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09.12.2022

eAU: Ab Januar für alle Arbeitgeber Pflicht

Arbeitgeber sind ab Januar verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch telefonisch oder per E-Mail bei Ihrem Arbeitgeber „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Dies gilt auch für Praxen.
Allerdings ist davon auszugehen, dass nicht alle Arbeitgeber ab Januar technisch und organisatorisch in der Lage sein werden, die AU digital abzurufen und weiterhin Papierausdrucke von ihren Arbeitnehmern fordern werden.
Praxen sollten daher selbst entscheiden, ob sie ab Januar vorerst weiterhin die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausdrucken, um nachträgliche Anfragen der Patienten nach einer Papierbescheinigung zu vermeiden.
Bei privat Versicherten, Arbeitslosen, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland oder der Ausstellung von Bescheinigungen bei Krankheit eines Kindes (Muster 21) bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der analogen Vorlagepflicht der Beschäftigten bzw. Arbeitslosen.

Praxisinhaber als Arbeitgeber
Die allermeisten Praxisinhaber sind selber Arbeitgeber. Auch sie müssen ab Januar die AU-Daten bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen, sofern sie als Arzt oder Ärztin nicht selbst die AU-Bescheinigung für ihre Mitarbeitenden ausgestellt haben.
Zum Abruf der Daten von den Servern der Krankenkassen benötigen Firmen, Behörden oder Arztpraxen eine zugelassene und datenschutzkonforme Software. Praxen, die einen externen Dienstleister mit dem Personalmanagement beauftragt haben, sollten prüfen, ob der digitale Abruf der AU-Daten dort erfolgt. Weitergehende Informationen zur elektronischen Übermittlung von AU-Daten an den Arbeitgeber stellt unter anderem die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bereit.