Die Vertragspartner stimmen überein, dass die U10 und U11-Untersuchungen, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 nicht erfolgen können, ausnahmsweise bis zum 30. September 2020 nachgeholt werden können. Eine Abrechnung ist trotz der Überschreitung der Toleranzgrenzen möglich. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft. Sie gilt übergangsweise bis zum 30. September 2020 und bedarf keiner Kündigung.