Vorgehen zur Berechnung des Corona Rettungsschirms für die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)
Da im Nachtrag zum VM nicht alle Sachverhalte aufgeführt sind, die ein gesondertes Vorgehen erforderlich machen, werden diese nachfolgend näher erläutert:
Die hier benannten Stützungsmaßnahmen beziehen sich auf den gesamten MGV-Umsatz (exklusive Leistungen des Grundbetrags Bereitschaftsdienst und Notfall) und sollen die Honorarminderung in Folge der Coronapandemie abdecken. Leistungen, die im Rahmen des klinischen Verdachts und bei einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erbracht werden, werden aktuell extrabudgetär vergütet. Im Vorjahresquartal (VJQ) wurden diese Leistungen innerhalb der MGV vergütet. Da es nicht möglich ist im VJQ die heutigen extrabudgetären Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus stehen, herauszurechnen, wird bei dem Vergleich der Umsätze keine Anpassung vorgenommen. Ebenso werden Bereinigungen aus Selektivverträgen, Überführungen von Leistungen aus der MGV in die Extrabudgetäre Gesamtvergütung (und andersherum) sowie nachträgliche Änderungen der Honoraransprüche (z. B. § 106 SGB V, Rechnerische Berichtigungen im Nachgang zur Honorarabrechnung, Nachvergütungen aufgrund von Stattgaben gem. § 19 und 19a VM) rechnerisch in der Vergleichsbetrachtung nicht gesondert berücksichtigt.
Leistungen im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG), die innerhalb der MGV vergütet werden (analog MGV), werden im Bereinigungszeitraum zunächst innerhalb der jeweiligen Leistungsbudgets und Kontingente vergütet. Anschließend erfolgt in der Honorarabrechnung eine Aufstockung auf eine 100 %ige Honorarauszahlung (Entbudgetierungsvergütung). Da das Abrechnungsquartal und das Vorjahresquartal unterschiedliche Regelungen zum TSVG aufweisen, müssen diese vergleichbar gemacht werden. Dafür werden für die Quartale 1/2020 und 2/2020 die jeweiligen Entbudgetierungsvergütungen aus dem MGV-Umsatz und im Quartal 2/2019 alle Leistungen im Rahmen des TSVG herausgerechnet.
Etwaig anfallende Umsatzrückgänge, die durch die EBM-Weiterentwicklung 2/2020 entstehen können, dürfen durch den Rettungsschirm nicht ausgeglichen werden. Zur Feststellung, ob eine Praxis eine Stützung erhält, erfolgt im Abrechnungsquartal eine Simulationsberechnung mit den in 1/2020 geltenden Leistungsbewertungen des EBM.
Kommt es innerhalb einer Praxis zu Veränderungen in der Konstellation, werden diese bei der Vergleichsbetrachtung berücksichtigt. Sollte z. B. ein Arzt oder Psychotherapeut die Praxis zusammen mit seinem Arztsitz/seiner Zulassung im Abrechnungsquartal verlassen, wird der Umsatz aus dem VJQ aus dieser Praxis heraus- und in der neuen Praxis hinzugerechnet. Verbleibt der Arztsitz hingegen in der Praxis, ist aber unbesetzt, so verbleibt auch der Umsatz in der Praxis. Wird im Abrechnungsquartal ein arztgruppendurchschnittliches Leistungsbudget gewährt, erhält der Arzt entsprechend seines Tätigkeitsumfangs 60 % bzw. 80 % des durchschnittlichen MGV-Umsatzes seiner jeweiligen Arztgruppe des VJQ als Grundlage zur Vergleichsberechnung. Voraussetzung ist, dass der Arzt insgesamt im MGV-Umsatz unterdurchschnittlich ist. Psychotherapeuten erhalten immer ein arztgruppendurchschnittliches Leistungsbudget. Hier wird jedoch nicht der durchschnittliche Arztgruppenumsatz des VJQ zugrunde gelegt, sondern, sofern vorhanden, der tatsächliche Umsatz. Sollte dieser nicht vorhanden sein, wird auf 80 % des durchschnittlichen Arztgruppenumsatzes abgestellt.
Die Regelung zur Rückforderung der Vergütungsanpassung bei Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten (§19a VM) wird bei Unterschreitung des individuellen Leistungsbudgets für die Quartale 1/2020 und 2/2020 ausgesetzt. Für Praxen die einer Leistungsobergrenze unterliegen, erfolgt eine etwaige Kürzung des Honorars bis zur Leistungsobergrenze nach Feststellung des endgültigen Honoraranspruchs, ggf. nach Stützung bzw. nach Finanzierung der Stützungsmaßnahmen. Dies gilt auch für Kürzungen nach § 291 (2b) SGB (TI-Kürzung). Diese werden im Quartal 1/2020 pauschal in Höhe von 1,5 % gekürzt. Kürzungen nach § 95d (Fortbildungsverpflichtung) werden hingegen für die Quartale 1/2020 und 2/2020 ausgesetzt.