Regressrisiko bei der Verordnung sonstiger Produkte zur Wundversorgung
Sonstige Produkte zur Wundversorgung sollten bis auf Weiteres nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Sonst besteht für verordnende Ärzte das Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bis hin zum Regress.
Grund ist, dass die gesetzliche Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit am 2. Dezember 2024 ausgelaufen ist und bisher nicht verlängert werden konnte.
Weitere Informationen finden Sie in den Praxisnachrichten der Kassenärztlichen Bundevereinigung (KBV) vom 06.12.2024.