
Änderung der Qualitätssicherung-Vereinbarung PET / PET-CT ab 01.01.2022 - Änderung Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung - Berechnungsfähigkeit im EBM ab 01.04. 2022 erhöht
PET/CT in allen Stadien des Hodgkin-Lymphoms: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, den im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen bereits enthaltenen Anspruch auf Untersuchungen mittels Positronenemissions- und Computertomographie (PET/CT) bei Hodgkin-Lymphomen zu erweitern. Durch diesen Beschluss gilt der Leistungsanspruch für alle Stadien des Hodgkin-Lymphoms und umfasst neben dem Initial-Staging auch das Interim-Staging und das Staging nach Rezidiv. Ausgenommen vom PET/CT-Einsatz bleibt die Routine-Nachsorge ohne begründeten Verdacht.
Änderung der Qualitätssicherungs-Vereinbarung (QS-Vereinbarung)
Als nächster Schritt erfolgte die Ergänzung der QS-Vereinbarung (nach § 135 Abs. 2 SGB V) zum 01.01.2022. Diese regelt die Voraussetzungen für den Erhalt einer Abrechnungsgenehmigung. Denn die Ausführung und Abrechnung von PET/CT-Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.
Übergangsregelung
Ärzte, die vor Inkrafttreten der aktuellen Fassung (01.01.2022) der QS-Vereinbarung eine Genehmigung für die PET bzw. PET/CT für die Indikationen nach § 1 Nr. 1-12 erhalten haben, behalten diese Genehmigung. Es kann eine Genehmigung nach § 1 Nr. 6 der aktuell geltenden QS-Vereinbarung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten beantragt werden, dabei müssen die Anforderungen an das interdisziplinäre Team und die werktägliche Verfügbarkeit nach § 5 auch für diese Indikationen erfüllt sein.
Berechnungsfähigkeit im EBM ab 01.04. 2022
Ab 01.04.2022 können Untersuchungen mittels Positronenemissionstomographie/Computertomographie (PET/CT) bei Hodgkin-Lymphomen bei Erwachsenen und bei malignen Lymphomen bei Kindern und Jugendlichen zwei- statt wie bisher einmal im Behandlungsfall berechnet werden. Hintergrund ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Ausweitung des Leistungsanspruches. Dadurch kann es bei Staging-Untersuchungen beim Hodgkin-Lymphom notwendig sein, zwei PET-Untersuchungen innerhalb desselben Quartals durchzuführen. Der Bewertungsausschuss (BA) hat daher analog zu den bereits bestehenden Gebührenordnungspositionen (GOP) vier neue GOP in den Abschnitt 34.7 des EBM aufgenommen.
Die vier neuen GOP im Überblick:
PET oder PET/CT | Körperstamm | Teile des Körperstammes |
bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen | GOP 34704
| GOP 34706
|
mit diagnostischer CT | GOP 34705 | GOP 34707 |
GOP 34704 und 34705: insgesamt maximal 2x im Behandlungsfall berechnungsfähig | GOP 34706 und 34707: insgesamt maximal 2x im Behandlungsfall berechnungsfähig |
Sachkosten:
Die anfallenden Sachkosten bei Verwendung des Radionuklids F-18-Fluorodesoxyglukose sind über die Kostenpauschale 40584 im Abschnitt 40.10 des EBM berechnungsfähig.
Vergütung:
Die Empfehlung des Bewertungsausschusses (BA) zur extrabudgetären Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung der PET und PET/CT mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gilt entsprechend.
Mit Aufnahme jeweils einer neuen ersten Anmerkung zu den bereits bestehenden GOP 34700 bis 34703 wird klargestellt, dass diese ab April 2022 nur noch bei Vorliegen mindestens einer der Indikationen gemäß den Nummern 1 bis 5, 7, 8 und 10 des § 1 Nummer 14 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der MVV-RL berechnungsfähig sind – und nicht für die Nummern 6 und 9.