
Hausärzte dürfen ab sofort das antivirale Arzneimittel Paxlovid gegen COVID-19 abgeben.
Das oral anwendbare antivirale Medikament Paxlovid® zur Behandlung von COVID-19-Risikopatienten kann ab sofort (nur!) von hausärztlich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten in der Praxis bevorratet und an Patientinnen und Patienten im Bedarfsfall direkt abgeben werden.
Bezug und Abgabe
Bezogen wird das Arzneimittel zur Bevorratung in der Praxis über die regelmäßige Bezugsapotheke. Dazu wird das Medikament ohne Namensnennung auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) verordnet. Als Kostenträger wird, wie bei der Bestellung von COVID-19-Impfstoffen, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem Institutionskennzeichen (IK) 103609999 angegeben.
Bis zu fünf Therapieeinheiten bzw. Packungen je Arztpraxis können auf diesem Wege zur Abgabe beschafft werden. Nach Abgabe dieser Packungen kann in entsprechender Anzahl Nachbestellungen vorgenommen werden. Bei Abgabe des Arzneimittels an die Patientinnen und Patienten ist zusätzlich ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Verfügung gestelltes Informationsblatt auszuhändigen.
Abrechnung und Vergütung
Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Abgabe des Medikaments erhalten Ärztinnen und Ärzte laut BMG-Verordnung eine Vergütung von 15 Euro je abgegebene Packung. Diese Regelung gilt für Verordnungen bis 30. September. Praxen rechnen die Leistung mit der Pseudoziffer 88125 über ihre Kassenärztliche Vereinigung ab.
Bevorratung auch in vollstationären Pflegeeinrichtungen möglich
Die Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel sieht auch vor, dass eine Bevorratung in vollstationären Pflegeeinrichtungen vorgenommen werden kann. Diese können bewohnerzahlabhängig bis zu fünf bzw. zehn Packungen Paxlovid® ohne Verschreibung direkt von der die Einrichtung in der Regel versorgenden Apotheke beziehen und bevorraten. Die Abgabe an die Bewohnerinnen und Bewohner in den Pflegeeinrichtungen erfolgt aber nur nach ärztlicher Verschreibung.
Unabhängig von dieser neuen Regelung ist es weiterhin möglich, dass Haus- und Fachärzte patientenindividuell Verordnungen ausstellen, die die Patienten selbst in der Apotheke einlösen. Für fachärztlich tätige Vertragsärzte sowie Kinder- und Jugendärzte bleibt dies der alleinige Beschaffungs- und Versorgungsweg.
Informationen zum Einsatz von Paxlovid®
Paxlovid ist zur Behandlung von symptomatischen, nicht hospitalisierten Patientinnen und Patienten mit COVID-19 ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf und erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zugelassen.
Entscheidungskriterien für die Anwendung von Paxlovid® sind der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zufolge vor allem hohes Alter und das Vorliegen mehrerer Risikofaktoren wie Adipositas, Diabetes, Immundefizienz- oder -suppression, chronische Niereninsuffizienz, Krebs sowie Herz- und Lungenerkrankungen.
Die Stellungnahme wurde in Abstimmung mit dem Ständigen Arbeitskreis der Kompetenz- und Behandlungszentren für Krankheiten durch hochpathogene Erreger (STAKOB) verfasst.
Paxlovid® sollte so früh wie möglich und innerhalb der ersten fünf Tage nach Symptombeginn verabreicht werden. Das Präparat selbst besteht aus zwei Wirkstoffen, Nirmatrelvir und Ritonavir, in zwei verschiedenen Tabletten. Die empfohlene Dosierung beträgt nach Herstellerangaben 300 mg Nirmatrelvir (zwei 150 mg Tabletten) und 100 mg Ritonavir (eine 100 mg Tablette) zur gleichzeitigen Einnahme alle zwölf Stunden über einen Zeitraum von fünf Tagen. Zu den möglichen Nebenwirkungen gehören eine Beeinträchtigung des Geschmackssinns, Durchfall, Erbrechen und Kopfschmerzen.
Paxlovid® darf nicht mit bestimmten anderen Medikamenten verabreicht werden. Hinweise zu Arzneimittelwechselwirkungen von Paxlovid® finden Sie beim RKI.