Radiologische Diagnostik
Prüfung von Patientendokumentationen
Arbeitsanweisung
Für jede Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen sind schriftliche Arbeitsanweisungen für die an dieser Einrichtung häufig vorgenommenen Untersuchungen oder Behandlungen zu erstellen. Die Arbeitsanweisungen sind für die dort tätigen Personen zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten und auf Anforderung den zuständigen Stellen zu übersenden (§ 121 StrlSchV ).
Inhalt der Arbeitsanweisungen
- Ziel und Zweck der Untersuchung
- Anwendungsbereich
- Indikationen
- Kontraindikationen (z. B. Schwangerschaft, Blutgerinnungsstörung bei geplanter Punktion)
- Mitgeltende Unterlagen (z. B. Leitlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik)
- Erklärungen, Begriffe, Abkürzungen
- Patientenvorbereitung (z. B. Schwangerschaftsausschluss, Einstellparameter anpassen)
- Strahlenschutz (Gonadenschutz, Einblendung)
- Patientenlagerung
- Einstelltechnik
- Aufnahmetechnik
- Fehlermöglichkeiten
- Bildverarbeitung / Bildbeurteilung
- Dokumentation / Leistungserfassung
Prüfung jeweils pro Strahlenschutzverantwortlichen
Für die patientenbezogene Prüfung wird eine Kopie des Patientenjournals angefordert, in dem alle Röntgenuntersuchungen eines vorgegebenen Zeitraums enthalten sein müssen. Hierzu gehören auch Untersuchungen, die als sog. individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) erbracht werden.
Aus diesem Journal wird der Umfang der Stichprobe ausgewählt. Für die Beurteilung der Stichprobe müssen die Patientenaufnahmen einschließlich der Aufzeichnungen zur rechtfertigenden Indikation nach § 119 StrlSchV , die Daten zur Strahlenexposition, die aufnahmetechnischen Parameter und die Befundberichte vorgelegt werden.
Prüfung der technischen Dokumentation
§ 115 StrlSchV und § 116 StrlSchV Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen (Zusammenfassung)
(2) Bei der Röntgeneinrichtung muss vor Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller durchgeführt werden. Nach jeder Änderung der Einrichtung oder ihres Betriebes welche Bildqualität oder die Höhe der Exposition beeinflussen, muss eine erneute Abnahmeprüfung durchgeführt werden, die sich auf die Änderung und deren Auswirkung beschränkt. Bei der Abnahmeprüfung müssen die Bezugswerte für die Konstanzprüfung festgelegt werden. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist unverzüglich aufzuzeichnen. Zu den Aufzeichnungen gehören auch die Röntgenaufnahmen der Prüfkörper.
(3) In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch monatlich ist eine Konstanzprüfung durchzuführen. Bei der Filmverarbeitung in der Heilkunde ist die Konstanzprüfung arbeitstäglich und in der Zahnheilkunde mindestens arbeitswöchentlich durchzuführen. Das Ergebnis der Konstanzprüfung ist unverzüglich aufzuzeichnen; zu den Aufzeichnungen gehören auch die Aufnahmen der Prüfkörper und die Prüffilme. Ist die erforderliche Bildqualität nicht mehr gegeben, oder nur mit einer höheren Strahlenexposition des Patienten zu erreichen, ist unverzüglich die Ursache zu ermitteln und zu beseitigen.
Hinweis
Eine Verlängerung des Prüfintervalls ist nur nach Antrag und Prüfung der angeforderten Unterlagen durch die Ärztliche Stelle möglich.
Prüfunterlagen jeweils pro Betriebsstätte
1. Filmverarbeitung
Bilddokumentationssystem (Laserkamera)
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2. Befundungsmonitor (Bildwiedergabegerät)
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3. Röntgengerät analog
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4. Röntgengerät digital
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5. Durchleuchtung mit BV und Aufnahmen vom BV
Durchleuchtung:
Aufnahmetechnik:
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6. Mammographie analog
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7. Mammographie digital
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8. Computertomographie
DVT – Digitale Volumentomographie
Teleradiologie
Osteodensitometrie
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