
Aktuelle Eindämmungsverordnung: Keine PCR-Tests nach positivem Schnelltests notwendig
Die aktuelle Hamburger Eindämmungsverordnung verlangt nach einem positiven Schnelltest keinen PCR-Test mehr, egal ob ein Selbsttest zu Hause oder ein Profitest von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführt wurde.
Ein positiver Selbsttest muss allerdings durch einen Test vom professionellen Leistungserbringer bestätigt werden: Hierfür reicht ein Schnelltest aus, PCRs sind weiterhin möglich.
Bestätigt dieser Test die Infektion, besteht für den Infizierten die Pflicht zur mindestens 5-tägigen Absonderung.
Symptomatische Patienten können von ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommen, symptomfreie Infizierte erhalten auf schriftliche Anfrage vom zuständigen Gesundheitsamt einen offiziellen Absonderungsbescheid.
Bei Bewohnern von Pflegeheimen und anderen vulnerablen und/ oder immobilen Personen sollten allerdings gemäß Teststrategie des BMG in o. g. Fällen weiterhin PCR-Tests durchgeführt werden, um Ausbrüche zu vermeiden bzw. einzugrenzen.