Änderung der GOP 01770 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 und Aufnahme einer Zuschlagsziffer 01771
Der Leistungsinhalt der GOP 01770 wurde für die Ultraschalluntersuchung im 2. Trimenon der Schwangerschaft auf Ultraschalluntersuchungen "ggf. mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie" konkretisiert.
Die GOP 01770 ist auch dann abrechnungsfähig, wenn die Schwangere nach Aufklärung gemäß den Mutterschafts-Richtlinien auf die Ultraschalluntersuchung verzichtet. Für die neue Ultraschalluntersuchung mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie im 2. Trimenon gemäß Anlage 1a der Mutterschafts-Richtlinien wurde die GOP 01771 als Zuschlagsleistung eingeführt. Ab 1. Januar kann nur noch über diese Ziffern abgerechnet werden, da automatisch alle Sonderverträge mit den Kassen auslaufen.