Diese Form der Prävention ist seit Jahrzehnten etabliert und ein wichtiger Beitrag zur globalen Eindämmung von ansteckenden Krankheiten. Die Durchimpfungsrate der Bevölkerung ist maßgeblich für eine Verhinderung von Pandemien, die durch bekannte Erreger ausgelöst werden. Hier ist der Arzt als erster Ansprechpartner für den Patienten aufgerufen, die Impfbereitschaft durch Beratungsangebote zu erhöhen.
Die Schutzimpfungs-Richtlinie regelt die Leistungspflicht der GKV für Schutzimpfungen. Der gemeinsame Bundesausschuss legt in dieser Richtlinie auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen von Versicherten auf Schutzimpfungen fest. Auch COVID-19-Schutzimpfungen sind seit dem 8. April 2023 Teil der Regelversorgung (SI-RL)!
In den regionalen Schutzimpfungsvereinbarungen sind die Details zum Bezug der Impfstoffe und zur Abrechnung der Impfleistung (Impfhonorar) geregelt.
Impfstoffe für Impfungen, die als Pflichtleistung von allen Kassen übernommen werden, müssen als Impfbedarf über die Rezeptprüfstelle Duderstadt bezogen werden – analog zum Sprechstundenbedarf. Hierbei ist auf wirtschaftliche Packungsgrößen zu achten. Aber auch Einzeldosen sind anforderbar. Eine Ausfüllanleitung zur Anforderung von Impfstoffen finden Sie hier.
Ausnahme bildet der Bezug von Coronaimpfstoffen. Diese sind weiterhin (wahrscheinlich auch in den ersten Quartalen 2024) zulasten des Bundesamts für soziale Sicherung (BAS - IK 103609999 ) anzufordern und werden sowohl für gesetzlich- als auch privat versicherte Patienten verwendet.
Das Impfzubehör wird nicht mehr mitgeliefert, sondern muss zusätzlich bestellt werden (Praxisbedarf).
Weitere Informationen zu neu angepassten Coronaimpfstoffen siehe unter "News zu Impfungen"
Ab dem 28.12.2019 haben Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig davon, ob die Versicherten auch entsprechende Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern, beispielsweise dem Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos, haben. Diese Impfleistungen werden mit den entsprechenden Abrechnungsziffern abgerechnet. Die Impfstoffe für diese Impfungen werden ebenfalls als Impfbedarf über die Rezeptprüfstelle Duderstadt angefordert.
Zusätzlich zu den Pflichtleistungen dürfen Krankenkassen freiwillig die Kosten für zusätzliche Impfungen wie z.B. Reiseimpfungen übernehmen. Einige Kassen haben mit der KVH hierüber Zusatzvereinbarungen abgeschlossen. Die Praxen können für die Versicherten dieser Kassen die zusätzlich vereinbarten Impfungen direkt über die KVH abrechnen. Die Impfstoffe werden auf einem Kassenrezept (auf den Namen der Patienten; zulasten deren Kasse) verordnet.
Andere Kassen bieten Ihren Versicherten an, die Kosten für z.B. Reiseimpfungen zu erstatten (Rückerstattungsprinzip). Hierzu müssen die Patienten sich bei ihren Versicherungen informieren.
Impftiterbestimmung nach Schutzimpfungs -Richtlinie
Die Schutzimpfungs-Richtlinie sieht bei festgelegten Impfungen in bestimmten Konstellationen und Indikationen auch serologische Testungen vor. Diese können seit 1.Oktober 2024 in Hamburg zu Lasten der GKV abgerechnet werden.
Serologische Kontrolle des Impferfolgs bei Patienten mit Immundefizienz (Kriterium A)
Patientinnen und Patienten mit Immundefizienz haben Anspruch auf serologische Testungen zur Kontrolle des Impferfolgs, wenn dies medizinisch notwendig ist. Die Testungen müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Impfung stattfinden. Ist die Immundefizienz medikamentös hervorgerufen worden, kann die serologische Testung maximal bis sechs Monate nach Beendigung einer Chemo- oder Immuntherapie durchgeführt werden.
Serologische Testung vor Impfung nur in Ausnahmefällen (Kriterium B)
Eine serologische Testung im Zusammenhang mit den Impfungen Herpes zoster, Varizellen, Hepatitis A und Hepatitis B ist zudem in folgenden Ausnahmefällen indiziert:
Herpes zoster und Varizellen: Bei Patientinnen und Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation soll eine serologische Vortestung auf Varizellen erfolgen. Im Falle von Seronegativität soll dann keine Impfung mit Herpes-zoster-subunit-Totimpfstoff durchgeführt werden, sondern eine Varizellen-Impfung.
Bei Frauen mit Kinderwunsch und zugleich unklarer Varizellenanamnese kann eine serologische Vortestung erfolgen.
Hepatitis A und Hepatitis B: Für die Hepatitis-A-Impfung kann eine serologische Vortestung auf anti-HAV erfolgen, wenn Personen länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden.
Eine serologische Vortestung für die Hepatitis-B-Impfung kann erfolgen, wenn Personen ein hohes anamnestisches Expositionsrisiko haben. (Eine serologische Kontrolle des Impferfolges 4 – 8 Wochen nach der 3. Impfstoffdosis soll bei allen Personen erfolgen, die Indikationsimpfungen gegen Hepatitis-B erhalten mit Ausnahme der Kinder und Jugendlichen nach der Grundimmunisierung. Nähere Erläuterungen zur Kontrolle des Impferfolges und zum weiteren Vorgehen finden Sie im Epidemiologisches Bulletin Nr. 36/37 vom 9. September 2013.
Schutzimpfungen, bei denen eine serologische Testung seit 1. Oktober 2024 gegenüber Hamburger Krankenkassen abgerechnet werden kann:
Schutzimpfung
Kriterium A1
Kriterium B2
Diphterie
x
FSME
x
Haemophilus influenzae Typ b (Hib)
x
Hepatitis A
x
x
Hepatitis B
x
x
Herpes Zoster
x
x
Masern
x
Mumps
x
Pneumokokken
x
Poliomyelitis
x
Röteln
x
Tetanus
x
Tollwut
x
Varizellen
x
x
SARS-Cov 2
x
1 Serologische Kontrolle des Impferfolgs bei Patienten mit Immundefizienz 2 Serologische Testung im Zusammenhang mit den Impfungen Hepatitis A, Hepatitis B, Herpes zoster und Varizellen in den oben genannten Ausnahmefällen
Informationen zur Abrechnung
Details zur Abrechnung und Informationen zur Beauftragung des Labors finden Sie in unserem Abrechnungsnewsletter