Das TMZ hat getrennt für das Telemonitoring mit Implantaten und mit externen Geräten sowie getrennt für das intensivierte und das normale Telemonitoring eine Jahresstatistik zu erstellen. Diese soll bis zum 30. April jeden Jahres an die Datenannahmestelle der KV Hamburg übermittelt werden.
Meldungen Qualitätssicherung
Ab dem 01.04.2022 können zusätzlich Fachärzte für Innere Medizin (ohne Gebietsbezeichnung) einen Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Polygraphie stellen.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung für alle Ärzte und Psychotherapeuten bereits mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.03.2022.
Die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ärzte) haben sich aufgrund der andauernden Corona-Pandemie auf die Fortführung der befristeten Sonderregelungen für nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) verständigt. Diese betreffen die Fortbildungsveranstaltungen für NÄPA und die sogenannte Refresher-Fortbildung, die alle drei Jahre zu absolvieren ist.
Aufgrund der Corona-Pandemie konnten die Notfallrefresher-Kurse zum Teil nur eingeschränkt oder gar nicht stattfinden.
Durch die Coronavirus-Pandemie ist es Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten auch weiterhin nicht möglich, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise zu erhalten.
Zum 19.11.2021 wurde die G-BA Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung um eine weitere Indikation ergänzt, „Eingriffe an der Wirbelsäule“.
Derzeit fallen aufgrund der Corona-Pandemie unter anderem Fortbildungsveranstaltungen, Kongresse und Qualitätszirkelsitzungen aus und ein kontinuierliches Sammeln der Fortbildungspunkte durch Präsentveranstaltungen ist nicht möglich.
Aufgrund der Corona-Pandemie konnten die Notfallrefresher-Kurse zum Teil nur eingeschränkt oder gar nicht stattfinden.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich auf verschiedene Anpassungen in der Onkologie-Vereinbarung zum 1. Oktober 2021 geeinigt. Über die Details und das weitere Vorgehen möchten wir Sie heute informieren.
Die Ultraschall-Vereinbarung sieht die regelmäßige Prüfung der technischen Bildqualität von Ultraschall-Untersuchungen im B-Modus vor (Konstanzprüfung).Die KV Hamburg wird in den nächsten Wochen alle Hamburger Praxen und Einrichtungen, die ein Ultraschallgerät betreiben, anschreiben und zur Vorlage eines Wartungsprotokolls auffordern.
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hatte die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg für das Jahr 2020 beschlossen, dass bestimmte Qualitätssicherungs-Maßnahmen ausgesetzt bzw. in reduziertem Umfang erfolgen können.
Betroffen hiervon sind die DMP Programme Asthma/COPD, KHK, Diabetes mellitus Typ 1 und 2.
Zur weiteren Sicherstellung der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten während der COVID19-Pandemie wurden die Regelungen aus der „Vereinbarung zur befristeten Zulässigkeit von Abweichungenvon den Vorgaben der Anlage 9.1 BMV-Ä (Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) und der QS-Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß nach § 135 Absatz 2 SGB V im Zusammenhang mit derCOVID-19-Pandemie“ vom 23. März 2020 (s. KV-InfoAktuell 107/2020 und 402/2020) weitgehendinhaltsgleich in die neue Vereinbarung übernommen. Die befristete Übergangsvereinbarung endet am 30. September 2021.
Nichtärztliche Praxisassistenten können coronabedingt schon vor Abschluss ihrer Fortbildung tätig werden.
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hatte die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg für das Jahr 2020 beschlossen, dass bestimmte Qualitätssicherungs-Maßnahmen ausgesetzt bzw. in reduziertem Umfang erfolgen können.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass für das Erfassungsjahr 2020 beim QS-Verfahren „Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen“ (sQS-WI) die einrichtungsbezogene Dokumentation ausgesetzt wird.
Zum 12.01.2021 wurde die G-BA Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung um eine weitere Indikation ergänzt, „Implantationen einer Knieendprothese“.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17.September 2020 beschlossen, dass die interstitielle LDR-Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom mit niedrigem Risikoprofil zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt werden darf.
