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05.08.2022

COVID‐19‐Sonderregelung zur telefonischen AU wieder eingeführt

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‐BA) hat beschlossen, dass die Möglichkeit zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese bei Erkrankungen der oberen Atemwege mit leichten Symptomen wiedereingeführt wird. Die Regelung soll ab 4. August befristet bis zum 30. November 2022 gelten. Auch die weiteren Sonderregelungen wie beispielsweise die Bescheinigung bei der Erkrankung eines Kindes sollen wieder aktiviert werden.

AU‐Feststellung nach telefonischer Anamnese

Patientinnen und Patienten kann im Falle von Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine leichte Symptomatik zeigen, nach telefonischer Anamnese wieder eine AU‐Bescheinigung für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden. Eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen ist im Wege der telefonischen Anamnese einmalig möglich. Weiterhin gilt: nur die Ärztin beziehungsweise der Arzt trifft die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben.

Dabei ist es empfehlenswert, die Regelung sorgfältig, zurückhaltend und insbesondere bei bereits bekannten Patientinnen und Patienten anzuwenden. Mit dem Beschluss kann die bisherige COVID‐19‐Sonderregelung zur telefonischen AU nun kurzfristig und befristet in Kraft treten. In einem derzeit laufenden Beratungsverfahren zur Überprüfung der AU‐Richtlinie bezüglich der grundsätzlichen Frage der telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit hatte die KBV den Vorschlag eingebracht, bei bekannten Patientinnen und Patienten unabhängig von Corona neben der Videosprechstunde auch eine telefonische AU für bis zu sieben Kalendertage zu ermöglichen.

Dieses Beratungsverfahren soll im G‐BA unabhängig von der COVID‐19‐Sonderregelung fortgesetzt werden und im November entschieden werden, wie weiter verfahren wird. Angesichts von häufig milden oder auch symptomlosen Verläufen bei Infektionen mit einer Omikron‐Variante – anders als in vorherigen Coronawellen mit häufig schwereren Verlaufsformen – sind zudem Patientinnen und Patienten ohne Symptome in aller Regel nicht arbeitsunfähig. Eine häusliche Isolation wird in diesen Fällen alleine infektionsrechtlich begründet. Die Patienten erhalten auch keine schriftliche Isolationsbescheinigung mehr. Zur Vorlage beim Arbeitgeber reicht das positive Testergebnis einer anerkannten Teststelle. (PoC oder PCR-Test.)

Der Beschluss des G‐BA zur telefonischen AU‐Bescheinigung wird nun an das Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung übermittelt und soll rückwirkend zum 4. August 2022 in Kraft treten.

Weitere Regelungen

Die zwischen KBV und dem GKV-Spitzenverband hierzu getroffene Vereinbarung soll wiederaufgenommen werden. Das Gleiche gilt für das Porto, das für den Versand der Bescheinigungen an die Patientinnen und Patienten anfällt. Die Abrechnung soll wieder über die Gebührenordnungsposition (GOP) 88122 erfolgen.

Die KBV will darüber hinaus erreichen, dass im Zusammenhang mit der Ausstellung einer AU nach eingehender telefonischer Befragung die Zuschläge für die telefonische Beratung (GOP 01433 und 01434) wiedereingeführt werden. Die Beratungen hierzu finden derzeit im Bewertungsausschuss statt.

Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) soll wieder telefonisch möglich sein. Die zwischen KBV und dem GKV‐Spitzenverband dazu getroffene Zusatzvereinbarung im Bundesmantelvertrag‐Ärzte wird mit dem G‐BA‐Beschluss ebenfalls in Kraft treten. Zudem wird die Regelung zur Abrechnung des Portos für den Versand der Bescheinigungen an die Patientin beziehungsweise den Patienten reaktiviert.