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01.04.2022

Neue Leistung ab 01.04.2022: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Am 1. April 2022 tritt voraussichtlich die neue Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz in Kraft. Sie regelt die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz durch ein ärztliches telemedizinisches Zentrum nach den Gebührenordnungspositionen 13583,13584,13585,13586 und 13587 EBM.

Die Berechnung dieser Leistungen setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach denr Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (befindet sich derzeit noch im Unterschriftenverfahren) und zur Rhythmusimplantat-Kontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Die neue GOP 13583 beinhaltet die Anleitung und Aufklärung der Patienten zur Anwendung des kommenden Telemonitoring, zum Gebrauch der Geräte und des Selbstmanagements.

Für das kontinuierliche Telemonitoring von Patienten wurden die neuen Leistungen GOP 13584 (kardiale Aggregate) und 13586 (externe Messgeräte) aufgenommen. Diese Leistungen beinhalten die Erfassung, Datenanalyse, Dokumentation sowie die Abstimmung mit dem primär behandelnden Arzt (PBA).

Zu jeder dieser Monitoringziffern wurden die Zuschläge GOP 13585 und 13587 für ein ggf. intensiviertes Monitoring in den EBM aufgenommen. Diese beinhalten das Telemonitoring auch am Wochenende und Feiertagen und eine schriftliche Vereinbarung zwischen PBA und TMZ.

Die Erstattung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Geräteversorgung des Patienten durch das TMZ bildet die neue Kostenpauschale 40910 ab.