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30.03.2020 Verordnung

Sprechstundenbedarf

Maßgebend für die Verordnung von Sprechstundenbedarf ist die Sprechstundenbedarfsvereinbarung. Im Einzelnen regelt diese zwischen Krankenkassen und KVH getroffene Vereinbarung welche Mittel als Sprechstundenbedarf angefordert werden können und welche Präparate im Rahmen des organisierten Notfalldienstes der KVH verordnet werden dürfen.

Nach jahrelangen Verhandlungen tritt am 1. April 2025 die neue Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB) in Kraft.

Die Änderungen gelten für die Anforderung von Sprechstundenbedarf mit Verordnungsdatum ab 1. April 2025. Neu in die Vereinbarung aufgenommene Artikel können, ab diesem Stichtag angefordert werden. Artikel, die mit der Neufassung gestrichen wurden, können zwar noch verbraucht, ab dem 1. April 2025 aber nicht mehr als SSB verordnet werden.

Die Anforderung von Artikeln oder Medikamenten, die nicht explizit in der SSB-Vereinbarung genannt werden, ist nicht möglich.

Achtung: Der Bezug von Impfstoffen in Hamburg erfolgt weiterhin nicht über Sprechstundenbedarf, Bitte beachten Sie daher auch unsere Informationen zu Impfstoffen, und deren abweichenden Bezugsweg. 

 

Neue Anlage 1 definiert und konkretisiert den SSB 

Die alte Sprechstundenbedarfsvereinbarung wurde umfassend überarbeitet, neu strukturiert und inhaltlich detailliert überprüft. 

  • Die vier Anlagen der vorherigen SSB-Vereinbarung wurden aufgelöst und in einer gesamten Anlage zusammengeführt. Verordnungsfähige Mittel und Materialien sind mit „ja“ kennzeichnet. Materialien und Mittel, die nicht über SSB bezogen werden können, sind beispielhaft in Anlage 1 mit „nein“ gekennzeichnet aufgeführt.
  • Die Neufassung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung enthält inhaltlich wesentliche Erweiterungen, erlaubt mehr medizinische Flexibilität und sorgt mit deutlich präziseren Formulierungen für mehr Transparenz und Regressicherheit.
  • die Krankenkassen haben in Anerkennung der Bedürfnisse einer modernen Praxis und zeitgemäßen medizinischen Versorgung weitreichende Zugeständnisse gemacht. Es ist daher umso wichtiger, sorgsam mit den Ressourcen umzugehen und auch im Sprechstundenbedarf stets auf Wirtschaftlichkeit zu achten! 

Bitte machen Sie sich mit der Neufassung der SSB-Vereinbarung vertraut und nutzen Sie unser Veranstaltungangebot zum SSB (Webinare, Workshops). Beachten Sie unbedingt auch künftig den genauen Wortlaut der Sprechstundenbedarfsvereinbarung. Die Anforderung von Artikeln oder Medikamenten, die nicht explizit in der Sprechstundenbedarfsvereinbarung genannt werden, führt unweigerlich zum Regress. Eine Arbeitsfassung der Anlage 1 finden Sie hier. 

Hinweis: Alle Veröffentlichungen zur neuen SSB-Vereinbarung stehen unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Vereinbarung; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Sprechstundenbedarsfvereinbarung im amtlichen Volltext finden Sie unter Amtliche Bekanntmachungen.