DMP-Anforderungen-Richtlinie: Ausnahmeregelungen für Schulungen und Dokumentationen aufgrund der COVID-19Pandemie
Der G-BA hat bereits mit Beschluss vom 27. März 2020 seine DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) unter anderem dahingehend angepasst, dass die quartalsbezogene Dokumentation für das erste bis dritte Quartal 2020 nicht erforderlich ist, soweit sie sich auf Untersuchungen an der Patientin und an dem Patienten bezieht, die aufgrund der Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 nicht durchgeführt werden und nicht durch telemedizinischen Kontakt durch den Leistungserbringer erhoben werden kann.
Durch diese Aussetzung der Dokumentationsvorgaben in der DMP-A-RL des G-BA wird vermieden, dass die chronisch kranken DMP-Versicherten für die weitere Teilnahme an ihrem DMP verpflichtet wären, für die Durchführung von Kontrolluntersuchungen – allein zur Erfüllung der Dokumentationspflichten – Arztpraxen aufzusuchen und sich damit dem stärkeren Risiko einer Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus auszusetzen.
Flankierend hierzu hat das Bundesministerium für Gesundheit mit der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung eine Regelung in der RSAV geschaffen, die zusätzliche Rechtssicherheit für Versicherte, Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenkassen gibt, dass die Rechtsfolge einer Beendigung der DMP-Teilnahme in den Fällen fehlender, unvollständiger oder nicht fristgerecht übermittelter Dokumentationen nicht eintritt. Diese Regelung umfasst einen über den Beschluss vom 27. März 2020 zur 19. Änderung der DMP-A-RL hinausgehenden Zeitraum. Mit der vorgesehenen Änderung wird der Zeitraum nun analog zur Regelung des Bundesministeriums für Gesundheit in der RSAV auf das vierte Quartal 2020 ausgedehnt.
Hier geht es zu der Beschluss Seite des G-BA.