Zur Startseite
Klicken, um zum Anfang der Seite zu springen
Haben Sie Fragen?
Schreiben Sie uns!
Kontakt
16.04.2020

Ultraschall-Vereinbarung ist zum 1. April angepasst worden

Neue GOP zur Nerven- und Muskelsonographie

Der Bewertungsausschuss hat zum 1. April 2020 die Einführung einer neuen Gebührenordnungsposition (GOP) 33100 zur Nerven- und Muskelsonographie beschlossen.

Hinsichtlich der fachlichen Befähigung werden 200 Sonographien des zentralen und peripheren Nervensystems und der Muskulatur gefordert. Da die Nervensonographie ausschließlich als Zusatzdiagnostik nach erfolgter elektroneurographischer und/oder elektromyographischer Untersuchung berechnungsfähig ist, ist darüber hinaus der Nachweis einer entsprechenden Handlungskompetenz in diesen Untersuchungen zu erbringen.

Für Ärzte, die ihre Weiterbildung auf der Grundlage einer früheren Weiterbildungsordnung (vor 2018) absolviert haben, wurde eine Übergangsregelung vereinbart. Demnach sind (nur) 100 Sonographien von Nerven und Muskeln nachzuweisen.

Aus der neuen GOP 33100 ergibt sich, dass für die Nerven- und Muskelsonographie ein Ultraschallsystem mit B-Modus und Farbduplex vorzuhalten ist.

Diese Leistung darf ausschließlich von Fachärzten für Neurologie, Fachärzten für Nervenheilkunde, Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie, Fachärzten für Neurochirurgie und Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit SP Neuropädiatrie erbracht werden.

Dokumentation bei Normalbefund

Bei den Vorgaben zur ärztlichen Dokumentation (§ 10) wurde eine Klarstellung vorgenommen. Demnach ist bei einem Normalbefund keine Dokumentation der aus der Ultraschalluntersuchung abgeleiteten diagnostischen oder therapeutischen Konsequenzen vorgeschrieben.

Ultraschall-Screening auf Bauchaortenaneurysmen

Die Voraussetzungen an die Genehmigungserteilung wurden angepasst. Die fachliche Befähigung muss entweder für den Anwendungsbereich 7.1 (Abdomen, Retroperitoneum einschließlich Niere, transkutan) oder den Anwendungsbereich 20.10 (Duplexverfahren – abdominelle und retroperitoneale Gefäße sowie Mediastinum) gemäß Anlage I der Ultraschall-Vereinbarung nachgewiesen sein. Als Anforderungen an die apparative Ausstattung gelten die Vorgaben der Anlage III der Ultraschall-Vereinbarung für die Anwendungsklasse 7.1 (Abdomen, Retroperitoneum einschließlich Niere, transkutan) oder die Anwendungsklasse 20.9 (Gefäße des Abdomens, Retroperitoneums und Mediastinum, Duplex).

Die Änderungen sind zum 1. April 2020 in Kraft getreten

Ansprechpartner

Natascha Albrecht040 / 22 802 - 406
Saskia Willms040 / 22 802 - 631