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11.04.2023

Vergütung von Corona-Impfungen geregelt

Die Vergütung für die ärztliche Impfleistung wurde zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen auf Landesebene verhandelt und auf 15 € zunächst befristet bis zum 31.12.2023 festgelegt.

 

Hintergrund

Am 8. April trat die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) außer Kraft. Nun ist der Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf COVID-19-Impfungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) konkretisiert. Darüber hinaus hat das BMG weitere Vorgaben in einer neuen COVID-19-Vorsorge-Verordnung festgelegt. Sie betreffen unter anderem den Leistungsanspruch und die Dokumentation.

 

Das ändert sich dadurch bei der Dokumentation, Abrechnung und Vergütung:

  • Die Vergütung für die ärztliche Impfleistung wurde zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen auf Landesebene verhandelt und auf 15 € zunächst befristet bis zum 31.12.2023 festgelegt.
  • Die COVID-19-Impfsurveillance wird fortgeführt. Die Inhalte der Dokumentation sind unverändert.
  • Für die Abrechnung der ärztlichen Impfleistung gibt es bundesweit einheitliche Pseudo-Gebührenordnungspositionen. Darüber werden gleichzeitig Daten erfasst, die das Robert Koch-Institut nach dem Infektionsschutzgesetz zur Beobachtung des Impfgeschehens in Deutschland benötigt.

Eine Übersicht über die derzeit bestehenden Pseudo- Gebührenordnungspositionen finden Sie bei der KBV.