Achtung: Wechsel des Kostenträgers bei der Verordnung von Paxlovid®
Bei der Ausstellung patientenindividueller Verordnungen von Paxlovid ist seit dem 8. April als Kostenträger nicht länger das Bundesamt für Soziale Sicherung, sondern die jeweilige gesetzliche Krankenkasse der versicherten Person einzutragen.
Bevorratung mit Paxlovid® durch Arztpraxen nicht länger vergütet
Seit dem 8. April ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung weitestgehend außer Kraft.
Somit entfällt ab sofort die Regelung, dass Hausärzte für den Aufwand im Zusammenhang mit der Bevorratung und Abgabe des Medikaments eine Vergütung von 15 Euro je abgegebener Packung erhalten. (Grundsätzlich besteht für Hausärzte bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit, bis zu fünf Packungen Paxlovid zu bevorraten).
Eine Übergangsregelung für Apotheken sieht weiterhin eine Vergütung der Apotheken in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung vor, falls eine Abgabe von Paxlovid an Ärzte zur Bevorratung erfolgt. Da diese Vergütung aufgrund fehlendem Versichertenbezug und fehlender Kassenzuordnung auf der Verordnung nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann, werden Apotheken dies zukünftig den verordnenden Ärzten in Rechnung stellen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Abteilung Verordnung und Beratung -571/-572