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19.10.2022

Neue Krankenhausbegleit-Richtlinie ab 1. November 2022

Anspruch auf eine Begleitung (Mitaufnahme) durch eine enge Bezugsperson aus dem persönlichen Umfeld haben Patientinnen und Patienten, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX beziehen. Das sind in der Regel Menschen mit Behinderung, die bereits im Alltag regelhaft einen Bedarf an Begleitung und Unterstützung durch eine vertraute Bezugsperson haben oder 
aber auch um Menschen mit Behinderung, die ausschließlich in bestimmten Situationen (z.B. bei Krankenhausbehandlung aufgrund der besonderen Belastungssituation oder wegen der Einbindung in ein Therapiekonzept) unterstützt werden müssen.
Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen ist eine medizinische Notwendigkeit der stationären Mitaufnahme erforderlich.

Als Kriterium für die medizinische Notwendigkeit gilt, wenn

  • ohne eine Begleitperson die notwendige Krankenhausbehandlung verweigert wird,
  • nur mithilfe einer Begleitperson den Anweisungen des Krankenhauspersonals gefolgt werden kann oder
  • die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss.

Die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson wird auf dem stationären Einweisungsschein (Muster 2) des/der Behinderten/in unter der Rubrik „Fragestellung/Hinweise“ mit ausdrücklichem Hinweis auf das medizinische Kriterium der Notwendigkeit dokumentiert.
Alternativ können Ärztinnen und Ärzte formlose Zwei-Jahresbescheinigungen ausstellen. Damit kann beispielsweise im Falle einer stationären Notaufnahme die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson gegenüber dem Krankenhaus bescheinigt werden.

Neu ist auch, dass die begleitende Person Anspruch auf Krankentagegeld hat.
Die dazu notwendige Bescheinigung wird vom Krankenhaus ausgestellt.

Einer nicht bevollmächtigten Begleitperson ist diese Bescheinigung, die personenbezogene und medizinische Daten der Patientin oder des Patienten enthält, aus Gründen des Datenschutzes nicht auszuhändigen

Im weiteren Verlauf entscheidet abschließend das Krankenhaus (Krankenhausarzt/ärztin, Krankenhauszahnarzt/ärztin, Krankenhauspsychotherapeut/in) über die Notwendigkeit einer stationären Mitaufnahme.

Für weitere Informationen wird auf die entsprechende Seite der KBV und deren Themenseiten verwiesen: https://www.kbv.de/html/1150_60471.php