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29.11.2024

Verlängerung der Übergangsfrist für sonstige Produkte der Wundbehandlung endet voraussichtlich

Mit dem Bruch der Regierungskoalition ist derzeit unklar, wie es mit der geplanten Verlängerung der Übergangsregelung für Verbandmittel weitergeht. Nach jetzigem Stand läuft die Übergangsfrist am 2. Dezember 2024 aus. Die KBV bemüht sich intensiv um eine zeitnahe Lösung.

In Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie werden Produktgruppen für Verbandmittel und sonstige Produkte der Wundbehandlung näher spezifiziert:

  1. Eindeutige Verbandmittel (z.B. Binden, Kompressen, Pflaster, Watte und weitere Produkte für Verbände)
  2. Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (z.B. Alginatkompressen, wirkstofffreie Hydrogele in Kompressenform, Hydrokolloidverbände, Salbenkompressen u.w.)
  3. sonstige Produkte der Wundbehandlung (aktiver Einfluss auf Abläufe der Wundheilung: z.B. Hydrogele in Tuben. Kompressen mit Kontakt zwischen Wunde und Silberbeschichtung)
    sind per Definition keine Verbandmittel

Diese sonstigen Produkte sind nur ausnahmsweise zulasten der GKV verordnungsfähig, wenn der G-BA den medizinischen Nutzen geprüft und sie in die Anlage V (AM-RL) aufgenommen hat. Das ist bisher noch nicht erfolgt.

Für die Praxis bedeutet das eine schwierige Situation. Formal sind bestimmte Verbandmittel als sonstige Produkte zur Wundversorgung nach dem 2. Dezember 2024 nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig. Bis die Kennzeichnung in den Praxisverwaltungssystemen einsehbar ist, müssen die Praxen selber einschätzen, ob es sich um ein sonstiges Produkt zur Wundversorgung handelt.

Wichtig: Die Mehrzahl der Verbandstoffe bleibt verordnungsfähig! 
Betroffen sind nur die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung:

Eine namentliche Liste, welche Produkte betroffen sind, können wir, zum jetzigen Zeitpunkt, nicht zur Verfügung stellen.

Wir informieren umgehend, sobald uns neue Informationen vorliegen.

Hintergrund

Die Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundversorgung hatte der G-BA entsprechend seines gesetzlichen Auftrags zum 31. August 2020 in der AM-RL geregelt.

Aufgrund der Übergangsregelung könnten bisher auch sonstige Produkte zur Wundversorgung, die vor Inkrafttreten der Regelung des G-BA zu Verbandmitteln am 2. Dezember 2020

von den Krankenkassen erstattet wurden, weiterhin bis 48 Monate nach deren Inkrafttreten (also bis zum 2. Dezember 2024) verordnet werden. Die Bundesregierung wollte diese Übergangsregelung um weitere 18 Monate verlängern.