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11.09.2024 PRAXIS-IT & TELEMATIK

Digitale Anwendungen (DIGA)

Digitale Gesundheitsanwendungen sind Medizinprodukte niedriger Risikoklassen. Es handelt sich um Apps, die Versicherte beispielsweise mit ihrem Smartphone oder Tablet nutzen, aber auch um webbasierte Anwendungen, die über einen Internetbrowser auf einem PC oder Laptop laufen. Digitale Gesundheitsanwendungen können bereits seit 2020 unter bestimmten Umständen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ärztlich verordnet werden. 

Digitale Gesundheitsanwendungen

DiGA sollen unterstützen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Auch bei Verletzungen oder einer Behinderung ist ein Einsatz möglich. Der gesetzliche Anspruch wurde mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz geschaffen. Erstattet werden die Kosten aber nur für digitale Anwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft wurden und im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet sind.

Digitale Gesundheitsanwendungen: Zertifizierte Software spätestens ab Oktober 2024

Ab 1. Oktober 2024 dürfen Ärzte und Psychotherapeuten DiGA nur dann verordnen, wenn ihre Praxissoftware von der KBV zertifiziert wurde. Mit dieser Vorgabe will der Gesetzgeber Praxen einen Überblick über die unterschiedlichen verordnungsfähigen DiGA ermöglichen. Die Frist zur ausschließlichen Verwendung von zertifizierter Software für die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen wurde um drei Monate verlängert.

Praxen, die digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) mit ihrer Praxissoftware verordnen, müssen dafür spätestens ab Oktober ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifiziertes Produkt verwenden. Ursprünglich war geplant, dass bereits ab Juli 2024 zertifizierte Software flächendeckend dafür bereitsteht. Da dies nicht der Fall ist, wurde die Frist verschoben. DiGA-Verordnungssoftware, die bereits von der KBV zertifiziert wurde, darf auch schon vor 1. Oktober 2024 eingesetzt werden.

Die Verordnung erfolgte bisher auf Formular 16, das ärztliche Praxen unter anderem auch für Hilfsmittel verwenden. Ab 1. Januar 2025 soll die Verordnung von DiGA dann – so wie beim eRezept – nur noch elektronisch erfolgen.