Änderungen der Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V
Die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ärzte) haben sich aufgrund der Corona-Pandemie auf eine befristete Sonderregelung für nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) in Ausbildung verständigt.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fortbildungsveranstaltungen für die in Ausbildung befindlichen NäPAs zum Teil vollständig ausgesetzt oder erfolgten nur eingeschränkt sodass die betroffenen Praxisassistenten aus diesem Grund ihre Fortbildung bisher nicht abschließen konnten. Um die delegationsfähigen Leistungen für NäPA (EBM-Gebührenordnungspositionen 03060 bis 03065 und 38200, 38202, 38205 und 38207) berechnen zu können, ist jedoch eine Genehmigung der KV erforderlich, die bisher nur bei abgeschlossener NäPA-Fortbildung erteilt werden kann.
Die nun getroffene Sonderregelung ermöglicht es den KVen, die Genehmigung für die NäPA auch zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass mit der Fortbildung zur NäPA bereits begonnen wurde und der voraussichtliche Abschluss der Fortbildung bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt.
Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Juli 2020 und ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.