Nichtärztliche Praxisassistenten können coronabedingt schon vor Abschluss ihrer Fortbildung tätig werden. Auf diese Sonderregelung hat sich die KBV mit den Krankenkassen geeinigt und darauf reagiert, dass angesichts der Pandemie viele Kurse vollständig ausgesetzt sind oder der Unterricht nur teilweise erfolgt. Die Sonderregelung ermöglicht es den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Genehmigung für den Einsatz einer nichtärztlichen Praxisassistentin und einem nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPA) auch dann zu erteilen, wenn eine bereits begonnene Fortbildung zur NäPA noch läuft und der voraussichtliche Abschluss der Fortbildung bis zum 31. März 2021 erfolgt. Weitere Informationen erhalten Sie auf der KBV-Seite Wir beraten Sie gerneNameTelefonE-MailInga Beitz040 / 22 802 - 451inga.beitz@kvhh.deFür allgemeine Anfragen nutzen Sie gerne folgende E-Mail Adresse:genehmigung@kvhh.de
Der Bewertungsausschuss (BA) hat die Regelungen zur Substitutionsbehandlung um ein weiteres halbesJahr bis zum 30. Juni 2021 verlängert (538. Sitzung, schriftliche Beschlussfassung). Der Beschluss betrifft die Abbildung der Behandlung eines Opioidabhängigen mit einem Depotpräparat über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01953.Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
Durch die Coronavirus-Pandemie ist es Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten auch weiterhin nicht möglich, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise zu erhalten. Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung für alle Ärzte und Psychotherapeuten wurde bereits mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2020.Das Bundesministerium für Gesundheit hat erneut einer Verlängerung der Frist bis zum 31. März 2021 zugestimmt.
Derzeit fallen aufgrund der Corona-Pandemie unter anderem Fortbildungsveranstaltungen, Kongresse und Qualitätszirkelsitzungen aus und ein kontinuierliches Sammeln der Fortbildungspunkte durch Präsentveranstaltungen ist nicht möglich. Daher wird die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung für Ärzte und Psychotherapeuten erneut verlängert.
Aufgrund der Einschränkungen, die die Corona-Pandemie auch hinsichtlich des Fortbildungsangebots mit sich bringt und aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten zur Durchführung von Schmerzkonferenzen verzichtet die KV Hamburg für das Jahr 2020 auf die Vorlage von Fortbildungsnachweisen und den Nachweis von Schmerzkonferenzen.
Vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie haben sich die KV Hamburg und die Hamburger Krankenkassen darauf geeinigt, dass im Jahr 2020 entweder mindestens ein Qualitätszirkel oder mindestens eine Fortbildung besucht werden muss, um die Strukturvoraussetzungen für die DMP Verträge zu erfüllen.
Die Fortbildungspflicht des nichtärztlichen Personals für das Jahr 2020 ist als erfüllt zu betrachten, wenn der Arzt seine Fortbildungspflicht für das Jahr 2020 gemäß der Ausnahmeregelung nachgewiesen hat.
Die Aufrechterhaltung der NäPA-Genehmigung in der aktuellen Fassung der Anlage 8 zum BMV-Ärzte, setzt eine alle drei Jahre zu wiederholende Fortbildungsveranstaltung (Refresher-Fortbildung) der NäPA voraus (s. § 7 Absatz 6 BMV-Ärzte). Aufgrund der Corona-Pandemie wurden diese Refresher-Fortbildungen für die NäPA zum Teil ausgesetzt oder erfolgten nur eingeschränkt
Der G-BA hat bereits mit Beschluss vom 27. März 2020 seine DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) unter anderem dahingehend angepasst, dass die quartalsbezogene Dokumentation für das erste bis dritte Quartal 2020 nicht erforderlich ist, soweit sie sich auf Untersuchungen an der Patientin und an dem Patienten bezieht, die aufgrund der Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 nicht durchgeführt werden und nicht durch telemedizinischen Kontakt durch den Leistungserbringer erhoben werden kann.
Zum 01.07.2020 wurde die Qualitätssicherungsvereinbarung IVM angepasst.
oder in hausärztlichen Praxen (Delegations-Vereinbarung) (Anlage 8 BMV-Ä). Befristete Sonderregelung für nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) in Ausbildung tritt in Kraft.
