Onkologie-Vereinbarung: Klarstellung „medikamentöse Tumortherapie“
Neue Definition „medikamentöse Tumortherapie“
Rückwirkend zum 1. Januar 2020 wurde die Definition der medikamentösen Tumortherapie im § 4 der Onkologie-Vereinbarung auf folgenden Wortlaut angepasst:
Die medikamentöse Tumortherapie im Sinne der Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520 umfasst neben unspezifisch zytostatisch wirksamen Medikamenten auch neue Medikamente, die z. B. gezielt bestimmte Stoffwechselschritte blockieren, die für das Tumorzellwachstum wichtig sind oder Mechanismen auslösen, die Tumorzellen immunologisch angreifbar machen. Die medikamentöse Tumortherapie im Sinne der Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520 umfasst nicht Therapien mit ausschließlich hormonell bzw. antihormonell wirksamen Medikamenten (ATC-Klasse L02-Endokrine Therapie).
Mit den vorgenommenen Änderungen wird klargestellt, dass sich die Definition der medikamentösen Tumortherapie nur auf die drei Kostenpauschalen bezieht, die in der Leistungslegende den Begriff „medikamentöse Tumortherapie“ enthalten. Das sind die folgenden Kostenpauschalen:
- 86514 (Zuschlag für die intrakavitär applizierte medikamentöse Tumortherapie),
- 86516 (Zuschlag für die intravasal applizierte medikamentöse Tumortherapie),
- 86520 (Zuschlag für die orale medikamentöse Tumortherapie).
Dementsprechend bezieht sich die Definition nicht auf:
- die durchschnittlichen Mindestpatientenzahlen im Quartal (§ 3 Absatz 4), obwohl dort der Begriff medikamentöse Tumortherapie ebenfalls verwendet wird, und
- die Behandlungspauschalen nach den Kostenpauschalen 86510 und 86512, da sie den Begriff medikamentöse Tumortherapie nicht enthalten und daher auch nicht an die Durchführung einer medikamentösen Tumortherapie entsprechend der Definition gebunden sind.
Das Unterschriftenverfahren ist eingeleitet und Sie finden die angepasste Onkologie-Vereinbarung in Kürze auch auf der KBV-Homepage.