten außerklinischen Intensivpflege haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband jetzt die entsprechende Vergütung vereinbart. Dazu werden mehrere neue Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
Insgesamt enthält der neue Abschnitt 37.7 des EBM neun neue Gebührenordnungspositionen (GOP), die extrabudgetär vergütet werden.
Alle neuen Leistungen im Überblick
GOP Beschreibung Bewertung* Hinweise Ab 1. Dezember 2022 im EBM 37700 Erhebung Potenzialerhebung (gemäß § 5 der AKI-RL) auf Formular 62A 257 Pkt. / 29,43 € Einmal im Behandlungsfall 37701 Zeitzuschlag zur Erhebung bei Besuch Zuschlag zur GOP 37700 bei Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs nach GOP 01410 oder 01413 128 Pkt. / 14,66 € Je weitere vollendete 10 Minuten, höchstens dreimal im Behandlungsfall 37704 Zuschlag Schluckendoskopie Zuschlag zur GOP 37700 für Schluckendoskopie 294 Pkt. / 33,66 € 37705 Zuschlag Säurebasenhaushalt / Blutgasanalyse Zuschlag zur GOP 37700 für Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse 84 Pkt. / 9,62 € GOP 37706 Grundpauschale für Krankenhäuser und Privatärzte Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärzte und Krankenhäuser gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-Richtlinie 159 Pkt. / 18,20 € Einmal im Behandlungsfall GOP 37714 Konsiliartätigkeit Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt 106 Pkt. / 12,14 € Einmal im Behandlungsfall Ab 1. Januar 2023 im EBM 37710 Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C 167 Pkt. / 19,10 € Höchstens dreimal im Krankheitsfall 37711 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt (gem. §12 Abs. 1 der AKI-RL) 275 Pkt. / 31,60€ Einmal im Behandlungsfall 37720 Fallkonferenz gem. §12 Abs. 2 der AKI-RL 86 Pkt. / 9,88 € Höchstens achtmal im Krankheitsfall *0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022) / *Hamburger Punktwert 2023 folgt.
- Informationsbroschüre
Eine 24-seitige Informationsbroschüre zur seit dem 1. Januar 2023 gültigen Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie ist in der Reihe "PraxisWissen" der KBV erschienen. Diese Broschüre ist online als PDF-Dokument verfügbar sowie auf der Homepage der KBV bestellbar.
Weitere inhaltliche Fragen beantwortet Ihnen gerne die
Abteilung Verordnung und Beratung
Tel. 040 22802 – 571/572
Bei Fragen zur Genehmigung wenden Sie sich bitte an die
Abteilung Genehmigung
Tel. 040 22802 - 451/663/573