Achtung: Neuer Bezugsweg für Nirsevimab (Beyfortus) im Rahmen der Primärphrophylaxe ab 28. Oktober 2024
Ab Montag, den 28. Oktober 2024, kann Nirsevimab (Beyfortus) – zur Anwendung im Rahmen der RSV Primärphrophylaxe – nur noch über den Sprechstundenbedarf (Anforderung über RPD) angefordert werden. Die GOP 01942 (Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe) ist daher in Hamburg nicht berechnungsfähig. Eine Einzelverordnung zulasten einer gesetzlichen Kasse ist für diese Anwendung dann nicht mehr möglich (Achtung Regressgefahr!).
Wird allerdings Beyfortus® im Rahmen der RSV Sekundärprophylaxe für Kinder > 1 Jahr > 2 Jahren mit Risikofaktoren (gemäß Therapiehinweis Anlage V, Arzneimittelrichtlinie) verwendet, muss das Arzneimittel weiterhin auf einer Einzelverordnung zulasten der jeweiligen Kasse verordnet werden!
Die Einigung dieser Regelung mit den Hamburger Kassen kam sehr kurzfristig zustande. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass die Informationen zur Änderung der vertraglichen Vorgaben nur sehr kurzfristig erfolgen konnten.