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14.04.2020

PET und PET/CT Änderung in der Qualitätssicherungsvereinbarung – Ergänzung einer weiteren Indikation

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. Dezember 2019 entschieden, dass die PET, PET-CT bei einer weiteren Indikation zur Diagnostik eingesetzt werden kann. Die Anpassung der Qualitätssicherungsvereinbarung wurde beschlossen.

Die entsprechenden Änderungen der Qualitätssicherungs-Vereinbarung sind zum 01.04.2020 in Kraft getreten.

Bei der neuen Indikation handelt es sich um das Initiale Staging bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen.

Übergangsregelung

Ärzte, die bereits vor Inkrafttreten der geänderten Fassung (01.04.2020) eine Genehmigung für PET bzw. PET/CT nach § 1 Nr. 1 -11 erhalten haben, erhalten eine Genehmigung auch für die Indikation nach § 1 Nr. 12, wenn sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der geänderten Qualitätssicherungsvereinbarung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen und die Erfüllung der Anforderungen an das interdisziplinäre Team auch für diese Indikation nachweisen.

Das Team besteht bei der Indikation nach § 1 Nr. 12 aus dem/n für die Durchführung und Befundung verantwortlichen Facharzt/Fachärzten nach § 5 und dem für den Patienten onkologisch verantwortlichen Arzt oder Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie.

Ansprechpartnerinnen

Kristin Frommelt040 / 22 802 - 449kristin.frommelt@kvhh.de
Beate Gehrke-Vehrs040 / 22 802 - 384beate.gehrke-vehrs@kvhh.de
Jessica Johnsson040 / 22 802 - 648jessica.johnsson@kvhh.de