Telefonische Arbeitsunfähigkeit (AU) ab dem 1. April 2023 nur noch bei öffentlich-rechtlicher Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung
Die bisherigen Corona-Sonderregelungen zur telefonischen AU bei leichten Atemwegsinfekten und zur telefonischen „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) laufen Ende März 2023 aus.
Anstelle tritt eine ab dem 1. April 2023 geltende geänderte Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, die eine telefonische AU nur noch im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung erlaubt (zum Beispiel anhand einer zukünftigen neuen Eindämmungsverordnung oder auf Grund einer Einzelfallentscheidung des Gesundheitsamtes). Sowohl die Erstbescheinigung als auch die Folgebescheinigungen können für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des Zeitraums der öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung. Diese Regelung soll dauerhaft gelten.