Zum 01.07.2020 ist die neue Leitlinie in Kraft getreten und orientiert sich an den Vorgaben der Qualitätssicherungs-Richtlinie der KBV.
Angesichts der Coronavirus-Krise hat die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) im März entschieden, viele Qualitätssicherungs-Maßnahmen vorübergehend aussetzen (KVH Telegramm, Ausgabe 58, 18. März 2020). Dies betraf unter anderem Dokumentationsprüfungen durch Stichproben, Fallsammlungs-, Präparate- oder Geräteprüfungen und die Einhaltung von Mindestmengen. Hiermit sollten in erster Linie die Praxen entlastet werden.
Die Systemische Therapie (ST) ist ein psychotherapeutisches Verfahren, dessen Fokus auf dem sozialen Kontext psychischer Störungen liegt. Dabei werden zusätzlich zu einem oder mehreren Patienten weitere Mitglieder des für Patienten bedeutsamen sozialen Systems einbezogen. Die Therapie fokussiert auf die Interaktionen zwischen Mitgliedern der Familie oder des Systems und deren weitere soziale Umwelt.
Zur akuten Sicherstellung der Versorgung von dialysepflichtigen Patientinnen und Patienten in Anbetracht der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie haben sich die Partner des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ärzte) auf temporäre Ausnahmeregelungen verständigt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. Dezember 2019 entschieden, dass die PET, PET-CT bei einer weiteren Indikation zur Diagnostik eingesetzt werden kann. Die Anpassung der Qualitätssicherungsvereinbarung wurde beschlossen.
Verlängerung des Nachweiszeitraums aufgrund der Corona-Pandemie
Zum 1. Januar 2020 wurde in der Onkologie-Vereinbarung der Begriff „zytostatische Tumortherapie“ durch „medikamentöse Tumortherapie“ ersetzt und eine entsprechende Definition in § 4 der Onkologie-Vereinbarung aufgenommen. Aufgrund zahlreicher Rückfragen zur Auslegung der Definition konnte die Kassenärztliche Bundesvereinigung nun eine textliche Änderung der Onkologie-Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband erreichen.
Der Bewertungsausschuss hat den Leistungsumfang im Rahmen von Videosprechstunden erweitert. Ab dem 1. April 2020 werden auch die Durchführung und Berechnung der Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie gemäß der Gebührenordnungsposition 30708 im Rahmen einer Videosprechstunde ermöglicht.
Zum 20.02.2020 wurde die Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung um eine weitere Indikation ergänztDie Schulterarthroskopie wurde in das Zweitmeinungsverfahren mit aufgenommen.Patienten können sich somit zukünftig bei einem qualifizierten Zweitmeiner zur Notwendigkeit einer Gelenkspiegelung an der Schulter und zu alternativen Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie (QBA-RL) neu gefasst. Dieser wurde vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet. Der Beschluss sieht vor, dass 2020 im Bereich Arthroskopie wieder Stichprobenprüfungen durchgeführt werden. Der Beschluss zur Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie wurden am 23.12.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien Radiologie (QBR-RL) und Kernspintomographie (QBK-RL) neu gefasst. Diese wurden vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet. Die Beschlüsse sehen vor, dass 2020 in den Leistungsbereichen konventionelle Radiologie, Computertomographie und Kernspintomographie wieder Stichprobenprüfungen durchgeführt werde.
Die Aussetzung zum 01. Januar 2020 betrifft sowohl das bereits laufende Programm zur Früherkennung von Darmkrebs als auch das zum 01.01.2020 startende Programm zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs.
Zum Start des organisierten Programms für die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs wurden HPV-Tests nach den GOPen 01763 und 01767 in den EBM aufgenommen. Diese Laborleistungen sind genehmigungspflichtig und können bei der KV Hamburg beantragt werden.
Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie wird zum 1. Januar 2020 geändert (QS-Vereinbarung nach § 135 Absatz 2 SGB V). Die Änderungen betreffen insbesondere die technische Qualitätssicherung im Bereich der Strahlentherapie und sollen das Genehmigungsverfahren vereinfachen.