Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten
Zur weiteren Sicherstellung der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten während der COVID19-
Pandemie wurden die Regelungen aus der „Vereinbarung zur befristeten Zulässigkeit von Abweichungen
von den Vorgaben der Anlage 9.1 BMV-Ä (Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) und der QS-
Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß nach § 135 Absatz 2 SGB V im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie“ vom 23. März 2020 (s. KV-InfoAktuell 107/2020 und 402/2020) weitgehend
inhaltsgleich in die neue Vereinbarung übernommen. Die befristete Übergangsvereinbarung endet am 30. September 2021.
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