Zunächst muss im Statusfeststellungsverfahren der Dt. Rentenversicherung geklärt werden, ob es sich bei der Tätigkeit bei der KV um eine selbständige oder abhängige Beschäftigung handelt. Wenn es sich um eine abhängige Beschäftigung handeln sollte, liegt prinzipiell Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung vor.
In einem Statusfeststellungsverfahren wird der sozialversicherungsrechtliche Status (abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit) festgestellt.
Den Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer privat versichert und in der gesetzlichen Krankenversicherung "krankenversicherungsfrei" oder von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen ist, also freiwillig gesetzlich versichert ist. Außerdem müssen gemäß § 257 SGB V drei weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Voraussetzung 1: Dem Arbeitgeber muss eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorliegen, in der die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt, dass die Versicherung den gesetzlich geforderten Voraussetzungen entspricht. Die Bestätigung muss alle drei Jahre erneuert werden.
Voraussetzung 2: Die Leistungen müssen denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Es ist dabei unerheblich, ob der Mitarbeiter mit seiner Versicherung eine höhere Selbstbeteiligung oder Leistungsausschlüsse für bestimmte Krankheiten vereinbart hat.
Voraussetzung 3: Auch die Familienangehörigen müssen mit solchen Leistungsansprüchen privat krankenversichert sein.
Grundlage für die Zuschussberechnung ist das erzielte Arbeitsentgelt bis maximal zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 EUR; 2023: 4.987,50 EUR). Der Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist begrenzt auf die Hälfte des Betrags, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung (PKV) tatsächlich zu zahlen hat.
Als Zuschuss ist
- für privat krankenversicherte Arbeitnehmer der Betrag zu zahlen, der sich bei Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ergibt,
- für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Falle der Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, für die Berechnung des Beitragszuschusses der halbe ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes anzuwenden.
· Nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten den Zuschuss, wenn Sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder aufgrund der Regelung für 55-Jährige versicherungsfrei sind. Eine weitere Zuschussgewährung besteht, wenn diese Beschäftigten von der Versicherungspflicht befreit sind.
- Sie erhalten den Zuschuss für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten familienversichert werden könnten. Zuschüsse dürfen nur dann gezahlt werden, wenn privat Krankenversicherte Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen.
Für freiwillig gesetzlich Arbeitnehmer ist als Zuschuss
- der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht zu tragen hätte (Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes),
- für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, für die Berechnung des Beitragszuschusses der halbe ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes anzuwenden.
Was gilt bei Mehrfachbeschäftigung?
Wenn der Versicherte zwei Arbeitgeber hat, dann wird dies sozialversicherungsrechtlich als Mehrfachbeschäftigung gewertet. Die Berechnung der Beiträge für Mehrfachbeschäftigte bei zwei (oder mehr) Arbeitgebern ist komplexer als bei nur einem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, seine/n Arbeitgeber über jede Beschäftigung in Kenntnis zu setzen. Wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, wenn man die Entgelte der beiden Arbeitgeber summiert, dann teilen sich die Arbeitgeber die SV-Beiträge auf und zwar in Abhängigkeit der Höhe der jeweiligen Entgelte. Dies gilt auch für alle zu leistenden Arbeitgeberzuschüsse.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Sozialversicherung: Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum privaten bzw. freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag ergeben sich aus § 257 SGB V, zum Pflegeversicherungsbeitrag aus § 61 SGB XI.