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11.09.2024 Telematikinfrastruktur

Finanzierung der TI

 

Ärzte und Psychotherapeuten müssen nicht selbst für die Anbindung ihrer Praxen an die TI aufkommen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Krankenkassen verpflichtet, die erforderlichen Kosten für die Ausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb zu übernehmen. Das betrifft auch die Kosten, die Praxen entstehen, wenn sie sich für die Anwendungen der TI wie das Notfalldatenmanagement (NFDM), die elektronische Patientenakte (ePA) oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) rüsten. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich dazu auf eine Vereinbarung zur Finanzierung der TI geeinigt. Entwickelt sich der Markt anders als erwartet oder kommen neue TI-Anwendungen hinzu, haben beide Vertragspartner die Möglichkeit, die Verhandlungen neu aufzunehmen und die TI-Finanzierungsvereinbarung anzupassen. 

Zur Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung und zur Auszahlung der TI-Pauschalen prüft die KV Hamburg die Angaben in Ihrer Abrechnungsdatei. Vorteil: Sie brauchen keine schriftlichen Nachweise einzureichen. Alle Informationen, die wir zur Auszahlung benötigen, sollten in Ihrer Quartalsabrechnung enthalten sein.

Zum 1. Juli 2023 ist die TI-Finanzierung umgestellt worden.

Für die Höhe der TI-Pauschale ist neben dem Ausstattungsgrad der Praxis, dem Zeitpunkt der TI-Erstförderung und der Förderung des Konnektorentauschs auch die Größe der Praxis relevant. Maßgeblich für die Praxisgröße ist die Anzahl der Ärztinnen oder Ärzte und Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten am letzten Tag des jeweiligen Quartals.

Auszahlungstermine für die TI-Pauschalen (gilt ab 2024)*:

  • 20. Januar für das 3. Quartal
  • 20. April für das 4. Quartal
  • 20. Juli für das 1. Quartal
  • 20. Oktober für 2. Quartal

* Abweichungen von wenigen Tagen möglich


Ausnahmen für Nachweispflichten

Folgende Fachgruppen sind von Sanktionen (Kürzungen der TI-Pauschalen) beim Fehlen der TI-Anwendungen NFDM/eMP, eAU und eVerordnungen (eRezepte) ausgenommen: 

Anästhesisten (ausschließlich mobil bei Operateuren tätige Anästhesisten)
Laborärzte
Radiologen
Strahlentherapeuten
Nuklearmediziner
Psychologische Psychotherapeuten
Mammogr.Screening Einheiten
Pathologen

Reichen Sie keine schriftlichen Nachweise über die Installation der Fachanwendungen ein! Das Auslesen der Feldkennung in Ihrer Abrechnungsdatei erfolgt automatisch. Bei einigen PVS (Praxisverwaltungssysteme) muss eine manuelle Bestätigung in den Einstellungen für die Telematikinfrastruktur (TI) vorgenommen werden. 

Prüfen Sie, ob alle Komponenten vorhanden sind: Hinweis im KBV-Prüfmodul!

Praxen können bei der Erzeugung Ihrer Abrechnungsdatei selbst überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das KBV-Prüfmodul, das bei der Erstellung einer Abrechnung im PVS zum Einsatz kommt, wurde um einen Hinweistext im Prüfprotokoll ergänzt. Der Hinweis zur Feldkennung "KVDT-F0224" gibt Auskunft darüber, ob diese technischen Komponenten laut Abrechnungsdatei in der jeweiligen Betriebsstätte vorhanden sind.

 

 


Für Fragen rund um die TI und deren Finanzierung wenden Sie sich gern an unsere Fachabteilung:

KV Hamburg / Online ServicesTel: 22802 -862 / - 554 online-services@kvhh.de