
Telefonische AU-Feststellung gilt weiter bis zum 31.3.2023
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können weiterhin bis zum 31.März 2023 nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit feststellen und bescheinigen, wenn die Patientin oder der Patient Erkrankungen der oberen Atemwege mit leichter Symptomatik hat. Die Erstbescheinigung kann für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden. Eine Verlängerung für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen ist einmalig möglich. Nach wie vor gilt, dass eine telefonische Krankschreibung eine ärztliche Entscheidung ist und insbesondere bei bereits bekannten Patientinnen und Patienten Anwendung findet.
Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) soll telefonisch möglich bleiben.