Entlassrezepte: „75“ vs. „77“ zwei Zahlen große Wirkung
Es bestehen zur Zeit Uneinigkeiten auf Bundesebene, die dazu geführt haben, dass Apotheken Rezepte der Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements aus Furcht vor Retaxationen nur noch als Privatrezept einlösen.
Damit es nicht zu Versorgungslücken kommt, empfehlen wir bis auf weiteres Hausärzten ihre Patientinnen und Patienten direkt im Anschluss an die Krankenhausbehandlung ggf. in Abstimmung mit dem Krankenhaus mit den benötigten Medikamenten zu versorgen.
Patienten, die ihr Entlassrezept bereits privat gezahlt haben, sollen sich an ihre Krankenkasse wenden, mit der Bitte um Erstattung der Kosten.
Zum Hintergrund
Die Regelung, dass Krankenhäuser das Standortkennzeichen (beginnend mit „77“) anstelle der versorgungsspezifischen Betriebsstättennummer (beginnend mit „75“) angeben müssen, besteht bereits seit Juli 2023 (10. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement).
Leider gelten für die Apotheken noch die vorherigen Regelungen, die sich auf frühere Fassungen des Rahmenvertrags zum Entlassmanagement beziehen. Entlassrezepte mit neuer Kennzeichnung (also beginnend mit „77“) seien daher nicht abrechnungsfähig, so der Apothekerverband Schleswig-Holstein, denn die für die Apotheken verbindliche Anlage 8, sieht diese Kennzeichnung nicht vor.
Nun ist die Übergangsfrist zum Jahreswechsel verstrichen, ohne dass es zu einer Einigung kam. Die Apotheken schätzen das Retaxrisiko als sehr hoch ein. Eine entsprechende Verzichtserklärung seitens der Kassen fehlt.
Bei Fragen wenden Sie bitte an das Sekretariat der Abteilung "Verordnung und Beratung" mit der Durchwahl 040-22802 -571 oder -572.