Zur Startseite
Klicken, um zum Anfang der Seite zu springen
Haben Sie Fragen?
Schreiben Sie uns!
Kontakt
02.12.2022

Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und bundesweite Testverordnung wurden mit wenigen Änderungen verlängert

Die Hamburgische Eindämmungsverordung wurde mit Wirkung ab dem 26.November  zunächst für die Dauer bis zum 14. Januar 2023 mit folgenden wenigen Änderungen verlängert:
Es gilt weiterhin die 5-tägige Isolationspflicht von Infizierten. Allerdings entfällt in den Regelungen zur Absonderung die Pflicht, nach einem positiven Selbsttest, zusätzlich einen bestätigenden PCR-Test oder einen Schnelltest in einer Arztpraxis oder Testzentrum durchzuführen.
Das Ergebnis eines positiven Selbsttests kann aber weiterhin durch eine Kontrolltestung mittels PCR-Test oder Schnelltest bei einem Arzt oder Testzentrum überprüft werden.
Zudem gilt unverändert, dass bei einer ersten Testung mittels Schnelltest, die Pflicht zur Absonderung bereits vor dem Ablauf von fünf Tagen endet, sobald nach einer Kontrolltestung mittels PCR-Test ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt und die Personen mindestens seit über 48 Stunden symptomfrei waren.
Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, Kranken und Altenpflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienst, Dienste der Eingliederungshilfe bedürfen weiterhin einen durch einen Leistungserbringer nach §6 Abs.1 der Corona Testverordnung  (i.d.R. Artpraxis oder Testzentrum) erbrachten Schnelltest oder einen PCR-Test mit einem CT-Wert über 30 und eine 48-stündige Symptomfreiheit um wieder zur Arbeit zugelassen zu werden. Diese Testung darf bereits am letzten Tag der Absonderung vorgenommen werden. Hierbei gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Weiterhin besteht für Kontaktpersonen aus den o.a. Berufsgruppen ab dem Datum des Erstkontaktes eine 5-tägige Verpflichtung zur Durchführung und Nachweis eines negativen Schnelltestes jeweils vor dem täglichen Arbeitsantritt.  
Es gilt weiterhin die Maskenpflicht zum Tagen einer FFP2-Maske für Besucher von Arztpraxen, Krankenhäuser und Pflegeheimen.
Neu ist hingegen für alle Kontaktpersonen die allgemeine Empfehlung über 5 Tage ab Erstkontakt einen morgendlichen Selbsttest durchzuführen. 

Fast zeitgleich ist die inzwischen 5. Aktualisierung der bundesweit geltenden Corona-Testverordnung in Kraft getreten.
Der Anspruch auf Bürgertestungen wurde darin deutlich eingeschränkt.
So entfallen Bürgertests mit Eigenbeteiligung ganz. 
Anspruch haben dann nur noch Patienten und deren Besucher zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Pflegende nach Paragraf 19 SGB XI (z.B. pflegende Angehörige) und Menschen mit Behinderung („Persönliches Budget nach Paragraf 29 SGB IX“).

Ist zur Beendigung einer Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion ein Nachweis erforderlich, kann hierfür ebenfalls ein Bürgertest erfolgen.
(Bitte beachten Sie dazu jedoch die für besondere gesundheitsrelevante Berufsgruppen o.a. geltenden „Freitestungs“-Regelungen der Hamburgischen Eindämmungsverordnung)

Das Bundesgesundheitsministerium hat zudem festgelegt, dass ab dem 1. Dezember 2022 die Vergütung für Abstriche sowie die Überwachung nach der Testverordnung um 1 Euro abgesenkt wird (von 7 Euro auf 6 Euro bzw. von 5 Euro auf 4 Euro). Die Sachkosten werden mit 2 Euro erstattet (bisher: 2,50 Euro).

Der Nachweis von SARS-CoV-2 bei Erkrankung ist nicht von den Regelungen zur Testverordnung umfasst. Sofern bei klinischer Symptomatik eine Untersuchung auf SARS-CoV-2 erforderlich sein sollte, kann der Arzt die Untersuchung im Rahmen der ärztlichen Behandlung weiterhin veranlassen.

Wie geht es weiter?

Sofern es bis dahin keine neuen oder angepassten Regelungen gibt, werden mit dem Auslaufen der Testverordnung am 28. Februar neben der Bürgertestung beispielsweise auch PoC-Antigentests von Personal in Gesundheitseinrichtungen oder Tests vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation nicht mehr vom Bund finanziert.

Ab 1. März 2023 übernimmt der Bund dann für sämtliche präventive Coronatests nicht mehr die Kosten. Das sieht die neue Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor.
Somit können präventive Tests, die Praxen und Teststellen ab dem 1. März 2023 durchführen, dann nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden. Diese sind bislang verpflichtet, die Abrechnung auch für Nicht-Vertragsärzte durchzuführen.