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01.07.2022

Neue Sachkostenpauschalen bei der Abrechnung von Kataraktoperationen ab 01.07.2022

Bei ambulanten Kataraktoperationen, die die Implantation einer Standard-IOL oder einer IOL mit Zusatznutzen beinhalten, kann die Sachkostenpauschale einmal neben der GOP 31350, 31351, 31332 oder 31333 des EBM abgerechnet werden. Die Sachkostenpauschale beträgt € 255 und wird mit der Symbolnummer 92024 gegenüber der KV Hamburg abgerechnet.

Die Sachkostenpauschale beinhaltet die Kosten für eine Standard-IOL sowie sämtliche anfallende Kosten einschließlich Arzneimittel, (arzneimittelähnliche) Medizinprodukte (insbesondere Viskoelastikum, Infektionsprophylaxe, intraokulare Lokalanästhetika, intraokulare Mydriatika und Miotika, Ophthalmologische Spüllösungen (BSS), die Phako-Kassette (=Pump-/Drucksensor-System), oder Färbemittel wie Vision blue) sowie ggf. benötigte refraktive Spezialimplantate wie Kapselspannringe, Kapselknickringe oder temporäre Implantate wie Irisdilatoren, Irishäkchen, Malyuginring und Einmalvitrektoren.

Eine Verordnung von Sprechstundenbedarf gemäß der Sprechstundenbedarfsvereinbarung im Zusammenhang mit einer ambulanten Kataraktoperation und im Rahmen dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen. Es gelten folgende Ausnahmen: Antibiotische, lokalanästhetische und mydriatische Augentropfen sowie systemische Steroide und Carboanhydrasehemmer können über SSB bezogen werden, da bei diesen nicht zwischen dem Einsatz zur Diagnostik und in der Sprechstunde und dem Einsatz im OP differenziert werden kann.

Wählen Versicherte eine Versorgung mit einer Linse, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht (IOL mit Zusatznutzen), werden ihnen etwaige Mehrkosten privat unter Beachtung der Regelung des BMV-Ä und des § 87 i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 9 SGBV in Rechnung gestellt. Die Sachkosten/-pauschale nach dieser Vereinbarung und die EBM Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Standard-IOL Implantation angefallen wären, werden gegenüber der KV Hamburg abgerechnet.

Bei Eingriffen mit Implantation einer Sonderlinse mit medizinischer Indikation entsprechend der OPS-Kodes gemäß Anlage 1 dieser Vereinbarung, besteht alternativ die Möglichkeit der Sachkostenerstattung per Einzelnachweis. Voraussetzung ist die vorherige Genehmigung der Versorgung durch die Krankenkasse. Die fallbezogene Kostenübernahmeerklärung der Krankenkassen ist zusammen mit den Abrechnungsunterlagen bei der KV einzureichen.

Zusätzliche Sachkosten im Rahmen von Simultaneingriffen, die in der Anlage dieser Vereinbarung nicht abgebildet sind (z. B. Kosten von Einmalvitrektomen oder Glaukomimplantaten), bleiben von dieser Vereinbarung unberücksichtigt und können somit über die KV Hamburg der Kasse in Rechnung gestellt werden.

Ansprechpartner:

Fragen zur Abrechnung: Abrechnungssekretariat 22802-373 oder -542

Fragen zum Vertrag: Vertragsabteilung 22802-685