
Kinder-Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Toleranzzeiten
U6 bis U9 kann jetzt zu Lasten der Regelversorgung abgerechnet werden; U4 und U5 weiterhin im Hamburger Sondervertrag
Der G-BA hat beschlossen, dass die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9 auch außerhalb der vorgesehenen Fristen zu Lasten der Regelversorgung abgerechnet werden können. Hintergrund ist die derzeitige Überlastung der Kinderarzt-Praxen.
In Hamburg war die Abrechnung solcher Untersuchungen außerhalb der Toleranzzeiten schon vor dieser Entscheidung möglich – im Rahmen eines Sondervertrags mit der Sozialbehörde und mit gesonderten Abrechnungsziffern.
Ein Teil des Hamburger Angebots wird nun durch die bundesweite Regelung hinfällig. Deshalb müssen ab 1. Januar 2023 für U6- bis U9-Untersuchungen außerhalb der Toleranzzeiten auch in Hamburg die normalen Abrechnungsziffern genutzt werden (GOP 01716, 01717, 01718, 01719).
Von der G-BA-Entscheidung nicht abgedeckt sind U4- und U5-Untersuchungen außerhalb der Toleranzzeiten. Diese Untersuchungen können weiterhin nach den Hamburger Sondervertrag abgerechnet werden (GOP 91714 und 91715).