Verbandmittel
Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln (§ 31 Abs. 1 SGB V). Dies gilt für die Versorgung sowohl von akuten als auch von chronischen Wunden. Die Versorgung muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§12 Abs.1 SGB V). Die Verordnung erfolgt auf Muster 16 ohne Angabe einer Diagnose.
Die Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln wird durch die im Dezember 2020 neu eingeführte Anlage Va zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) konkretisiert.
Definition Verbandmittel
Nach § 31 Absatz 1a SGB V sind Verbandmittel Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht,
- oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken und/oder
- Körperflüssigkeiten von oberflächen-geschädigten Körperteilen aufzusaugen
Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im
menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er
- eine Wunde feucht hält,
- reinigt,
- geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist.
Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile
- zu stabilisieren,
- zu immobilisieren oder
- zu komprimieren.
Eine systematische Auflistung der Produktgruppen finden Sie auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA):
www.g-ba.de => Richtlinien => Arzneimittel-Richtlinie => Anlage Va
Zu den verordnungsfähigen Verbandmitteln zählen:
- eindeutige Verbandmittel (Teil 1 Anlage Va AM-RL)
wie Binden, Kompressen, Pflaster, Watte und weitere Produkte für Verbände und
- Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (Teil 2 Anlage Va AM-RL)
wie Alginatkompressen, wirkstofffreie Hydrogele in Kompressenform, Hydrokolloidverbände, Salbenkompressen, Gerüche/Wundexsudat bindende oder reinigende Wundauflagen.
Sonstige Produkte der Wundbehandlung
Ein wichtiger Aspekt in Anlage Va AM-RL ist die Abgrenzung zu den sonstigen Produkten der Wundbehandlung (Teil 3 Anlage Va AM-RL).
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung (z. B. Hydrogele in Tuben, Kompressen mit Kontakt zwischen Wunde und Silberbeschichtung) verfügen über eine therapeutische (pharmakologische/immunologische/metabolische) Hauptwirkung und sind somit per Definition keine Verbandmittel.
Diese sonstigen Produkte sind nur ausnahmsweise zulasten der GKV verordnungsfähig. Dazu müssen sie nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA in die Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Anlage V AM-RL) aufgenommen worden sein – was bisher für kein Produkt erfolgt ist (siehe aktuelle Meldungen untern „News“).
Verordnungsfähige Medizinprodukte (Anlage V, AM-RL):
www.g-ba.de => Richtlinien => Arzneimittel-Richtlinie => Anlage V
Informationen
Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung - Abschnitt P und Anlage Va